Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.02.2020Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §9 Abs1Rechtssatz
Zur Erfüllung der vorgeschriebenen rechtskräftigen Auflagen genügt es nicht, die Prüfbefunde nur in der Betriebsanlage aufzubewahren, sondern ist der dahinter stehende Zweck die jederzeitige Möglichkeit für die Organe der Gewerbebehörde in die in der Betriebsanlage aufbewahrten Prüfbefunde Einsicht nehmen und überprüfen zu können, ob den Bescheidauflagen auch tatsächlich entsprochen worden ist. Diesem Zweck wurde durch die Nichtvorlage der Prüfbefunde auf Verlangen des Kontrollorganes zuwidergehandelt.
Schlagworte
Betriebsanlage; Auflagen; Übertretung; Prüfbefunde; Bereithaltung; Kälteanlagenverordnung; verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit; gewerberechtlichen Geschäftsführer; verantwortlicher BeauftragterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.021.054.16320.2017Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020