TE Vwgh Beschluss 1998/1/21 97/16/0284

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

E3R E02202000;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
35/02 Zollgesetz;

Norm

31992R2913 ZK 1992 Art243 Abs2 litb;
VwGG §58 Abs1 idF 1997/I/088;
ZollRDG 1994 §120 Abs1c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85c idF 1998/I/013;
ZollRDG 1994 §85d Abs5 idF 1998/I/013;
ZollRDGNov 03te 1998;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/16/0162 B 21. Jänner 1998 97/16/0163 B 21. Jänner 1998 97/16/0164 B 21. Jänner 1998 97/16/0352 B 30. März 1998 97/16/0355 B 30. März 1998 98/16/0014 B 30. März 1998 98/16/0019 B 19. Februar 1998 98/16/0020 B 19. Februar 1998 98/16/0021 B 19. Februar 1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache 1. der D HandelsgmbH in W und 2. der S & Co AG in R, beide vertreten durch Dr. Volkmar Schicker und Dr. Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien I, Jasomirgottstraße 6, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Mai 1997, Zl. 3-1/Sch 40/1/1/1997/H, betreffend Eingangsabgaben, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird gemäß § 120 Abs. 1c ZollR-DG an den Berufungssenat der Region Wien bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland abgetreten. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Am 23. Mai 1995 beantragte die Zweitbeschwerdeführerin die Abfertigung näher bezeichneter Waren zum freien Verkehr. Die Eingangsabgaben wurden der Zweitbeschwerdeführerin gemäß Art. 221 ZK mitgeteilt. Am 12. Juli 1995 stellte die Zweitbeschwerdeführerin einen Antrag auf Erstattung des auf die gegenständliche Einfuhr entfallenden Zollbetrages. Der Erstattungsantrag wurde vom Hauptzollamt Linz mit Bescheid vom 15. März 1996 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In den §§ 85a bis 85f ZollR-DG i.d.F.d.

3. ZollR-DG-Novelle, BGBl. Nr. 13/1998, wurde der Rechtsschutz im Bereich des Zollverfahrens einer Neuregelung unterzogen. Als Rechtsbehelf der zweiten Stufe (Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK) ist dabei gemäß § 85c ZollR-DG die Beschwerde an den örtlich und sachlich zuständigen Berufungssenat zulässig.

§ 85d Abs. 5 ZollR-DG erster Satz lautet:

"Der Vorsitzende der Berufungskommission hat aus den Mitgliedern der Berufungskommission die für die Behandlung der Beschwerden jeweils erforderliche Anzahl von Berufungssenaten zu bilden, wobei die Berufungssenate der Region Wien für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Linz, die Berufungssenate der Region Linz für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Innsbruck und die Berufungssenate der Region Innsbruck für die Behandlung der Beschwerden aus der Region Wien örtlich zuständig sind."

§ 120 Abs. 1c ZollR-DG lautet:

"(1c) Der § 59 Abs. 5 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 tritt mit 1. Jänner 1999, die §§ 2a, 4, 9, 22, 26, 27a, 29, 30, 38, 46, 47, 51 bis 55, 59, 62, 63, 68, 71a, 72, 72a, 74, 76, 78, 82, 83, 85a bis 85f, 89, 90, 93 bis 95, 97a, 98, 99, 105 bis 108, 117, 118, 120 und 122 in der Fassung des BGBl. I Nr. 13/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 39 samt Überschrift tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft. Die §§ 85a bis 85f sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem EU-Beitritt ereignet haben. Diese Bestimmungen sind auf solche Sachverhalte nicht anzuwenden, wenn vor ihrem Inkrafttreten eine Berufung nicht erhoben wurde oder aber eine Berufungsvorentscheidung erlassen und ein zulässiger Vorlageantrag (§ 276 Abs. 1 BAO) nicht gestellt wurde; das gleiche gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde oder wenn im Fall der Ausübung unmittelbarer Befehls- oder Zwangsgewalt durch ein Zollorgan eine Beschwerde an einen Unabhängigen Verwaltungssenat nicht erhoben oder ein diesbezüglicher Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof angefochten wurde. Wurde in Fällen, in denen die §§ 85a bis 85f anzuwenden sind, gegen eine Entscheidung einer Finanzlandesdirektion oder des Bundesministers für Finanzen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof erhoben, dann gilt diese als Rechtsbehelf gemäß den §§ 85a oder 85c und ist an die zuständige Rechtsbehelfsinstanz abzutreten."

Nach dem letzten Satz des § 120 Abs. 1c ZollR-DG gilt die vorliegende, einen nach dem EU-Beitritt Österreichs eingetretenen Sachverhalt betreffende Beschwerde somit als Rechtsbehelf zweiter Stufe i.S.d. § 85c ZollR-DG. Sie war daher an den zur Entscheidung zuständigen Berufungssenat (§ 85d Abs. 5 ZollR-DG) abzutreten.

Da für den Fall einer solchen Abtretung der Beschwerde weder im ZollR-DG noch im VwGG Bestimmungen über eine Kostenersatzpflicht enthalten sind, hat gemäß § 58 Abs. 1 VwGG i. d.F.d. Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/1997 jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997160284.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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