TE Vwgh Erkenntnis 1998/1/21 96/12/0246

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
DienstrechtsG Krnt 1985 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des F in D, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs- Kai 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20. Juni 1996, Zl. Pers-26798/2/96, betreffend Verwendungsgruppenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.880,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als B-Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten; seine Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft (= BH) Feldkirchen, bei der er seinerzeit als C-Beamter das "Schulreferat" und seit Mai 1992 nunmehr als B-Beamter das Strafreferat leitet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1990 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Verwendungs(gruppen)zulage nach § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes für seine Tätigkeit im "Schulreferat", ausgehend von seiner Einstufung in der Verwendungsgruppe C, nicht stattgegeben.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer unter Zl. 90/12/0273 erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof war erfolgreich; mit Erkenntnis vom 20. Mai 1992 wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Maßgebend hiefür war im wesentlichen, daß die vom Beschwerdeführer zu besorgenden Aufgaben nicht für die Bewertung hinreichend konkret beschrieben dargelegt worden waren. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Im Sinne dieses Erkenntnisses wurde seitens der belangten Behörde die Dienststelle des Beschwerdeführers und die Schulabteilung des Amtes der Landesregierung mit Schreiben vom 4. Februar 1993 ersucht, verschiedene Punkte der Tätigkeiten des Beschwerdeführers inhaltlich näher zu beschreiben. Nach Einlangen der Stellungnahmen dieser Organisationseinheiten wurde dem Beschwerdeführer das Ermittlungsergebnis in einer Besprechung am 21. Juli 1994 zur Kenntnis gebracht, seitens der belangten Behörde die Auffassung vertreten, diese Ergebnisse reichten zur Beurteilung der Frage der B/C-Wertigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht aus, und mit dem Beschwerdeführer vereinbart, daß dieser eine weitere "Stellungnahme" abgeben und eine konkrete Beschreibung der ihm übertragenen Bearbeitungsvorgänge vornehmen werde.

Dem wurde seitens des Beschwerdeführers aber nicht entsprochen, sondern Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, protokolliert unter Zl. 94/12/0298, erhoben.

Die belangte Behörde holte trotz gebotener Gelegenheit den versäumten Bescheid nicht nach und begründete dies in ihrer damals erstatteten Gegenschrift im wesentlichen damit, sie habe den Bescheid nicht erlassen können, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei; deshalb liege auch überhaupt keine Verletzung einer Entscheidungspflicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof entschied am 27. März 1996 in der Weise, daß der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG aufgetragen wurde, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen ausgehend von der Rechtsanschauung zu erlassen, daß die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes kein Entscheidungshindernis darstellt und nicht die Unzulässigkeit der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bewirkt, sondern von der belangten Behörde in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einzubeziehen ist.

Mit dem daraufhin ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers neuerlich nicht Folge. Nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes führte die belangte Behörde zur Begründung weiter aus, vorweg sei festzustellen, daß die vom Beschwerdeführer als Leiter des Schulreferates ausgeübten Tätigkeiten im wesentlichen außer Streit stünden. Strittig sei aber die Bewertung dieser Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer als solche der Verwendungsgruppe B sehe, die aber von der Behördenleitung, aber auch von der Amtsinspektion und der Schulabteilung lediglich der Verwendungsgruppe C (Verwaltungsfachdienst) zugeordnet würden. Es stehe ferner fest, daß sowohl die BH Feldkirchen mit Schreiben vom 20. April 1993 als auch die Schulabteilung des Amtes der Landesregierung mit Schreiben vom 28. September 1993 die 61 Einzeltätigkeiten des Beschwerdeführers im Detail umschrieben habe und seitens des Beschwerdeführers hiezu keinerlei Stellungnahme eingelangt sei.

Auf Grund der schlüssigen Stellungnahme der Schulabteilung vom 28. September 1993 seien die Tätigkeiten des Beschwerdeführers nach ihrer Wertigkeit in sechs Gruppen zu unterteilen gewesen, wobei diese Gruppeneinteilung von der Dienstbehörde vollinhaltlich übernommen worden sei:

"Gruppe I:

Die zu dieser Gruppe zu zählenden Tätigkeiten (42 Aufgaben) stellen in quantitativer Hinsicht den Hauptteil dar, umfassen in qualitativer Hinsicht die formale Kontrolle, wie Vollständigkeit, Termineinhaltung sowie Notwendigkeit der Eingaben, und enden mit der Weiterleitung der Eingaben an die Schulabteilung des Amtes.

