TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/1 W127 2202158-1

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Veröffentlicht am 01.07.2020
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Entscheidungsdatum

01.07.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W127 2202158-1/15E
W127 2202164-1/15E
W127 2202161-1/11E

W127 2210111-1/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.06.2018, Zahlen: 15-1094931603-151785980, 15-1094931908-151786005, 15-1094928706-151786030, sowie von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zl. 1210939210-181029338, zu Recht:

A)

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten

zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft

Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft

Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF der Status einer Asylberechtigten

zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft

Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

4. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA.

Afghanistan, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF der Status eines Asylberechtigten

zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft

Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergehen, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 10.06.2020 auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben, sowie andererseits ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W127.2202158.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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