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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Feststellung der mangelnden Qualifikation eines Verkehrsunfallsdes beschwerdeführenden Beamten der Stadt Wien als Dienstunfall; keinEntzug des gesetzlichen Richters aufgrund kollegialer Beratung undBeschlussfassung durch den Dienstrechtssenat; Durchführung eineröffentlichen mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall aufgrund desim maßgebenden Zusammenhang unverständlichen Beschwerdevorbringensnicht erforderlich; kein Vorliegen der Voraussetzungen für den imWiener Unfallfürsorgegesetz vorgesehenen Unfallschutz fürDienstunfälleSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. Er war im fraglichen Zeitraum als Beamter des höheren technischen Dienstes in der Magistratsabteilung 19 - Architektur und Stadtgestaltung beschäftigt.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien wurde festgestellt,
"dass es sich bei dem von Ihnen am 2. Juni 2001, um ca. 20 Uhr 10, in Wien 23., Kreuzung Sterngasse - Richard Strauß-Straße - Auffahrt zur A 23, erlittenen Unfall (Verkehrsunfall) um keinen Dienstunfall im Sinne des §2 Z10 UFG 1967 gehandelt hat."
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer verrichte seinen Dienst in der Zeit von Montag bis Freitag und es habe keine Anordnung eines Vorgesetzten bestanden, am Tag des Unfalls - einem Samstag - irgendwelche dienstlichen Tätigkeiten durchzuführen, sodass schon deshalb nicht von einer (beabsichtigten) Dienstverrichtung ausgegangen werden könne und daher kein Dienstunfall vorliege. Unter Unfallschutz stehe überdies nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung oder zwischen einem sonstigen Ausgangs- und Zielpunkt eines Arbeitsweges. Allein oder überwiegend im "privatwirtschaftlichen" Interesse gewählte Abweichungen vom kürzesten Weg seien dabei in der Regel nicht versichert. Die Vereinbarung eines "Servicetermins" bei einer näher bezeichneten "Autofirma", die sich in der Nähe der Unfallstelle befinde, habe zu einem "im ausschließlichen Interesse des Beschwerdeführers gelegenen Umweg" geführt, sodass auch aus diesem Grund ein Unfallschutz ausgeschlossen sei.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, insbesondere wegen Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung - nicht näher bezeichneter - verfassungswidriger Gesetze behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II. 1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über die Unfallfürsorge für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen (Unfallfürsorgegesetz 1967 - UFG 1967), LGBl. 8/1969 idF LGBl. 50/2002, lauten auszugsweise:
"§1. (1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Leistungen aus Anlaß eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit.
...
§2. Im Sinne dieses Gesetzes gilt als
...
10. Dienstunfall: ein Unfall, der sich ereignet
a)
im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis;
b)
auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zum oder vom Ort der Dienstverrichtung;
c)
auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort, wenn der Beamte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes vom Ort der Dienstverrichtung an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft hat;
...
f)
bei einer mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes, auch wenn dieses vom Beamten beigestellt wird;
g)
bei einer anderen Tätigkeit, zu der der Beamte durch ein vorgesetztes Organ herangezogen wird;
..."
2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 - DO 1994), LGBl. 56/1994, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 14/2006, lauten:
"Dienstrechtssenat
Wirkungsbereich
§74a. (1) Dem Dienstrechtssenat obliegt
1. die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide, die vom Magistrat in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten unter Anwendung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29, erlassen worden sind,
2.
die Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide der Disziplinarkommission,
3.
die Erlassung sonstiger Bescheide, zu deren Erlassung der Dienstrechtssenat nach dem 8. Abschnitt berufen ist.
(2) ...
(3) Die Bescheide des Dienstrechtssenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Hat der Dienstrechtssenat eine Kündigung ausgesprochen, eine Verfügung gemäß §10 Abs2 oder 4 oder eine Feststellung gemäß §74 Z2 getroffen oder einen Bescheid nach dem 8. Abschnitt erlassen, ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig.
Zusammensetzung
§74b. (1) Der Dienstrechtssenat besteht aus dem Vorsitzenden, einem rechtskundigen Beisitzer und sieben weiteren Beisitzern. Die Mitglieder werden vom Stadtsenat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. ...
(2) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Richter des Aktivstandes sein. Für ihre Bestellung kommt dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ein Vorschlagsrecht zu.
(3) Der rechtskundige Beisitzer und seine Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein.
(4) Die sieben weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen Beamte der Gemeinde Wien sein. ...
(5) Der Dienstrechtssenat verhandelt und entscheidet in einem Dreiersenat, der aus dem
1.
Vorsitzenden,
2.
dem rechtskundigen Beisitzer und
3.
einem der weiteren Beisitzer, der für Beamte jener Verwendungsgruppe zuständig ist, der der betroffene Beamte im Zeitpunkt des Anhängigwerdens des Verfahrens beim Dienstrechtssenat angehört hat,
besteht.
Mitgliedschaft im Dienstrechtssenat
§74c. (1) - (3) ...
(4) Die Mitglieder des Dienstrechtssenates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
...
Geschäftsführung
§74d. (1) - (3) ...
(4) Dem Vorsitzenden obliegt es, die Bescheide des Dienstrechtssenates zu unterfertigen sowie im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen, die zu erstattenden Gegenschriften und Stellungnahmen zu unterfertigen und die Vollmachten der den Dienstrechtssenat vertretenden Organe auszustellen.
..."
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer behauptet zunächst, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein, "weil die belangte Behörde ... an Stelle der in §74b DO 1994 vorgesehenen Senatsmitglieder nur durch den Vorsitzenden entschieden hat." Dem ist entgegen zu halten, dass - ausgehend von dem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Beratungs- und Abstimmungsprotokoll über die hier in Betracht kommende Sitzung des Dienstrechtssenates am 10. April 2006 - dem bekämpften Bescheid eine kollegiale Beratung und Beschlussfassung zu Grunde liegt.
Der Umstand, dass die Mitglieder der entscheidenden Kollegialbehörde dem Bescheid nicht entnommen werden können, verletzt weder das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter noch ein sonstiges verfassungsgesetzlich geschütztes Recht (vgl. zB VfSlg. 13.136/1992, S 866 mwH; zuletzt VfSlg. 17.709/2005; VfGH 27.2.2007, B1222/06).
1.2. Insoweit der Beschwerdeführer behauptet, dass "[a]ufgrund der inhaltlich rechtswidrigen Entscheidung ... eine gesetzwidrige Verweigerung einer Sachentscheidung und damit eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter [vorliegt]", genügt es auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzuweisen, der zu Folge durch die unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen eines Gesetzes das genannte Grundrecht nicht verletzt wird, weil dieses Recht nicht die Gesetzmäßigkeit des Inhalts des betreffenden Verwaltungsaktes gewährleistet (vgl. zB VfSlg. 17.709/2005 mwH).
2. Der Beschwerdeführer behauptet auch, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 Abs1 EMRK verletzt zu sein. Er bringt dazu vor, dass es sich beim Dienstrechtssenat der Stadt Wien um ein Tribunal und beim gegenständlichen Rechtsstreit um einen im "Kernbereich der civil rights" im Sinne des Art6 EMRK handle, und dass er in seinem Anspruch auf eine "volksöffentliche Verhandlung" verletzt worden sei.
2.1. In dem - den Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens betreffenden - Erkenntnis VfSlg. 17.709/2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, der seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen der Gestaltung des kommunalen öffentlichen Raumes betonte, eine diesen betreffende Dienstrechtsstreitigkeit auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht in den Schutzbereich des Art6 EMRK falle.
2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte hat mit Urteil der Großen Kammer vom 19. April 2007 im Fall Eskelinen (Appl. 63.235/00, newsletter 2007, 94, Z42 ff) seine vom Fall Pellegrin (8.12.1999, Appl. 28.541/95, ÖJZ 2000, 695) ausgehende Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK weiterentwickelt und hält Art6 in Bezug auf dienstrechtliche Streitigkeiten von öffentlichen Bediensteten nunmehr in einem weiteren Umfang als bisher für anwendbar (EGMR, Fall Eskelinen, vgl. die Zusammenfassung in Z62).
2.3. Es kann offen bleiben, ob der vorliegende Rechtsstreit, in dem es um die Qualifikation eines Verkehrsunfalls als Dienstunfall geht, im Lichte des erwähnten Urteils im Fall Eskelinen nunmehr als unter die Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK fallend zu erachten wäre:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hat nämlich eine Verletzung des Art6 EMRK ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Unterlassens einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gerügt. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakten hat der - im Verfahren anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer in einer schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 7. Oktober 2005 die Aufnahme von Beweisen zur Klärung der Frage, ob er an Wochenenden Dienst verrichtet habe, u. a. durch seine eigene "Einvernahme" verlangt.
2.3.2. Diese Beweisaufnahmen waren aber aus folgenden Gründen von vornherein für das Verfahrensergebnis ohne rechtliche Bedeutung und konnten daher - selbst wenn man die Anwendbarkeit des Art6 Abs1 EMRK annähme - unterbleiben (vgl. zum Folgenden erneut EGMR, Fall Eskelinen, Z72-75):
a) §2 Z10 UFG 1967 entspricht im Wesentlichen dem §175 ASVG. Die Rechtsprechung und Lehre zum Begriffsumfang des Arbeitsunfalls ist daher auch auf den Dienstunfall iSd UFG 1967 anzuwenden (so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie zB VwGH 19.3.2003, 97/12/0368). Der strittige Unfall des Beschwerdeführers hat sich auf einem Weg ereignet, der unter einer von zwei Voraussetzungen geschützt ist, und zwar entweder, wenn er diesen Weg im Dienst zurückgelegt hat (sich also bei Zurücklegung des Weges im Dienst befunden hat; §2 Z10 lita UFG 1967), oder wenn er sich auf einem Weg vom oder zum Ort der Dienstverrichtung befunden hat: §2 Z10 litb UFG 1967 erfasst den Schutz des Weges vom oder zum Ort der Dienstverrichtung, wobei aber der andere Endpunkt des Weges nicht ein beliebig gewählter Ausgangspunkt, sondern jeweils der Wohnort des Beamten ist.
b) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es schon angesichts des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zutreffend, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht unter dem Schutz des §2 Z10 UFG 1967 gestanden ist:
aa) Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Beschwerdeführer - wie er der Sache nach meint - auch außerhalb seiner Dienstzeit und ohne besonderen äußeren Anlass berechtigt gewesen wäre, sich in den Dienst zu stellen oder ob er - wie die belangte Behörde meint - außerhalb seiner regelmäßigen Dienstzeit auch dann nicht als im Dienst befindlich (und damit unter Unfallschutz stehend) angesehen werden kann, wenn er in der dienstfreien Zeit aus eigenem eine Tätigkeit aufnimmt, die von der Sache her Teil seiner Dienstpflichten wäre. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich - macht man sich seine Darstellung zu eigen - im Zeitpunkt des Unfalls nicht etwa auf einer Fahrt von seiner Wohnung zum in Aussicht genommenen Ort der Dienstverrichtung befunden, sondern auf dem Weg von einer "Autofirma", die er zum Zweck der Vereinbarung eines "Servicetermins" aufgesucht hatte, zu einem Ort der beabsichtigten Dienstverrichtung. Ein solcher Weg ist aber nicht nach §2 Z10 lit. b UFG 1967 geschützt.
bb) Der Unfallschutz des §2 Z10 lita UFG 1967 wiederum könnte selbst dann, wenn der Beschwerdeführer an diesem Tag an verschiedenen Baustellen dienstliche Verrichtungen beabsichtigt hätte, frühestens mit dem Beginn der beabsichtigten dienstlichen Tätigkeit wirksam werden. Der Weg von einer aus privaten Motiven aufgesuchten "Autofirma" zum Ort der beabsichtigten Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit ist kein Dienstweg im engeren Sinn, dh. ein Weg, den ein Beamter während seines Dienstes im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis zurücklegt.
cc) Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde schließlich auch noch auf §2 Z10 litf UFG 1967 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug schon begrifflich nicht um die "Beförderung ... des Arbeitsgerätes" handelt. Nach dieser Bestimmung sind vielmehr nur jene Unfälle geschützt, die sich "bei" der "Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung des Arbeitsgerätes" ereignen. Es kann nach den Feststellungen der belangten Behörde keine Rede davon sein, dass der Unfall ursächlich auf eine dieser Tätigkeiten zurückzuführen ist.
c) Bei der Teilnahme am Verkehr, mag sie auch mit einem überwiegend dienstlich verwendeten, privaten Kraftfahrzeug erfolgen, hängt der Unfallschutz nach §2 Z10 UFG 1967 nach dem Gesagten ausschließlich davon ab, ob sich die betreffende Person auf einem geschützten Weg von der oder zu der Dienststelle befunden hat oder auf einem Weg, den sie im Zuge dienstlicher Verrichtungen zurückzulegen hatte. Beides war aber schon nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Fall.
2.3.3. Es war daher für die belangte Behörde entbehrlich auf die Frage einzugehen, wie die Dienstverrichtung an Samstagen an sich geregelt gewesen ist, ob und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer dienstunfähig ist und welche Aussagen sich hiezu in den diversen Sachverständigengutachten finden, sowie zu diesen Fragen, etwa durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Beweise aufzunehmen. Die Beschwerdeausführungen (wie auch schon die Berufungsausführungen) zu den behaupteten Bezugsansprüchen des Beschwerdeführers sind im hier maßgebenden Zusammenhang gänzlich unverständlich, gehören aber jedenfalls nicht zur Sache, weshalb es entbehrlich ist, darauf einzugehen.
2.4. Aus diesen Gründen käme eine Verletzung des Art6 EMRK wegen Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von vornherein nicht in Betracht.
3. Aus denselben Erwägungen, wie sie soeben angestellt wurden, gehen auch die weiteren Beschwerdevorwürfe, die belangte Behörde habe durch Unterlassung weiterer Ermittlungen und Außerachtlassung von Ermittlungsergebnissen in der Begründung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt und den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, ins Leere: auf all diese Umstände kam es auf dem Boden des vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhaltes nicht an.
4. Schließlich vermag der Verfassungsgerichtshof die Behauptung des Beschwerdeführers, die Feststellung, dass der strittige Verkehrsunfall kein Dienstunfall war, würde ins Eigentumsrecht eingreifen, nicht nachzuvollziehen.
5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003).
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden wäre; ebenso wenig entstanden - aus der Sicht dieser Beschwerdesache - verfassungsrechtliche Bedenken gegen die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Der Beschwerdeführer wurde mithin auch nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Unfallversicherung, Kollegialbehörde,Behördenzusammensetzung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B960.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009