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Baurecht - WienNorm
BauO Wr §60 Abs1 litcHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2900/76 E 29. Mai 1978 RS 1Stammrechtssatz
Bei einer Übertretung nach § 60 Abs 1 BauO Wr, ist Täter der Bauherr. Auch bei Überschreitung der Bauvollendungsfrist ist nicht der Bauführer, sondern der Bauherr Täter.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1976002899.X01Im RIS seit
10.08.2020Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020