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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §17 Abs8Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 kommt dann nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Entscheidung über den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 kein "anhängiges Beschwerdeverfahren" beim BVwG vorliegt, weil das diesbezügliche Verfahren - aufgrund der rechtlichen Trennbarkeit von den weiteren Spruchpunkten - bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, wonach eine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens durch Asylzuerkennung vorliegt, wenn die Behörde nur mehr über subsidiären Schutz abzusprechen hatte). Somit kommt die Mitbehandlung eines Antrags auf internationalen Schutz durch das BVwG im Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 17 Abs. 8 AsylG 2005 dann nicht in Betracht, wenn der ursprüngliche Antrag auf internationalen Schutz zumindest hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bereits rechtskräftig erledigt wurde. Der neuerliche Antrag ist vielmehr vom BFA als neuer Antrag zu behandeln (vgl. so schon VwGH 8.9.2015, Ra 2015/18/0134, Pkt. 7.5. der Entscheidungsgründe).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L04Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020