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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision des M H in I, vertreten durch Dr. Michael E. Sallinger, LL.M., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11. Juni 2019, LVwG-2019/22/0293-10, betreffend Einwendungen gegen ein Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. S K, 2. C K, 3. S S, 4. Mag. Dr. A E, 5. Mag. Dr. M R, 6. Mag. G S und 7. C M, alle vertreten durch die AWZ Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. für viele etwa VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114, mwN).
3 Nach der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis in seinem „einfachgesetzlichen Recht auf Zurück-, in eventu aber auch Abweisung des Bauantrages (Bauansuchens), und damit auf Versagung der Baubewilligung“ verletzt.
4 Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber nicht dar, in welchem konkreten, durch die Tiroler Bauordnung 2018 Nachbarn eingeräumten, subjektiv-öffentlichen Recht er verletzt sei (vgl. dazu etwa VwGH 25.5.2020, Ra 2018/06/0083, 0084, oder auch jüngst 17.6.2020, Ra 2020/05/0076 bis 0078, jeweils mwN).
5 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060151.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020