Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen Abid T***** wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 33 Hv 69/20z des Landesgerichts Salzburg über den Antrag des Angeklagten und Anregung des Landesgerichts Salzburg auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Wohnort des Angeklagten und der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1] und RS0053539 [T7]). Die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung eines Zeugen mit Wohnsitz in Salzburg zur materiellen Wahrheitserforschung (§ 3 StPO) kann nicht ausgeschlossen werden (§ 258 Abs 2 StPO).
Textnummer
E128675European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0130NS00051.20H.0624.000Im RIS seit
07.08.2020Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020