RS Vwgh 2020/7/3 Ra 2020/14/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

IPRG §6
VwRallg

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der besonderen Schutzwürdigkeit Minderjähriger sowie des freien Ehewillens ist festzuhalten, dass der VwGH den in der Literatur zu findenden Ansatz, wonach eine Ehe dann als Kinderehe bezeichnet wird, wenn beide Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig waren (so offenbar Garber, Zu den Begriffen ‚Ehe' und ‚eingetragene Partnerschaft' iS der europäischen Güterrechtsverordnungen, EF-Z 2020/46), nicht teilt. Vielmehr kann eine dem ordre public zuwider laufende Kinderehe auch dann vorliegen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung bloß einer der Ehepartner minderjährig war.

Schlagworte

Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L09

Im RIS seit

09.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten