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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GSpG 1989 §17Rechtssatz
Eine Besteuerung nach den Jahresbruttospieleinnahmen ist im GSpG neben der Spielbankabgabe nur bei der Konzessionsabgabe, der Glücksspielabgabe und der Umsatzsteuer vorgesehen. Bei den letztgenannten drei Abgaben beschränkt sich dies auf Ausspielungen in Form elektronischer Lotterien. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und der im Wesentlichen identen Begriffsbestimmung der Jahresbruttospieleinnahmen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf elektronische Lotterien eine idente Bemessungsgrundlage geschaffen werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170003.J03Im RIS seit
04.11.2020Zuletzt aktualisiert am
04.11.2020