Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren wegen § 3g VerbotsG ist so gravierend, dass sie auch disziplinarrechtlich die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge haben kann (vgl. § 139 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 ÄrzteG iVm § 136 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG, siehe auch Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 139 ÄrzteG Rz 5, wonach eine Streichung aus der Ärzteliste auch bei Verurteilungen nach § 136 Abs. 2 ÄrzteG in Frage kommt, vgl. „insbesondere“ in § 139 Abs. 4 ÄrzteG). Dies muss angesichts der Schwere der Verurteilung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sinngemäß bei der Beurteilung des § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG berücksichtigt werden können, welche ebenfalls die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge hat. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers fehlt.
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; VerlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020