TE Vwgh Erkenntnis 1984/6/29 84/17/0040

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Veröffentlicht am 29.06.1984
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Index

Parkgebühren - Wien
L34009 Abgabenordnung Wien
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BAO §241 Abs2 implizit
BAO §311 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §187 Abs2
LAO Wr 1962 §243 Abs1
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs4
ParkSchV Wr 1975 §2 Abs2
StVO 1960 §48 Abs4 idF 1982/275
VwGG §63 Abs2

Beachte


Vorgeschichte:
83/17/0066 E 06.07.1983;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Kramer, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der R K in K, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien betreffend Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung wegen Rückzahlung von Parkometerabgabe, zu Recht erkannt:

Spruch

Auf Grund des § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 und auf Grund des § 224 Abs. 1 und 2 Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/1983, wird der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Bundeshauptstadt Wien vom 12. Oktober 1982, Zl. MA 4/5-2/82/Z, teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß er seinem gesamten Inhalt nach zu lauten hat:

"Gemäß § 187 Abs. 2 WAO hat der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien an R K für von dieser entrichtete Parkometerabgabe, hinsichtlich welcher eine Abgabenschuld nicht bestand, einen Betrag von S 472,-- zurückzuzahlen.

Das Rückzahlungsmehrbegehren der R K von S 40,-- wird abgewiesen."

Gemäß § 63 Abs. 2 VwGG 1965 wird zur Vollstreckung dieses Erkenntnisses das Exekutionsgericht Wien bestimmt. Die Frist zur Erfüllung der Rückzahlungspflicht der Bundeshauptstadt Wien durch deren Magistrat wird mit einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

Die Bundeshauptstadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin Aufwendungen im Betrag von S 8.060,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1983, Zl. 83/17/0066, verwiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien (in der Folge: belangte Behörde) am 24. August 1983 zugestellt.

Da die belangte Behörde innerhalb der in § 27 VwGG 1965 genannten Frist über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht neuerdings entschieden hat und von der belangten Behörde auch innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 gesetzten Frist die Entscheidung nicht nachgeholt wurde, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin aufgrund der von dieser gemäß Art. 132 B-VG am 7. März 1984 erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übergegangen. Von diesem war somit gemäß § 42 Abs. 5 zweiter Satz VwGG 1965 über die Berufung zu entscheiden. Zu diesem Zweck stellt der Verwaltungsgerichtshof folgenden Sachverhalt fest:

Von der Beschwerdeführerin wurde zu den in den von ihr mit ihrem Antrag auf Rückzahlung vom 25. März 1982 (Bl. 1 der Verwaltungsakten) vorgelegten Parkscheinen (eindeutig) bezeichneten Zeitpunkten ihr Pkw auf den Verkehrsflächen zum einen Teil in Wien I, Fichtegasse 9-11, zum anderen in Wien I, Schubertring 1-3, abgestellt, welche zu jener Zeit auf einer einzigen Haltevorrichtung sowohl mit dem Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 13 d StVO 1960 ("Kurzparkzone"), als auch mit dem Hinweisschild gemäß § 1 Abs. 4 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 18 und 30/1977, "Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen nur gegen Entgelt" gekennzeichnet waren. Die Beschwerdeführerin versah jeweils die von ihr später mit dem Rückzahlungsantrag vorgelegten Parkscheine mit den daraus ersichtlichen Zeichen in der Absicht, hiedurch die für das jeweilige Abstellen ihres Pkw anfallende Parkometerabgabe zu entrichten, und brachte die Scheine hinter der Windschutzscheibe des Pkws an.

Zu diesen Feststellungen gelangte der Verwaltungsgerichtshof, was die Kennzeichnung der "Kurzparkzonen" anlangt, aufgrund des unbedenklichen Berichtes der Magistratsabteilung 46 vom 13. Februar 1984 (Bl. 47 der Verwaltungsakten), im übrigen jedoch aufgrund der in den Verwaltungsakten (unter Bl. 49 bis 51) erliegenden, von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzahlungsantrag vorgelegten Parkscheinen im Zusammenhang mit der Aussage der Beschwerdeführerin als Partei, welcher der Verwaltungsgerichtshof Glauben schenkt. Die Beschwerdeführerin ist seit 1973 in der Zentrale des ÖAMTC beschäftigt und stellt deshalb während ihrer Dienstzeiten ihren Pkw an den geschilderten, nahe gelegenen Plätzen ab. Die entwerteten Parkscheine wurden von ihr nicht vernichtet, sondern, wie sie erklärt, "aus Schlamperei" im Auto aufbewahrt, ohne daß sie schon seinerzeit an ein Rückzahlungsbegehren gedacht hätte. Diese Darstellung hat nach der Lebenserfahrung so viel innere Wahrscheinlichkeit für sich, daß die Feststellungen - mangels entgegenstehender Beweisergebnisse - auf sie gestützt werden konnten.

