RS Vwgh 2020/6/24 Ro 2018/17/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §17
GSpG 1989 §28
GSpG 1989 §57
UStG 1994 §4 Abs5

Rechtssatz

Eine Besteuerung nach den Jahresbruttospieleinnahmen ist im GSpG neben der Spielbankabgabe nur bei der Konzessionsabgabe, der Glücksspielabgabe und der Umsatzsteuer vorgesehen. Bei den letztgenannten drei Abgaben beschränkt sich dies auf Ausspielungen in Form elektronischer Lotterien. Aufgrund des sachlichen Zusammenhangs und der im Wesentlichen identen Begriffsbestimmung der Jahresbruttospieleinnahmen ist davon auszugehen, dass in Bezug auf elektronische Lotterien eine idente Bemessungsgrundlage geschaffen werden sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018170003.J03

Im RIS seit

04.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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