RS Lvwg 2020/6/15 VGW-172/062/1272/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z4
ÄrzteG 1998 §139 Abs4

Rechtssatz

Von jedem Arzt ist eine ethische Grundhaltung zu erwarten, wonach er Menschen ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, einer Behinderung, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit betreut (vgl. § 49 Abs. 1 ÄrzteG und § 4 Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015). Daher dürfen alle Patienten darauf vertrauen, dass ein Arzt nach diesen Leitlinien bei der Behandlung bzw. Betreuung vorgeht.

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; Verlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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