Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IPRG §6Rechtssatz
Der OGH geht in Bezug auf Eheschließungen davon aus, es liege dem nationalen Recht eine nach dem IPRG zu schützende Grundwertung zugrunde, derzufolge gewährleistet sein muss, dass die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit und ohne Anknüpfungen an Bedingungen erfolgt (vgl. auch Verschraegen in Rummel [Hrsg.], Komm. zum ABGB, 3. Aufl., II/6, § 6 IPRG, Rn. 2, wonach die Freiheit der Eheschließung zu den "ordre-public-festen Rechtsgütern" zu zählen sei). Nach Ansicht des VwGH weist das schon nach der bisherigen Rechtsprechung als vom Schutzbereich des § 6 IPRG erfasst angesehene Verbot der Kinderehe - ebenso wie das Verbot des Ehezwanges - einen engen Konnex zu diesem Ziel auf. Weiters wurde bereits in der Judikatur festgehalten, dass auch das Kindeswohl zu den zu schützenden Grundwertungen zu zählen ist. Auch mit dem Ziel des Schutzes des Kindeswohls steht das Verbot der Kinderehe in engem Zusammenhang, indem damit die (Persönlichkeits-)Rechte von Minderjährigen gewahrt und sie vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art geschützt werden sollen (vgl. Melcher, (Un-)Wirksamkeit von Kinderehen in Österreich - Kollisionsrechtliche Beurteilung und ordre public, EF-Z 2018/50).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140006.L07Im RIS seit
09.08.2020Zuletzt aktualisiert am
09.08.2020