Gruppe II:

Hierunter fallen 5 Einzeltätigkeiten, die nach dem Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fallen und eine Entscheidungsfindung oder Entscheidungsvorbereitung nach vorangehendem Ermittlungsverfahren sowie nach Beratung mit der Schulaufsicht und der Dienststellenpersonalvertretung beinhalten. Außerdem fällt in diese Gruppe 1 Tätigkeit (Überprüfung der Pflegeurlaube und Eintragung in die Abwesenheitsliste), bei der lediglich die Rechtmäßigkeit überprüft wird.

Gruppe III:

Die 3 hier einzuordnenden Aufgaben sind der Kanzlei- und der Standesführung zuzurechnen.

Gruppe IV:

In diese Kategorie fallen 4 Aufgaben, resultierend aus der vom Beschwerdeführer gewünschten Teilnahme an Besprechungen.

Gruppe V:

Hiezu zählen 3 Tätigkeiten, die aus personellen oder schulorganisatorischen Vorschlägen an das Amt der Kärntner Landesregierung (Schulabteilung) bestehen, dem in diesen Punkten die Entscheidungskompetenz zukommt.

Gruppe VI:

Die letzte Gruppe umfaßt 3 Bereiche, die als "sonstige Tätigkeiten" bezeichnet werden können."

Nach Wiedergabe der Rechtslage und verschiedener einschlägiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, daß die Unterstellung der vom Beschwerdeführer erbrachten 61 Einzeltätigkeiten im Sinne der vorgenommenen Gruppeneinteilung unter die dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen für die Dienstbehörde - unter Bedachtnahme auch auf die Tatsache, daß die Ermittlungsergebnisse vom Beschwerdeführer im übrigen unwidersprochen zur Kenntnis genommen worden seien - zu folgendem Bild führe:

Gruppe I:

Die hier anfallenden Tätigkeiten seien reine Kontrollaufgaben (Vollständigkeit, Termineinhaltung, Notwendigkeit der Eingaben) und mündeten darin, daß der Beschwerdeführer diese Eingaben an die zuständige Stelle weiterzuleiten habe. Nach Ansicht der Dienstbehörde könnten diese Tätigkeiten, ausgehend von dem allgemeinen Wissen eines Hauptschülers und dem erworbenen Fachwissen, durchwegs von Beamten der Verwendungsgruppe C verlangt und auch erwartet werden. Eine selbständige und selbstverantwortliche konzeptive Arbeit des Beschwerdeführers sei mit der Besorgung dieser Aufgabengebiete jedenfalls nicht verbunden. Auch die Behördenleitung der BH Feldkirchen sei bei diesen Aufgaben davon ausgegangen, daß eine B-Wertigkeit durch Anbringen von Stempeln auf Vordrucken, Karteiführungen, Anfragen an Schulen, Führung von Abwesenheitslisten, Vorlagen an das Amt der Landesregierung (meistens auch nur durch Verwendung von Stempeln) keinesfalls erblickt werden könne. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf die Feststellung der BH Feldkirchen Bedacht zu nehmen, daß die Tätigkeit im Schulreferat mit anderen B-wertigen Referaten - wie z.B. Gewerbe-, Wasser-, Straf- und Forstrecht - keinesfalls vergleichbar sei. Der Beschwerdeführer selbst habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht mitgewirkt und habe in keiner Phase des Verfahrens konkret dargestellt, worin er diesbezüglich eine höherwertige Tätigkeit erblickt habe.

