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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §75 Abs20Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des F N (alias E N) in W, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2020, I405 1315031-3/3E, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach seiner illegalen Einreise nach Österreich am 30. Mai 2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. November 2012 vollumfänglich abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 hinsichtlich der Nichterteilung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen; gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14. Mai 2019, Ra 2019/01/0171, zurückgewiesen.
2 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2020 erließ das BFA gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, verbunden mit der Feststellung gemäß § 52 Abs. 9 FPG, dass die Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde außerdem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Letzterem lagen mehrere Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde: Vom 24. August 2007 gemäß §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG (in der damals geltenden Fassung), 15 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2008 gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten; vom 12. Juni 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen; vom 18. Dezember 2014 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten; vom 25. September 2015 gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 StGB sowie § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten; vom 22. März 2018 gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den genannten Bescheid des BFA erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen dieser in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass sein „Antrag nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005“ berechtigt und begründet gewesen sei. Es sei in seinem Fall zu keiner ausreichenden Prüfung der Fluchtgründe gekommen. Wenn das Gericht die Fluchtgründe ausreichend geprüft hätte, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass die Rückführung des Revisionswerbers nach Nigeria auf Grund der eminenten Gefahr für sein Leben unmöglich sei.
8 Damit übersieht der Revisionswerber aber, dass sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz vollinhaltlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Jänner 2019 rechtskräftig abgewiesen wurde (siehe oben Rn. 1). Ausgehend davon kam eine Neubeurteilung über die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat auch im Rahmen der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht in Betracht. Liegt nämlich - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, Rn. 20, mwN). Seit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz geänderte Umstände, die zu einer Prüfung der aktuellen Zulässigkeit der Abschiebung hätten führen müssen, wurden vom Revisionswerber nicht behauptet.
9 Soweit sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung außerdem gegen die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese dann nicht revisibel ist, wenn sie im Ergebnis vertretbar ist und keinen maßgeblichen Begründungsmangel erkennen lässt (vgl. etwa VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0027, Rn. 12, mwN). Im vorliegenden Fall kann das erzielte Ergebnis angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftaten jedenfalls nicht als unvertretbar angesehen werden. Daran ändert das in der Revision hervorgehobene Wohlverhalten in strafrechtlicher Hinsicht seit dem Jahr 2018 nichts.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juli 2020
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020210240.L00Im RIS seit
01.09.2020Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020