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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des E W in S, vertreten durch die Kreissl & Pichler & Walther Rechtsanwälte GmbH in 8940 Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. September 2019, GZ LVwG 40.35-1557/2019-4, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Antrag des Revisionswerbers vom 12. Juni 2019 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. November 2016, GZ LVwG 49.31-2150/2016-7, abgeschlossenen Verfahrens betreffend Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG, ab. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Zusammengefasst führte das Landesverwaltungsgericht aus, das Ergehen der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), jeweils vom 8. Mai 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund, und C-396/17, Leitner, bilde nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts keinen Wiederaufnahmegrund. Im Übrigen sei die besoldungsrechtliche Stellung des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht durch Zeitvorrückung, sondern durch freie Beförderungen bestimmt, sodass im nach Ansicht des Revisionswerbers wiederaufzunehmenden Verfahren sein Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Recht zurückgewiesen worden sei.
3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu prüfen.
8 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Gerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. z.B. VwGH 14.1.2020, Ra 2018/12/0035). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH 27.5.2020, Ra 2020/12/0026, oder 19.2.2020, Ra 2020/12/0003, jeweils mwN).
9 Die vorliegende Revision enthält nicht nur keine „gesonderte“ Zulässigkeitsbegründung, es wird vielmehr keinerlei Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision erstattet.
10 Die vorliegende Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120078.L00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020