Gruppe II:

Bei den hier in Betracht kommenden Einzeltätigkeiten handle

es sich um

-

Personalmaßnahmen auf Grund des genehmigten Stellenplanes (Anforderung von Lehrern nach den entsprechenden Fachgruppen bzw. Versetzungen innerhalb des Bezirkes aus Dienstesrücksichten mit einer Einverständniserklärung)

-

Bildung von Schulgruppen bei Lehrerinnen für Werkerziehung und Religionslehrerinnen und die entsprechenden Abänderungsanträge zu Schulbeginn an das Amt der Kärntner Landesregierung

-

Versetzung von Vertragslehrern innerhalb des Bezirkes Feldkirchen

-

Sonderurlaube (für Tagungen, Seminare, Todesfälle, Verehelichungen, Übersiedlungen, Vorladungen zu Gericht usw.); Bearbeitung und deren Genehmigung bzw. Ablehnung - über eine Woche sei das Amt der Kärntner Landesregierung zuständig

-

Gewährung von Prüfungsurlauben und Vorlage der Prüfungszeugnisse

-

Überprüfung der Pflegeurlaube und Eintragung in die Abwesenheitskartei.

Bei diesen Aufgaben gehe die Schulabteilung in ihrer Stellungnahme vom 28. September 1993 davon aus, daß der Beschwerdeführer in die Entscheidungsfindung oder Entscheidungsvorbereitung nach vorangehendem Ermittlungsverfahren sowie nach Beratung mit der Schulaufsicht und der Dienststellenpersonalvertretung eingebunden sei. Die Dienstbehörde berücksichtige hiebei, daß der Beschwerdeführer bei Besorgung dieser Aufgabengruppe Erledigungsentwürfe konzipiere und die hiefür notwendigen Ermittlungen selbständig durchführe; der Schwierigkeitsgrad dieser Aufgaben sei aber nicht so gewichtet, daß diese Aufgaben zwangsläufig für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch wären. So handle es sich insbesondere bei Versetzungen um ein doch sehr abgegrenztes Aufgabengebiet, das vor allem bei Vorliegen einer Einverständniserklärung eine Routineangelegenheit sei und im wesentlichen schematisiert erfolgen könne. Selbst dann, wenn fallweise strittige Versetzungs- oder Leistungsfeststellungsangelegenheiten zu bearbeiten seien, sei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß in sachlich beschränktem Umfang von Beamten der Verwendungsgruppe C auf Grund der langen Erfahrung ausnahmsweise auch die Besorgung solcher Aufgaben verlangt werden könne, die üblicherweise etwas über den Rahmen der Verwendungsgruppe C hinausgingen. Jedenfalls erblicke die Dienstbehörde in der Konzipierung von Erledigungsentwürfen der geschilderten Art keinen derartigen Schwierigkeitsgrad, daß daraus zwingend ein Anspruch auf Zuerkennung der Verwendungszulage abgeleitet werden könne. Die Punkte "Personalmaßnahmen auf Grund des genehmigten Stellenplanes", "Bildung von Schulgruppen", "Sonderurlaube", "Prüfungsurlaube" und "Pflegeurlaube" seien im übrigen nach Auffassung der Dienstbehörde "von" (mit) keinem nennenswerten Schwierigkeitsgrad behaftet und daher auch einem Beamten der Verwendungsgruppe C zumutbar. Dazu komme, daß "die Angelegenheiten der Sonder-, Prüfungs- und Pflegeurlaube durch das Dienstrecht und die einschlägigen Erlässe für die Vollzugsorgane eindeutige und klare Richtlinien vorgeben"; außerdem erfolge bei den Pflegeurlauben "lediglich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit".

Gruppen III, IV und V:

Unbestritten dürfte sein, daß sich die in die Gruppe III fallenden Aufgabenbereiche aus der Kanzlei- und Standesführung ergeben und daher geradezu für eine C-Verwendung prädestiniert seien.

Die der Gruppe IV zuzuordnenden Tätigkeiten (Teilnahme an Besprechungen) ließen nach Auffassung der Dienstbehörde ebenfalls nicht den Schluß zu, daß diese Aufgaben grundsätzlich von einem Beamten der Verwendungsgruppe B erbracht werden müßten. Sie könnten vielmehr durchwegs von einem C-Beamten mit ohnehin langer praktischer Erfahrung erwartet werden.

Das gleiche gelte für die in der Gruppe V angeführten Aufgaben im Zusammenhang mit personellen und schulorganisatorischen Vorschlägen an die Schulabteilung des Amtes der Landesregierung.

Gruppe VI:

Die hier zu bewertenden "sonstigen Tätigkeiten" umfaßten

-

Rundschreiben an die Schulen nach Bedarf und Erfordernis

-

tägliche Anrufe und Parteienverkehr

-

Hilfestellung für die Lehrer in allen administrativen

Belangen.

Auf Grund der Feststellung der Schulabteilung vom 28. September 1993 bezögen sich die Rundschreiben lediglich auf Anweisungen an die Schulen zur Vorlage von erforderlichen Meldungen und deren Terminisierung; sie stellten sich somit für einen Beamten der Verwendungsgruppe C als eine eher leichte Aufgabe dar. Was die Beratungstätigkeit betreffe, so sei vorerst auf die Feststellung der Schulabteilung zu verweisen, wonach sich diese Auskunftserteilung auf das vom Beschwerdeführer zu bearbeitende Sachgebiet erstrecke. Von wesentlicher Bedeutung sei ferner die Angabe der Schulabteilung, daß eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Auskunftserteilung nicht gegeben gewesen sei; dies sei vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben.

Abgesehen davon, daß im nachhinein für die Dienstbehörde nicht mehr exakt nachvollziehbar sei, welche Auskünfte und Informationen der Beschwerdeführer gegeben habe, ob er lediglich Auskünfte oder Informationen aus Akten oder rechtliche Auskünfte, betreffend konkrete dienst- und besoldungsrechtliche Fragen, erteilt habe, ergebe sich weder aus der Geschäftseinteilung der BH Feldkirchen noch aus den Bestimmungen des Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes eine besondere Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder eine spezielle Beratungsverpflichtung. Es sei daher nach Ansicht der Dienstbehörde von den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten auszugehen, wonach der Beamte die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar sei, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren habe. Dies könne sich natürlich nur auf solche Auskünfte beziehen, über die der Beamte auf Grund seiner Ausbildung, seiner Einstufung und seiner erworbenen Fachkenntnisse verfüge. Die allgemeinen Dienstpflichten geböten es einem C-Beamten aber nicht, auch rechtliche Auskünfte und Informationen betreffend konkrete dienst- und besoldungsrechtliche Fragen zu erteilen. Die Dienstbehörde sei daher davon ausgegangen, daß die ins Treffen geführte Beratungstätigkeit für die Schulleiter und Lehrkräfte als allgemeine Auskunfts- und Informationstätigkeit anzusehen sei, die von einem im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes bereits langjährig tätigen Mitarbeiter der Verwendungsgruppe C erwartet werden könne.

Zusammenfassend - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - seien überdies nachstehende Feststellungen erforderlich:

Nach der stellenplanmäßigen Sollvorgabe sei der Aufgabenbereich innerhalb des Schulreferates in einer Kärntner Bezirkshauptmannschaft maximal C/c-wertig. Es handle sich hiebei - wie auch das gegenständliche Ermittlungsverfahren nachweise - um ein sachlich eng begrenztes Aufgabengebiet, welches vom Stelleninhaber formularmäßige oder diesen gleichzuachtende routinemäßige Erledigungen fordere und keine Notwendigkeit enthalte, vertiefte Sach- oder Rechtsfragen zu lösen oder eine selbstverantwortliche konzeptive Tätigkeit zu entwickeln, wie sie für Beamte der Verwendungsgruppe B charakteristisch seien. Wenn seitens des Beschwerdeführers

-

entgegen der Darstellung seiner vorgesetzten Dienststellen -

behauptet werde, tatsächlich qualitativ höhere Arbeitsleistungen erbracht zu haben, so habe er es trotz Aufforderung unterlassen, die die behauptete Höherwertigkeit begründenden Tätigkeitsinhalte nach Art und Ausmaß näher zu umschreiben oder darzulegen, von wem diese Arbeitsleistungen von ihm gefordert worden seien. Die Dienstbehörde habe aber auch im nunmehrigen Ermittlungsverfahren, selbst unter Entfaltung eines doch beträchtlichen Verwaltungsaufwandes, keine stichhaltigen Ansatzpunkte dafür finden können, die die Auffassung des Beschwerdeführers untermauert hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verwendungs(gruppen)zulage nach § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes durch unrichtige Anwendung dieses Gesetzes, insbesondere der vorzitierten Norm, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Gemäß § 176 Abs. 1 Z. 1 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, wiederverlautbart unter LGBl. Nr. 71/1994, gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind.

