TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 96/12/0219

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG/Stmk 1974 impl;
GehG/Stmk 1974;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des Ing. F in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1996, Zl. 1-044805/52-96, betreffend Verwendungszulage nach § 30a GG 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit ihm der Antrag des Beschwerdeführers vom 27. August 1995 um Zuerkennung einer Verwendungs(Gruppen)zulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz abgewiesen wurde. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberrevident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz, bei der er im Rahmen des Agrarreferates verwendet wird.

Mit Eingabe vom 27. August 1995 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Verwendungs(Gruppen)zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) und mit Schreiben vom 30. August 1995 die Zuerkennung einer Verwendungs(Leiter)zulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG.

Der Beschwerdeführer wurde darauf von der belangten Behörde unter Bezug auf eine vorliegende Arbeitsplatzbeschreibung aufgefordert, anzugeben, welches Ausmaß (in Prozentzahlen) im Jahresdurchschnitt die einzelnen Tätigkeiten im Vergleich zu seiner Gesamttätigkeit erreichen.

Hiezu teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 1995, bei der Dienstbehörde am 4. Dezember 1995 eingelangt, folgendes mit:

"Die in Punkt 2 meiner Arbeitsplatzbeschreibung in Ziffer 1 - 13 festgehaltenen Tätigkeiten stellen den Versuch dar, die von mir ausgeübten Tätigkeiten, nämlich die Verwaltungsverfahrensdurchführung und den Sachverständigendienst in kurzer Form zu umreißen. Demnach erfolgte die Einteilung nach den grundsätzlichen zu vollziehenden Materiengesetzen, wobei außer im Punkt 2, 10

u. 12 keine Trennung in Verwaltungsverfahrensdurchführung (Hoheitsverwaltung) und Sachverständigentätigkeit erfolgte. Ebenso sind verschiedenste Ausführungsgesetze, welche ebenso von mir vollzogen werden, nicht taxativ angeführt worden.

Wie schon in vorangehenden Verfahren festgehalten wurde, wird ein Großteil meiner Arbeit amtswegig durchgeführt und ändert sich daher diese stets. Schwerpunkte werden je nach Dringlichkeit gesetzt und sind auch jahreszeitlich verschieden."

In diesem Schreiben bewertete der Beschwerdeführer seine Tätigkeiten wie in der folgenden ersten Spalte; der Bezirkshauptmann von Leibnitz machte mit Schreiben vom 23. November 1995 die in der zweiten Spalte dargestellten Angaben:

               Beschwerdeführer             Bezirkshauptmann

Punkt 1 - 3    40 %                               42 %

Punkt 4        erst ab Verordnung der

               Sanierungsgebiete                  --

Punkt 5        15 %                               15 %

Punkt 6        aus budgetären Gründen noch

               nicht vollziehbar                  --

Punkt 7         6 %                                5 %

Punkt 8         3 %                                3 %

Punkt 9        20 %                               15 %

Punkt 10        1 %                                2 %

Punkt 11       10 %                               10 %

Punkt 12       fallweise                           3 %

Punkt 13        5 %                                5 %

Punkt 14       fallweise                          --

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 14. März 1996 daraufhin Folgendes mitgeteilt:

"Unter Bezugnahme auf Ihre Anträge auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 1 Gehaltsgesetz 1956 und gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 3 leg.cit. wird mitgeteilt, daß der Entscheidung über diese Anträge das Ergebnis der Personalbedarfsermittlung im Landwirtschaftsreferat der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Sollstand 1,42 Dienstposten der Verwendungsgruppe A, 1,43 Dienstposten der Verwendungsgruppe B, 2,33 Dienstposten der Verwendungsgruppe C und 1,83 Dienstposten der Verwendungsgruppe D), Ihre im Rahmen der örtlichen Überprüfung am 5.2.1996 erörterten Tätigkeiten laut Arbeitsplatzbeschreibung vom 14.6.1995 (Beilage 1), das Organisationshandbuch der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (Stand September 1995), die in dem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Leibnitz vom 23.11.1995 und in Ihrem Schreiben vom 22.10.1995 gemachten Angaben hinsichtlich des Ausmaßes der einzelnen Tätigkeiten in Prozentzahlen sowie die erhobenen Außendienste im Jahr 1995 laut beiliegender Aufstellung zugrundegelegt werden."

Hiezu nahm der Beschwerdeführer mit umfangreichem Schriftsatz vom 30. März 1996 Stellung. Im wesentlichen bezeichnete er die bereits vor einigen Jahren erfolgte Personalbedarfsermittlung als Grundlage für das vorliegende Verfahren als nicht geeignet, verwies darauf, daß er seit Jänner 1996 zwei Tage pro Woche Dienst in Radkersburg zu leisten habe und wendete sich gegen die Herabsetzung seiner Angaben im Punkt 9 der Aufgabendarstellung durch den Bezirkshauptmann (- wird näher ausgeführt -). Weiters brachte er zur Präzisierung seiner Anträge vor, daß im Rahmen seiner Tätigkeit zwischen der Funktion als verwaltungsdurchführendes Organ und als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger bzw. als "eigentlicher Leiter des landwirtschaftlichen Fachreferates" zu unterscheiden sei. Darüberhinaus stellte der Beschwerdeführer einen Vergleich mit der Sachlage im Forstrecht an, brachte vor, daß er lediglich einer Leitungsgewalt, nämlich dem Bezirkshauptmann, unterstehe und seine Tätigkeit im Hinblick auf die Personalunion mit den Aufgaben als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger überhaupt einzigartig sei. Im Begleitschreiben dazu vom 1. April 1996 wies der Bezirkshauptmann darauf hin, daß der Beschwerdeführer bloß die gleiche Unterschriftsbefugnis wie die meisten anderen B-Referenten habe und daß er einem Referatsleiter unterstellt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde beide Anträge des Beschwerdeführers ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage und einer Zusammenfassung der Judikatur zur Verwendungsgruppenzulage im wesentlichen weiter aus, die in allen Bezirkshauptmannschaften des Landes durchgeführte und im Jahr 1995 abgeschlossene Personalbedarfsermittlung habe für das Referat "Wasserrecht, Recht der Technik, Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten" der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz für die Verwendungsgruppe A einen Bedarf von rund 1,09 Dienstposten und unter Berücksichtigung der Referatsleitertätigkeiten, des Parteien- und Telefonverkehrs und sonstiger A-wertiger Tätigkeiten, wie Bearbeiten von Strafsachen, Veterinärrechtssachen, Wegerecht, einen Bedarf von insgesamt rund 1,42 Dienstposten ergeben. Für die Verwendungsgruppe B habe in diesem Referat ein Bedarf von rund 1,43 Dienstposten bestanden. Tatsächlich sei seit Jahren ein Bediensteter der Verwendungsgruppe A als Referatsleiter (derzeit ein namentlich genannter Oberregierungsrat) und zwei Bedienstete der Verwendungsgruppe B (ein Amtssekretär und der Beschwerdeführer) eingesetzt. Die A-wertigen Tätigkeiten verteilten sich auf die Bereiche Wasserrecht (rund 1,15 Dienstposten), Naturschutz (rund 0,03 Dienstposten), Jagdrecht bzw. Baurecht (je rund 0,02 Dienstposten), Forstrecht bzw. Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen (je rund 0,01 Dienstposten), Referatsleitung (rund 0,1 Dienstposten) und sonstige Tätigkeiten (rund 0,08 Dienstposten). Hievon würden Wasserrechtsangelegenheiten vom Oberregierungsrat und vom Beschwerdeführer, die Referatsleitung, Jagdrecht und Sonstiges vom Oberregierungsrat, Naturschutz, Forstwesen und Baurecht vom Amtssekretär und der Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen wieder vom Beschwerdeführer bearbeitet. Wenn man nach den getroffenen Feststellungen davon ausgehe, daß in Bezirkshauptmannschaften ähnlicher Größe und vergleichbarer Struktur der im gleichen Referat jeweils verwendete Bedienstete der Verwendungsgruppe A in einem Ausmaß von zumindest rund 80 % seiner gesamten Tätigkeiten Wasserrechtsangelegenheiten bearbeite und diese Tatsache auf die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz übertrage, sei festzustellen, daß der Beschwerdeführer mit rund 35 % seiner Gesamttätigkeiten im Bereich Wasserrecht und mit rund 1 % seiner Gesamttätigkeiten im Bereich des Schutzes landwirtschaftlicher Betriebsflächen, sohin mit zusammen rund 36 % seiner Gesamttätigkeiten, der Verwendungsgruppe A zuzuordnende Tätigkeiten verrichte. Dieses Ausmaß sei nicht überwiegend, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Verwendungszulage nicht vorlägen.

Diese Feststellung werde noch dadurch untermauert, daß der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung nicht als Leiter eines überhaupt nicht existierenden Fachreferates "Landwirtschaft" verwendet werde, sondern nach den getroffenen Feststellungen (Schreiben des Bezirkshauptmannes vom 1. April 1996, Arbeitsplatzbeschreibung vom 14. Juni 1995) dem Leiter des Referates "Wasserrecht, Recht der Technik, Land- und Forstwirtschaftsangelegenheiten" unterstellt sei. Weiters sei darauf hinzuweisen, daß im Land Steiermark in verschiedenen und vergleichbaren Bereichen, beispielsweise Wasserrecht, Gewerberecht, Luftreinhaltung, Sachverständigentätigkeiten von Bediensteten der Verwendungsgruppe B verrichtet würden und sohin keineswegs Sachverständigentätigkeiten als unbedingt A-wertig anzusehen seien. Bei der Beurteilung der Wertigkeit dieser und auch der übrigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien auch die bereits vorher angeführten Bewertungskriterien für A-wertige Tätigkeiten zu berücksichtigen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Approbationsberechtigung in seiner Stellungnahme vom 30. März 1996 sei entgegenzuhalten, daß die ihm eingeräumte Approbationsbefugnis für Bedienstete der Verwendungsgruppe B keine Besonderheit darstelle und nicht als Begründung für eine A-wertige Verwendung dienen könne. Was schließlich den gleichfalls im Rahmen dieser Stellungnahme gestellten Antrag auf Offenlegung der Ergebnisse der örtlichen Überprüfung vom 5. Februar 1996 anlange, sei festzustellen, daß im Zuge dieser im Beisein des Referatsleiters, des Dienststellenpersonalvertreters und des Beschwerdeführers durchgeführten Besprechung vor allem die Tätigkeiten, besonderen Befugnisse und die organisatorische Stellung des Beschwerdeführers nach der Arbeitsplatzbeschreibung näher besprochen worden seien. Im Hinblick auf die vorher dargestellte Vorgangsweise zur Feststellung des Ausmaßes der vom Beschwerdeführer durchzuführenden A-wertigen Tätigkeiten sowie im Hinblick auf die im Laufe dieser Begründung später angeführten maßgebenden Grundlagen für eine Entscheidung zum Antrag auf Gewährung einer Leiterzulage sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, daß dem bei dieser Besprechung anwesenden Beschwerdeführer der Inhalt des Besprochenen in Erinnerung sein müßte, erübrige sich eine formelle Mitteilung über den Inhalt dieser Besprechung.

Der in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. März 1996 enthaltenen Aussage, daß er die Einbeziehung der Ergebnisse der Personalbedarfsermittlung für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren grundweg ablehne, sei entgegenzuhalten, daß exaktere Ergebnisse hinsichtlich des Umfanges und der Wertigkeit einzelner Tätigkeiten als Grundlage für die Beurteilung, ob einer bestimmten Verwendungsgruppe zuzuordnende Tätigkeiten ein ständig überwiegendes Ausmaß erreichten oder nicht, durch andere Verfahren kaum gegeben seien. Es sei sowohl der für die einzelnen Tätigkeiten erforderliche Zeitaufwand wie auch die Zuordnung der Tätigkeiten zu der jeweiligen Verwendungsgruppe durch eine Kommission, der übrigens auch ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft "Leoben" angehört habe, erarbeitet und sodann durch Multiplikation mit den von den einzelnen Bezirkshauptmannschaften gemeldeten Mengen (Fälle pro Jahr) der notwendige Personalbedarf ermittelt worden. Die vom Beschwerdeführer bereits seit einigen Jahren im gegenständlichen Referat verrichteten Tätigkeiten seien in der von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gemeldeten Mengenerhebung enthalten, wobei davon auszugehen sei, daß in den letzten Jahren keine wesentlichen Änderungen eingetreten seien. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären - wie in anderen Bezirkshauptmannschaften auch - seitens der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz die geänderten Mengen gemeldet worden. Auch der Hinweis, daß der Beschwerdeführer seit Jänner 1996 zwei Tage pro Woche in der Bezirkshauptmannschaft Bad Radkersburg Dienst versehe, könne auch im Hinblick darauf, daß nach Angaben des Beschwerdeführers die Inhalte dieser Tätigkeiten sich im wesentlichen mit den Dienstverrichtungen in Leibnitz deckten, hinsichtlich des festgestellten Anteiles der A-wertigen Tätigkeiten an den Gesamttätigkeiten zumindest keine wesentliche Änderung der getroffenen Feststellungen bewirken.

Zur beantragten Leiterzulage führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach Wiedergabe der Rechtslage im wesentlichen weiter aus, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestehe ein Anspruch auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 GG nur, wenn

1.

der Beamte mit der Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung betraut sei; es genüge daher nicht, wenn er nur in der Allgemeinen Verwaltung beschäftigt sei;

2.

der Beamte ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung dieser Geschäfte trage;

3.

die Verantwortung, die der Beamte zu tragen habe, über dem Maß an Verantwortung liege, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung zu tragen hätten.

Fehle es auch nur an einer dieser Voraussetzungen, so bestehe kein Anspruch auf eine Leiterzulage nach der genannten Gesetzesstelle. Anspruchsvoraussetzung sei ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung; dies komme, wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Bei Beurteilung, ob dies gegeben sei, komme es aber nicht (allein) auf die Zahl der dem Beschwerdeführer unterstellten anderen Beamten an, sondern auf die Bedeutung, die seiner Tätigkeit im Mechanismus der gesamten staatlichen Verwaltung (hier: Steiermärkischer Landesdienst) zukomme. Hiefür sei aber auch maßgebend, wie viele Leitungsgewalten dem Beschwerdeführer übergeordnet seien bzw. inwieweit der Beschwerdeführer selbst voll approbationsberechtigt sei.

Wie bereits ausgeführt, komme die Leiterzulage nur für besondere Leitungsfunktionen in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze "Leitung" vom Begriff her voraus, daß dem Beamten mehrere Bedienstete zugeteilt seien. Da "Leitungsfunktion" und "Leitung" als gleichartige Begriffe anzusehen seien, sei festzustellen, daß eine Leitungsfunktion nur bei Unterstellung von Bediensteten vorliegen könne. Dies sei beim Beschwerdeführer aber nicht der Fall. Aber selbst wenn man nicht zu dieser Auffassung gelangen könnte, sei im Fall des Beschwerdeführers festzustellen, daß ihm drei Leitungsgewalten, nämlich die des Referatsleiters, des Bezirkshauptmannes und des Landesamtsdirektors, übergeordnet seien. Weiters sei festzustellen, daß die dem Beschwerdeführer eingeräumte Approbationsberechtigung im gleichen Umfang auch allen elf Bediensteten der Verwendungsgruppe B und sogar vier Bediensteten der Verwendungsgruppe C eingeräumt sei und daher keine Besonderheit darstelle. Auch diese Umstände sprächen daher nicht für das Vorliegen einer besonderen Leitungsfunktion.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 und 3 GG 1956 in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes durch unrichtige Anwendung des § 30 a leg. cit. sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes 1974, LGBl. Nr. 124, sind auf die Landesbeamten - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlußfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden.

Zur Verwendungsgruppenzulage (§ 30 a Abs. 1 Z. 1):

Dem Beamten gebührt nach § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Ungeachtet dessen, daß diese Verwendungsgruppenzulage nach der steirischen Rechtslage nur gebührt, wenn der Beamte dauernd in einem überwiegenden Ausmaß (= mehr als 50 %) höherwertige Tätigkeiten erbringt, ist ansonsten die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 a Abs. 1 Z. 1 GG wegen der im übrigen gegebenen Wortgleichheit der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.

