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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/01/0106 E 6. November 2018 RS 3 (hier mit folgendem Zusatz: Ein gesonderter Antrag auf subsidiären Schutz ist im Gesetz nicht vorgesehen.)Stammrechtssatz
Mit dem durch das AsylG 2005 aus dem Gemeinschaftsrecht übernommenen "Antrag auf internationalen Schutz" erfuhr die Rechtslage insofern eine Änderung, als nun der Antrag des Asylwerbers nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist (insoweit treffen die Erläuterungen (RV 952 BlgNR 22. GP, 30f), nach denen der Antrag auf internationalen Schutz "dem bisherigen Asylantrag entspricht" nicht zu). Dem Asylwerber kommt also nach dem AsylG 2005 ein Antragsrecht in Bezug auf den subsidiären Schutz zu, das in seinem Antrag auf internationalen Schutz mitenthalten ist (vgl. zu allem VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140008.L02Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020