RS Vwgh 2020/6/26 Ra 2019/17/0073

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Veröffentlicht am 26.06.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird der Revisionswerberin vorgeworfen, sie habe bei einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei die Durchführung von Testspielen dadurch nicht ermöglicht, "dass die Stromzufuhr zu allen sieben zu kontrollierenden Glücksspielgeräten unterbrochen wurde". Aus dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses geht damit nicht mit der erforderlichen Sicherheit hervor, dass die Revisionswerberin die Unterbrechung der Stromzufuhr bewirkt oder veranlasst habe. Bloß aus dem Umstand allein, dass die Stromzufuhr bei der Kontrolle unterbrochen war, lässt sich eine strafbare Verletzung einer Duldungs- und/oder Mitwirkungspflicht durch die Revisionswerberin nicht ableiten (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2018/09/0171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170073.L04

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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