RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2020/17/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47
ZPO §292 Abs2
ZustG §17
ZustG §22

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/05/0175 E 23. November 2016 RS 4 (hier nur die ersten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (Hinweis E vom 1. April 2008, 2006/06/0243). Die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe "von der Post keine Verständigung von der Aufhebung des Bescheides" erhalten, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihm die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. § 17 Abs. 4 ZustG sowie das E vom 27. Mai 1999, 98/11/0178).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170017.L01

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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