RS Lvwg 2020/2/12 VGW-021/054/16320/2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §9 Abs1
GewO 1994 §39 Abs1
GewO 1994 §39 Abs2
GewO 1994 §367 Z25
GewO 1994 §370 Abs1

Rechtssatz

Zur Erfüllung der vorgeschriebenen rechtskräftigen Auflagen genügt es nicht, die Prüfbefunde nur in der Betriebsanlage aufzubewahren, sondern ist der dahinter stehende Zweck die jederzeitige Möglichkeit für die Organe der Gewerbebehörde in die in der Betriebsanlage aufbewahrten Prüfbefunde Einsicht nehmen und überprüfen zu können, ob den Bescheidauflagen auch tatsächlich entsprochen worden ist. Diesem Zweck wurde durch die Nichtvorlage der Prüfbefunde auf Verlangen des Kontrollorganes zuwidergehandelt.

Schlagworte

Betriebsanlage; Auflagen; Übertretung; Prüfbefunde; Bereithaltung; Kälteanlagenverordnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; gewerberechtlichen Geschäftsführer; verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.054.16320.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten