RS Vwgh 2020/6/22 Ro 2018/13/0009

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Veröffentlicht am 22.06.2020
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §3 Abs1 Z5
EStG 1988 §3 Abs2

Rechtssatz

Die Kontrollrechnung in Form der "Hinzurechnungsvariante" ist im letzten Teil des § 3 Abs. 2 EStG 1988 festgelegt ("die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben würde"). Für Zwecke dieser Kontrollrechnung werden die steuerfreien Bezüge also so behandelt, als wären sie steuerpflichtig, und es wird auf dieser Grundlage die Jahreseinkommensteuer berechnet. Durch die Anwendung des § 3 Abs. 2 EStG 1988 darf der auf diese Weise errechnete Steuerbetrag nicht überschritten werden. Die "Hinzurechnungsvariante" besteht darin, dass die steuerfreien Einnahmen in Form von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe so behandelt werden, als bestünde die Steuerbefreiung nicht. Für Zwecke der Hinzurechnungsvariante wird gegenständlich daher der Bezug von Arbeitslosengeld als steuerpflichtige Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018130009.J03

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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