TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/2 W247 2216106-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Norm

BFA-VG §9 Abs3
FPG §52
FPG §54
FPG §55
FPG §58 Abs2
IntG §10 Abs2 Z1
IntG §9 Abs4 Z1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


W247 2216105-1/9E
W247 2216106-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 30.06.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX , 2.) XXXX , geb. am XXXX , alle StA. XXXX und vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2020, zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist und

II. Gemäß §§ 54, 55 iVm § 58 Abs. 2 AsylG, sowie §§ 9 Abs. 4 Z 1 und 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird 1.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus", sowie 2.) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch, sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 30.06.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und auch die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.07.2020, hg eingelangt am 01.07.2020, auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG explizit verzichtet hat.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W247.2216106.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten