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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag WienNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der T AG in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Andreas Orsini und Rosenberg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. März 2020, VGW-211/026/2496/2019/VOR-11, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt:
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ein sogenannter „vermuteter Konsens“ geltend gemacht und vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, „dass die Behörde keine Prüfpflicht treffe, ob es sich hier nicht doch um einen Fall handelt, der der Kognitionsbefugnis der Behörde aufgrund der langen Dauer entzogen ist“. Damit sei aber ein logischer Fehler begangen worden, indem entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alleine auf Grund des Vorliegens von Bescheiden im Bauakt davon ausgegangen worden sei, dass die relevierten Abweichungen nicht dem Konsens entsprechen.
6 Das Verwaltungsgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, es habe die Hauseinlage zur gegenständlichen Liegenschaft beigeschafft, die vollständig geordnet sei (S. 7 des angefochtenen Erkenntnisses). Dagegen wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nichts vorgebracht.
7 Ohne konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive sind aber keine weiteren behördlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses notwendig (vgl. VwGH 23.7.2013, 2013/05/0012; 29.9.2016, 2013/05/0058).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Juli 2020
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050080.L00Im RIS seit
17.09.2020Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020