Da diese Vorschrift wörtlich mit § 30 a Abs. 1 Z. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, übereinstimmt, kann die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur letztgenannten Bestimmung auf die Kärntner Regelung angewendet werden. Zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 90/12/0273, hingewiesen.

Das in diesem Erkenntnis vorrangig behandelte Problem war die Notwendigkeit der umfassenden Erhebung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers und deren Bewertung nach den in Frage kommenden Verwendungsgruppen.

Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ging die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung der Verwendungsgruppenzugehörigkeit der Tätigkeiten des Beschwerdeführers im darauffolgenden Ermittlungsverfahren von einer vom Beschwerdeführer im Verfahren seinerzeit vorgelegten "Darstellung bzw. Auflistung der Erledigungen im Verwaltungsjahr 1988" aus. Die vom Beschwerdeführer genannten insgesamt 61 Arten von "Erledigungen" sind inhaltlich äußerst unterschiedlich; sie gehen von der Kartei- und Aktenführung, über Vorladungen, Vorlage von bestimmten Meldungen, Verfassen von monatlichen Listen, Verrechnung von Schulveranstaltungen bis zu Überprüfungs- und Beratungsaufgaben. Manche der Angaben sind zumindest für Außenstehende völlig inhaltsleer (z.B. "Bearbeitung der Eröffnungsberichte der Schulen"), weil daraus nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten dabei zu erbringen sind, oder überhaupt unzutreffend

(z.B. Leistungsfeststellungen von Landeslehrern, weil diese Bewertung der Dienstbehörde selbst obliegt bzw. der dafür eingerichteten Kommission). Ausgehend davon ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 4. Februar 1993 die BH Feldkirchen und die sachlich zuständige Schulabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung um Beschreibung der "jeweiligen Einzeltätigkeiten im Detail".

In der Stellungnahme der BH Feldkirchen wurden die Aufgaben des Schulreferates dann wie folgt angegeben:

"-

Personalangelegenheiten der Landeslehrer

-

Erstellung des Dienstpostenplanes für die öffentlichen Pflichtschulen

-

Vorbereitung für die Bezirksleistungsfeststellungskommission der Landeslehrer

-

Angelegenheiten der Kultur und des Sportes (Kärntner Sportgesetz)"

Weiters führte die BH noch aus, unter "Personalangelegenheiten der Landeslehrer" seien selbstverständlich nur jene Aufgaben zu verstehen, die durch das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz den Bezirksverwaltungsbehörden aufgetragen seien. Die Beschreibung des Aufgabengebietes "Erstellung des Dienstpostenplanes für die öffentlichen Pflichtschulen" sei zugegebenermaßen zu hoch gegriffen. Hier beschränke sich die Tätigkeit des Schulreferates lediglich auf die Zusammenfassung der von den einzelnen Schulleitungen einlangenden Dienstpostenpläne zu einem Gesamtdienstpostenplan des Bezirkes. Damit verbunden sei jedoch die Prüfung dahingehend, ob der angeforderte Personalbedarf mit der erforderlichen Stundenanzahl übereinstimme. Zur "Auskunfts- und Informationstätigkeit" sei der Beschwerdeführer befragt worden. Er habe dazu angegeben, daß es sich dabei überwiegend um Auskünfte handle, die konkrete dienst- und besoldungsrechtliche Belange betreffen. Dazu seien sicherlich Fachkenntnisse in diesem ohnehin komplexen Bereich notwendig. Eine beispielsweise Aufzählung der einzelnen Bereiche, zu denen immer wieder sowohl von Schulleitern aber auch von Lehrern Fragen an die Leiter des Schulreferates herangetragen würden, sei angeschlossen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Auflistung angeführten Tätigkeiten erforderten nachstehend angeführte detaillierte Arbeitsschritte:

"Erledigung des gesamten Schriftverkehrs (Vorlageberichte - überwiegend durch Stempelaufdruck -, Ausfüllen diverser Formulare udgl.), Karteiführung, Abwicklung des Parteienverkehrs und Entgegennahme von tel. Anfragen.

