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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GSpG 1989 §56a Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Berger als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E Limited, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 14. August 2019, LVwG-440-1/2019-R10, betreffend Betriebsschließung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 verfügte die belangte Behörde gemäß § 56a Abs. 1 und 3 Glücksspielgesetz - GSpG die teilweise Schließung eines näher genannten Lokals in Dornbirn. Dieser Bescheid wurde der revisionswerbenden Partei am 6. Februar 2019 zugestellt.
2 Die revisionswerbende Partei und die S GmbH erhoben dagegen jeweils Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) den angefochtenen Bescheid gegenüber der S GmbH auf (Spruchpunkt I.) und gab der Beschwerde der revisionswerbenden Partei nicht Folge (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das LVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
5 Gemäß § 56a Abs. 6 GSpG treten Bescheide nach Abs. 3 leg. cit., wenn sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres außer Wirksamkeit. Demnach wäre selbst bei rückwirkender Aufhebung der mit der gegenständlichen Revision angefochtenen Entscheidung die von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ausgesprochene Betriebsschließung während des Beschwerdeverfahrens mit Ablauf des 6. Februar 2020 außer Wirksamkeit getreten.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. etwa VwGH 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG lasse sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 27.11.2019, Ra 2019/17/0011).
9 Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Revision, d.h. einer aktuellen Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Ablauf der Frist des § 56a Abs. 6 GSpG, teilte die revisionswerbende Partei mit, ihr sei völlig klar, dass sie klaglos gestellt sei, jedoch habe sie nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses ergebe sich schon daraus, dass bei einer „allfälligen Sachentscheidung“ des Verwaltungsgerichtshofes in einem anderen (ebenfalls eine Betriebsschließung nach § 56a GSpG betreffenden) Revisionsverfahren desselben Revisionsvertreters das LVwG „nicht nochmal die gleiche rechtsirrige Entscheidung getroffen hätte (Aufhebung des Bescheids gegenüber einer Partei und Bestätigung gegenüber einer anderen Partei)“.
10 Nach Einbringung der vorliegenden Revision ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die teilweise Betriebsschließung gemäß § 56a Abs. 6 GSpG wirksam war, mit Ablauf des 6. Februar 2020 abgelaufen. Da sich entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses ihre Rechtsstellung nicht verbessern würde, ist die Revision wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (vgl. VwGH 31.1.2020, Ra 2019/17/0068, mwN).
11 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung mit Beschluss einzustellen.
12 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. z.B. nochmals VwGH 20.2.2018, Ra 2017/17/0314).
Wien, am 26. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170106.L00Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020