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E3L E19103000Norm
IPRG §6Rechtssatz
Nach § 46 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 wird nur jenen Ehegatten, die das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben, der Familiennachzug zu einem (in § 46 NAG 2005 als Zusammenführenden genannten) Drittstaatsangehörigen (wozu gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005 auch der außerhalb des AsylG 2005 stattfindende Familiennachzug zu einem Asylberechtigten zu zählen ist) eröffnet. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 - damit wird ein Mindestalter für beide Ehegatten festgelegt, das auch im Fall des Familiennachzugs zu einem anerkannten Flüchtling Anwendung zu finden hat (vgl. dazu VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001) - dient als Schutzmaßnahme für Betroffene vor arrangierten (Kinder-)Ehen und soll dem Phänomen von Zwangsehen entgegenwirken (vgl. VwGH 26.6.2012, 2012/22/0081; 6.7.2010, 2010/22/0087). Sie stellt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht als nicht bedenklich dar (vgl. VwGH 2012/22/0081, mit Hinweis auf VfGH 17.6.2011, B 711/10) und steht zudem mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) im Einklang (vgl. VwGH 9.9.2014, 2014/22/0001, unter Verweis auf EuGH 17.7.2014, Rs. Noorzia, C-338/13; vgl. weiters zu Zwangsehen im Anwendungsbereich des AsylG 2005 VwGH 15.5.2019, Ra 2019/01/0012, mwN, wonach solche im Ausland geschlossenen Ehen wegen des Verstoßes gegen das Verbot des Ehezwangs als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst anzusehen sind).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0338 Noorzia VORABSchlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L08Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020