Einer bestimmten höheren Verwendungsgruppe sind demnach Dienste zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, die die Anstellungserfordernisse dieser bestimmten, höheren Verwendungsgruppe erfüllen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 1872/75).

Grundsätzlich sind, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die Erkenntnisse vom 24. September 1970, Slg. Nr. 7864/A, und vom 10. Mai 1973, Zl. 1928/72), nur Leistungen, für die eine akademische Vorbildung unerläßlich ist, als A-wertig anzusehen.

In den Rahmen der von Beamten der Verwendungsgruppe B zu erbringenden Dienstleistungen fällt auch die Ausfüllung einer selbständigen und verantwortlichen Stellung und die Erledigung auch nicht einfacher Fälle innerhalb eines beschränkten Arbeitsgebietes. In einem sachlich beschränkten Umfang ist solchen Beamten auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hiefür zuzumuten (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1985, Zl. 84/12/0206).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage des Anspruches auf eine Verwendungsgruppenzulage die tatsächlich von einem bestimmten Beamten ausgeübte Tätigkeit maßgebend und nicht eine außerhalb der bestehenden Rechtsordnung vorgenommene "Dienstpostenbewertung" (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 90/12/0196, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Im Beschwerdefall ist strittig, in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer als Angehöriger der Verwendungsgruppe B solche Tätigkeiten erbringt, die üblicherweise nur von einem Hochschulabsolventen, im konkreten Fall wohl von einem Juristen, zu erwarten sind. Sachverhaltsmäßige Grundlage für diese Wertung wäre die Erhebung der konkreten, dem Beschwerdeführer abverlangten Dienstleistungen in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren gewesen.

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bescheid nicht gerecht.

Die belangte Behörde geht sachverhaltsmäßig nicht von den tatsächlichen Verhältnissen im Arbeitsumfeld des Beschwerdeführers, sondern von einer seinerzeit durchgeführten "Personalbedarfsermittlung" aus, nach der für das Referat, in dem der Beschwerdeführer eingesetzt ist, ein Personalbedarf von "rund 1,42 Dienstposten" der Verwendungsgruppe A und von "rund 1,43 Dienstposten" der Verwendungsgruppe B gegeben war. Die A-wertigen Tätigkeiten fallen demnach üblicherweise "zu rund 1,15 Dienstposten" im Wasserrecht an und werden ausschließlich von dem genannten Oberregierungsrat und dem Beschwerdeführer bearbeitet. Die belangte Behörde meint dann weiters, daß in Bezirkshauptmannschaften ähnlicher Größe und vergleichbarer Struktur A-Beamte 80 % der Wasserrechtsangelegenheiten bearbeiten und daß diese "Tatsache" auch auf den Beschwerdefall zu übertragen sei, woraus sie dann zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer sei nur zu 35 % im Wasserrecht und damit A-wertig tätig. Diese Ableitung findet in der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung keine Deckung. Maßgebend sind nicht allgemeine Vergleichsüberlegungen, sondern die dem Beschwerdeführer konkret abverlangten Dienstleistungen, die sowohl quantitativ als auch qualitativ zu bewerten gewesen wären. Der seinerzeit durchgeführten Personalbedarfsermittlung kann dabei zwar im Ermittlungsverfahren eine nicht unwesentliche Hilfsfunktion zukommen, keinesfalls kann aber aus dem auf welche Weise immer, jedenfalls aber nicht rechtlich bindend, erhobenen Bedarf der von der belangten Behörde zwingend angestellte Rückschluß auf die tatsächlich vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten und deren Wertigkeit gezogen und daraus der Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage abgelehnt werden.

