RS Lvwg 2020/6/15 VGW-172/062/1272/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §49 Abs1
ÄrzteG 1998 §59 Abs1 Z1
ÄrzteG 1998 §59 Abs2
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 Z1
ÄrzteG 1998 §136 Abs2 Z2
ÄrzteG 1998 §139 Abs1 Z4
ÄrzteG 1998 §139 Abs4

Rechtssatz

Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1,5 Jahren wegen § 3g VerbotsG ist so gravierend, dass sie auch disziplinarrechtlich die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge haben kann (vgl. § 139 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 ÄrzteG iVm § 136 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG, siehe auch Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 139 ÄrzteG Rz 5, wonach eine Streichung aus der Ärzteliste auch bei Verurteilungen nach § 136 Abs. 2 ÄrzteG in Frage kommt, vgl. „insbesondere“ in § 139 Abs. 4 ÄrzteG). Dies muss angesichts der Schwere der Verurteilung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes sinngemäß bei der Beurteilung des § 4 Abs. 2 Z 2 ÄrzteG berücksichtigt werden können, welche ebenfalls die Streichung aus der Ärzteliste zur Folge hat. Dabei spielt es nach der Rechtsprechung keine Rolle, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten und der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers fehlt.

Schlagworte

Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; Verlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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