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32/06 Verkehrsteuern;Norm
KfzStG §2 Abs1 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des FZ in G, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer und Mag. Johann Juster, Rechtsanwälte in Zwettl, Landstraße 46, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Oktober 1997, Zl. RV 0286-09/08/97, betreffend Kraftfahrzeugsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer betreibt zusammen mit seiner Ehefrau ein Fuhrwerksunternehmen. Gegenstand dieses gewerblichen Unternehmens ist die Holzrückung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. In den Jahren 1993 bis 1996 wurden im Unternehmen des Beschwerdeführers insgesamt vier für den Beschwerdeführer zugelassene Zugmaschinen eingesetzt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer Kraftfahrzeugsteuer für diese vier Zugmaschinen vorgeschrieben. Die belangte Behörde ging davon aus, daß alle Zugmaschinen nicht in einem land- und forstwirtschaftlichen, sondern in einem gewerblichen Betrieb verwendet wurden.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Befreiung der von ihm betriebenen Zugmaschinen von der Kraftfahrzeugsteuer verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 7 KfzStG 1992 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 629/1994 sind Zugmaschinen und Motorkarren, die ausschließlich oder vorwiegend in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Nach § 3 Z. 1 KfzStG 1992 ist Steuerschuldner bei einem in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kraftfahrzeug die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist.
Die gegenständlichen Zugmaschinen stehen unbestrittenermaßen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung des Beschwerdeführers, das ist die Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird. Die Verwendung der Zugmaschinen erfolgt somit in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht dem der Umstand nicht entgegen, daß die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden. Eine solche - offenkundig auf Grund von Werkverträgen erfolgende - Betätigung hat aber nicht zur Folge, daß die Verwendung der Fahrzeuge im Rahmen des forstwirtschaftlichen Betriebes des Auftraggebers erfolgt.
Aus dem Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen vom 22. März 1955, Zl. 29.754-11/55, kann dabei der Beschwerdeführer schon deswegen nichts gewinnen, weil ein solcher Erlaß keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160514.X00Im RIS seit
20.11.2000