RS Vwgh 2020/6/24 Ra 2018/13/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Rechtssatz

Für die Klaglosstellung ist es nicht erforderlich, dass die Behörde auch in materieller Hinsicht den Rechtszustand herstellt, den der Revisionswerber letzten Endes anstrebt (vgl. VwGH 22.5.2014, 2013/15/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018130046.L03

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten