RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/14/0008

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Veröffentlicht am 03.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §17 Abs8
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §59 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt, weil das diesbezügliche Verfahren - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, wonach eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens durch Asylzuerkennung vorliegt, wenn die Behörde nur mehr über subsidiären Schutz abzusprechen hatte). Somit kommt die Mitbehandlung eines Antrags auf internationalen Schutz durch das BVwG im Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 dann nicht in Betracht, wenn der ursprüngliche Antrag auf internationalen Schutz zumindest hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig erledigt wurde. Der neuerliche Antrag ist vielmehr vom BFA als neuer Antrag zu behandeln (vgl. so schon VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, Pkt. 7.5. der Entscheidungsgründe).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L04

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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