TE Vwgh Beschluss 2020/7/21 Ra 2020/02/0128

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Veröffentlicht am 21.07.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des D in G, vertreten durch Mag. Dr. Regina Schedlberger, LL.M., Rechtsanwältin in 8045 Graz, Andritzer Reichsstraße 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21. April 2020, LVwG 30.26-2896/2019-32, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 28. Oktober 2019, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung der StVO schuldig befunden und hierfür bestraft wurde, als unbegründet ab.

2        In der vorliegenden Revision erachtet sich der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis

„in folgenden Rechten verletzt:

?    In meinem Recht auf sorgfältige Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und auf sorgfältige Beurteilung, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht gemäß § 24 VStG iVm § 45 Abs 2 AVG

?    In meinem Recht auf Berücksichtigung der entlastenden Umstände genauso wie der belastenden Umstände gemäß § 25 Abs 2 VStG

?    In meinem Recht auf ordnungsgemäße und vollständige Begründung der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen gemäß § 24 VStG iVm § 60 AVG

?    In meinem Recht, dass der Amtsverschwiegenheit unterliegende Zeugen nur Personen vernommen werden dürfen, wenn sie von der Amtsverschwiegenheit entbunden wurden gemäß § 24 VStG iVm § 48 Z 2 AVG“

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 3.2.2020, Ra 2020/02/0009, mwN).

4        Der Revisionswerber macht als Revisionspunkte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und es wird damit nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten er nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt ist, sodass es sich dabei um Revisionsgründe, nicht aber um Revisionspunkte handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa VwGH 2.5.1995, 95/02/0151, VwGH 15.10.2013, 2012/02/0056, und VwGH 16.7.2015, Ra 2015/20/0070, jeweils mwN).

5        Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020128.L00

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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