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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der K in M, vertreten durch Mag. Barbara Pöckl, Rechtsanwältin in 5310 Mondsee, Technoparkstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. März 2020, 405-4/3226/1/2-2020, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe Folge, dass das bekämpfte - wegen Übertretungen der StVO ergangene - Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Salzburg vom 4. Februar 2020 aufgehoben wurde, weil es mit der Rechtskraft der zuvor ergangenen Strafverfügung vom 8. Juli 2019 nicht vereinbar sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der die Revisionswerberin als Revisionspunkt die Verletzung in ihrem subjektiven Recht auf Parteiengehör im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nennt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0009, mwN).
4 Mit der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die Revisionswerberin nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. VwGH 3.5.2016, 2013/02/0093, und VwGH 15.4.2019, Ra 2019/02/0065, jeweils mwN).
5 Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020131.L00Im RIS seit
03.09.2020Zuletzt aktualisiert am
03.09.2020