Zu erwähnen ist noch, daß im Zuge von Leistungsbeurteilungen und Versetzungen von Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas L1 und L2 Bescheide zu konzipieren und auszufertigen sind.

    Die Verwendung von Stempelaufdrucken bezeichnet ... der

Beschwerdeführer ... als Arbeitserleichterung."

Die Abteilung "Schulwesen" gliederte die vom Beschwerdeführer angegebenen 61 Tätigkeiten in der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Art und Weise in sechs Gruppen.

Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 21. Juli 1994 zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, eine konkrete Beschreibung der einzelnen Bearbeitungsvorgänge vorzulegen.

Daraufhin machte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend.

Darüber entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. März 1996, Zl. 94/12/0298, wie bereits ausgeführt (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG). Er legte in diesem Zusammenhang dar, daß sogar in Verfahren, bei denen eine Nachweispflicht einer Partei statuiert ist, die Beischaffung des entscheidungsrelevanten Prozeßstoffes primär eine Aufgabe der Behörde darstellt. Unterläßt eine Partei diese ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr, allenfalls nach Rechtsbelehrung (§ 13 a AVG) unter Setzung einer angemessenen Frist, gebotenen Möglichkeit bzw. nach entsprechenden Aufforderungen, so wird es nach der zitierten Judikatur nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur, wenn und soweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag. Zu beachten ist aber, daß die Unterlassung der Mitwirkungspflicht einer Partei die Behörde weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Parteiengehörs noch ihrer Begründungspflicht enthebt.

Hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers ist ihm - ausgehend von seinen eigenen, dem Verfahrensgegenstand aber häufig nicht entsprechenden Angaben über die verschiedenen Arten der Tätigkeiten - die Einteilung in Gruppen, die von der Schulabteilung vorgenommen wurde, zur Kenntnis gebracht worden. Demnach wurden in der Gruppe I die Tätigkeiten zusammengefaßt, die sich "auf die formale Kontrolle wie Vollständigkeit, Termineinhaltung und Notwendigkeit der Eingaben und deren Weiterleitung" beschränken. Der Beschwerdeführer hat dagegen im Verwaltungsverfahren trotz Aufforderung nichts vorgebracht. Wenn nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch hinsichtlich der Bewertung und Zuordnung dieser Tätigkeiten von ihm Bedenken geäußert werden, ist dem das für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegenzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in diesem Punkt die Auffassung der belangten Behörde, daß eine solche formale Kontrolle zu den Aufgaben eines C-Beamten gehört. Gleiches gilt für die Tätigkeiten, die sich aus der Kanzlei- und Standesführung ergeben und die von der belangten Behörde unter Gruppe III zusammengefaßt worden sind.

Eine andere Betrachtung und ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis kann aber hinsichtlich der anderen Gruppen von Tätigkeiten auf Grund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ermittlungen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Die unter diesen Gruppen zusammengefaßten Tätigkeiten (verschiedene Personalmaßnahmen mit zum Teil konzeptiver Tätigkeit, Teilnahme an Besprechungen, Tätigkeiten, die in personellen bzw. schulorganisatorischen Vorschlägen liegen, Verfassung von Rundschreiben, Parteienverkehr und "Hilfestellung für die Lehrer in allen administrativen Belangen") können mangels einer genaueren inhaltlichen Darstellung der konkreten Aufgaben des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht eindeutig einer Verwendungsgruppe zugeordnet werden.

Daß dabei jedenfalls Tätigkeiten mitumfaßt worden sind, die auch nach Auffassung der belangten Behörde grundsätzlich B-wertig sind, zeigen die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, ohne daß aber die belangte Behörde feststellt, welcher Umfang den einzelnen Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsgruppen, bezogen auf die Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers, quantitativ zukommt.

Da für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Verwendungsgruppenzulage die Erbringung höherwertigerer Tätigkeiten in einem 25 % der Gesamttätigkeit übersteigenden Maß genügt und weder dem angefochtenen Bescheid noch dem Verwaltungsverfahren Ansätze für eine Quantifizierung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, mußte der angefochtene Bescheid neuerlich gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120246.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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