An der Unrichtigkeit dieser behördlichen Annahme ändert sich auch nichts dadurch, daß der Beschwerdeführer dem Referatsleiter unterstellt ist, was von ihm aber inhaltlich bestritten wird. Auch dem Hinweis, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachte selbständige Sachverständigentätigkeit in der Steiermark in vergleichbaren Bereichen sehr wohl von B-Beamten verrichtet werde, kommt bestenfalls die Bedeutung eines Indizes zu, sagt aber nichts darüber aus, ob die diesbezügliche Tätigkeit des Beschwerdeführers A- oder nur B-wertig ist. Gleiches gilt im wesentlichen für die Frage der auch anderen Bediensteten der Verwendungsgruppe B eingeräumten Approbationsbefugnis. Nicht nachvollziehbar ist, daß die belangte Behörde "die Offenlegung der Ergebnisse der örtlichen Überprüfung vom 5. 2. 1996" im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer ohnehin dabei gewesen sei, als entbehrlich bezeichnet; muß doch die Begründung eines Bescheides auch der nachprüfenden Kontrolle zugänglich sein.

Der angefochtene Bescheid war daher, insoweit mit ihm über den Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage abgesprochen worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, weil die belangte Behörde ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung entsprechende Erhebungen und Feststellungen unterlassen hat.

Zur Leiterzulage:

Dem Beamten gebührt nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Auch die Zahl der dem Beamten zugewiesenen Bediensteten ist ein Kriterium für die Bemessung der Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, da höhere Verantwortung Ausfluß einer Leitungsaufgabe ist, weshalb erhebliche Unterschiede in der Zahl der jeweils unterstellten Bediensteten zu berücksichtigen sind (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1979, Zl. 2668/77, und vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/12/0042).

Für den Beschwerdefall von besonderer Bedeutung ist die Notwendigkeit eines besonderen Maßes an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof dann als gegeben erachtet, wenn der Beamte besondere Leitungsfunktionen inne hatte. Maßgebend dafür ist nach der Rechtsprechung auch die Frage, wie vielen Leitungsgewalten der betreffende Beamte nachgeordnet ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich bereits in der Stellung, die der Beschwerdeführer innerhalb seiner Dienststelle und im Rahmen der gesamten Hierarchie einnimmt, zum Ausdruck, ob er eine besondere Leitungsfunktion ausübt oder nicht. Eine andere Beurteilung könnte nur dann angebracht sein, wenn der Beamte Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen hätte (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1978, Zl. 1864/76).

Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer - insoweit er als weisungsgebundener Beamter tätig wird - jedenfalls zwei Leitungsgewalten, nämlich dem Bezirkshauptmann und dem Landesamtsdirektor zuständige Fachabteilung, nachgeordnet ist. Die belangte Behörde nennt auch seinen Referatsleiter, das wird aber vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. Unbestritten ist aber weiters, daß er im Rechtsvollzug in der ersten Instanz verwendet wird, sowie - soweit es sich bei den ihm übertragenen Aufgaben um Kompetenzen des Bundes handelt - als weitere Hierarchiestufe auf den zuständigen Bundesminister Bedacht zu nehmen ist.

Selbst wenn dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Approbationsbefugnis dem Referatsleiter in Wahrheit gleichgeordnet, gefolgt wird, zeigt sich die Verwendung des Beschwerdeführers als eine solche auf unterster Ebene der Verwaltung, der - bezogen auf den Beschwerdeführer - keine besondere Führungsverantwortung zukommt. Auch den nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers ihm zur Koordination und Betreuung zugeordneten "Gewässeraufsichtsorganen" kann diesbezüglich schon im Hinblick auf den eingeschränkten Wirkungsbereich dieser Organe keine besondere Bedeutung zukommen. Eine "besondere Führungsverantwortung" ist auch aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers als landwirtschaftlicher Amtssachverständiger nicht abzuleiten. Nichts deutet weiters darauf hin, daß der Beschwerdeführer an den zwei Tagen seiner Dienstleistung bei der Bezirkshauptmannschaft Bad Radkersburg anders verwendet werde als bei seiner Stammdienststelle.

Da der Beschwerdeführer somit keine Verwaltungsaufgaben von außergewöhnlicher Bedeutung zu besorgen gehabt hatte, hat die belangte Behörde daher im Ergebnis zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Verwendungs(Leiter)zulage verneint. Die Beschwerde war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120219.X00

Im RIS seit

28.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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