TE Vwgh Beschluss 1998/1/21 97/09/0314

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VStG §54b Abs3;
VStG §54c;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Rene G in G, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien III, Weyrgasse 5, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. August 1997, Zl. MBA 12-S-2733/95, betreffend Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 54b Abs. 3 VStG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Teilzahlungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 19. August 1997 wurde einem Ansuchen der beschwerdeführenden Partei (vom 8.August 1997) um Bewilligung von Zahlungserleichterungen für die Bezahlung der Rückstände von Verwaltungsstrafen - betreffend Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - in Höhe von insgesamt S 162.500,-- für die Dauer eines Jahres stattgegeben und eine Bezahlung des aushaftenden Betrages in Form näher bezeichneter monatlicher Raten bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht "auf richtige Anwendung der Verwaltungsvorschriften, somit auf richtige Anwendung der §§ 24 VStG und 58 AVG" verletzt. Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, insbesondere deshalb, weil die belangte Behörde keine Stundung bewilligt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der insbesondere auch unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997

(G 1393/95-10 u.a.) die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde beantragt wird.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in dieser Gesetzesstelle normierte Erschöpfung des Instanzenzuges ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung des § 54c VStG in Übereinstimmung mit Art. 129a Abs. 1 Z. 1 B-VG der beschwerdeführenden Partei gegen den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde über einen Antrag auf Bewilligung von Zahlungserleichterungen die Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates offensteht (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1997, G 1393/95-10, u. a.). Diese Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates hat die beschwerdeführende Partei unterlassen.

Das im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann.

Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des im vorliegenden Verfahren eingerichteten Instanzenzuges gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090314.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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