RS Vwgh 1978/5/29 2899/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1978
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Index

Baurecht - Wien
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §60 Abs1 litc
BauRallg implizit
VStG §5 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2900/76 E 29. Mai 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung nach § 60 Abs 1 BauO Wr, ist Täter der Bauherr. Auch bei Überschreitung der Bauvollendungsfrist ist nicht der Bauführer, sondern der Bauherr Täter.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1976002899.X01

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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