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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sowie des freien Ehewillens ist festzuhalten, dass der VwGH den in der Literatur zu findenden Ansatz, wonach eine Ehe dann als Kinderehe bezeichnet wird, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren (so offenbar Garber, Zu den Begriffen ‚Ehe' und ‚eingetragene Partnerschaft' iS der europäischen Güterrechtsverordnungen, EF-Z 2020/46), nicht teilt. Vielmehr kann eine dem ordre public zuwider laufende Kinderehe auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war.
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L09Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020