Der festgestellte Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu beurteilen:

Aufgrund der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 6. Juli 1983, Zl. 83/17/0066, geäußerten Rechtsansicht, an welche der Gerichtshof selbst gebunden ist, fehlt es im Hinblick darauf, daß an den festgestellten Abstellplätzen die Kurzparkzonenverordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht war, für das Entstehen einer Parkometerabgabeschuld an der Voraussetzung des Merkmals "in Kurzparkzonen". Sämtliche vom Rückzahlungsantrag umfaßten Fälle liegen vor dem 23. Juni 1982, also vor der maßgeblichen Änderung der Rechtslage hinsichtlich der Bestimmungen über die Kundmachung vor Kurzparkzonenverordnungen.

Durch das Abstellen des Pkws der Beschwerdeführerin ist somit eine Abgabenschuld nicht entstanden; sie bestand folglich auch nicht zu den Zeitpunkten der geschilderten Verwendung der Wertzeichen (Parkscheine) durch die Beschwerdeführerin.

Für das Bestehen eines Rückzahlungsanspruches gemäß § 187 Abs. 2 WAO ist daher nur noch entscheidend, ob die Beschwerdeführerin durch die Verwendung der Parkscheine eine (vermeintliche) Parkometerabgabe entrichtet hat.

Wie die Parkometerabgabe zu entrichten ist, bestimmt die aufgrund des § 1 Abs. 2 Parkometergesetz erlassene Verordnung der Wiener Landesregierung vom 21. Jänner 1975, LGBl. für Wien Nr. 5 (in der Folge: Verordnung). Nach deren § 2 Abs. 2 hat die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.

Die von der Beschwerdeführerin mit ihrem Rückzahlungsantrag vorgelegten Parkscheine belaufen sich auf ein Entgelt von zusammen S 506,-- (11 rote Parkscheine à S 2,--, 5 rote Parkscheine à S 4,--, ergibt zusammen ein Entgelt für rote Parkscheine von S 42,--; drei blaue Parkscheine à S 4,--, 4 blaue Parkscheine à S 8,--, ergibt zusammen ein Entgelt für blaue Parkscheine von S 44,--; 22 grüne Parkscheine à S 6,-- und 24 grüne Parkscheine à S 12,--, ergibt zusammen ein Entgelt für grüne Parkscheine von S 420,--).

Das Rückzahlungsbegehren der Beschwerdeführerin ist deshalb jedenfalls um S 6,-- überhöht.

Von den vorgelegten Parkscheinen wurden sämtliche, mit Ausnahme folgender, im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung entwertet:

Auf dem Parkschein Nr. 330064 A (rot) wurde der Tag nicht angekreuzt, die Stunde jedoch doppelt; auf dem Parkschein Nr. 739971 Z (rot) wurde die Minute nicht angekreuzt; auf dem Parkschein Nr. 342638 L (blau) wurde lediglich Monat und Jahr angekreuzt; auf dem Parkschein Nr. 913007 B (blau) wurde der Monat nicht angekreuzt; auf dem Parkschein Nr. 612611 L (grün) wurde nur Monat und Jahr angekreuzt; auf dem Parkschein Nr. 387265 B (grün) wurden zwei Monate angekreuzt.

Da diese Parkscheine nicht im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung entwertet wurden, wurde durch ihre Verwendung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 31. Oktober 1983 (Bl. 45 der Verwaltungsakten) eine (vermeintliche) Parkometerabgabe nicht entrichtet. Folglich fehlte es auch insofern an einem Rückzahlungsanspruch im Sinne des § 187 Abs. 2 WAO.

Im Hinblick auf die Entscheidungspflicht gemäß § 243 Abs. 1 WAO ist auch über einen Rückzahlungsantrag gemäß § 187 Abs. 2 WAO mit Bescheid abzusprechen, und zwar nicht nur insoweit, als er abzuweisen ist.

In Abänderung des Bescheides der Behörde erster Instanz war dem Rückzahlungsantrag somit hinsichtlich des Betrages von S 472,-- stattzugeben, im übrigen war der Antrag jedoch abzuweisen.

Der Ausspruch über die Bestimmung der Vollstreckungsbehörde gründet sich auf § 63 Abs. 2 VwGG 1965, die Festsetzung der Leistungsfrist auf § 62 Abs. 1 und 2 VwGG 1965 und § 59 Abs. 2 AVG 1950, wobei der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich ihrer Dauer auf § 157 Abs. 1 WAO Bedacht nahm.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf § 55 Abs. 1 erster Satz, § 47 Abs. 1 lit. a, §§ 48, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 lit. a VwGG 1965 sind nicht entstanden, der auf ihren Ersatz abzielende Antrag war daher abzuweisen. Stempelgebühren wurden nicht verzeichnet.

Wien, am 29. Juni 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984170040.X00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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