Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.06.2020Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §4 Abs2 Z2Rechtssatz
Bei der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten (vgl. VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Bei der Vertrauenswürdigkeit geht es nur um die Frage der persönlichen, nicht aber der fachlichen Eignung, die abschließend über die Prüfung der Ausbildungserfordernisse kontrolliert werden soll (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht 2016, § 4 ÄrzteG Rz 7).
Schlagworte
Disziplinarvergehen; Streichung aus der Ärzteliste; Erfordernisse zur Berufsausübung; Vertrauenswürdigkeit; VerlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.172.062.1272.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020