Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Von jedem Arzt ist eine ethische Grundhaltung zu erwarten, wonach er Menschen ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit betreut (vgl. § 49 Abs. 1 ÄrzteG und § 4 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015). Daher dürfen alle Patienten darauf vertrauen, dass ein Arzt nach diesen Leitlinien bei der Behandlung bzw. Betreuung vorgeht.
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; VerlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020