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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, in der Beschwerdesache des Dipl.Ing. Hans Lothar K in W, (angeblich) vertreten durch DDr. Friedebert Kollmann, Rechtsanwalt in Wien II, Obere Donaustraße 69, (zumindest) gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 5. Mai 1997, Zl. OB.115-152395-009, betreffend Ersatz von Rezeptgebühren, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 7. Juli 1997 eine Beschwerde, beinhaltend den Antrag "auf 1.) Zurücknahme aller bezeichneten Bescheide in vollem Umfang" u.a. ein. Unter
"II. Beschwerdepunkte" nannte er "Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 12.11.1996 und der 25.09.1996 und vom 05.05.1997". Als nähere Bezeichnung findet sich unter
"I. Sachverhalts-Darstellung", Pkt. 14.), die Angabe "Bescheide dieser Schiedskommission vom 25.09.1996 zur Aktenzahl 96/09/0354 und vom 05.05.1997 zur Aktenzahl OB/115-152395". Da es sich bei der Zl. "96/09/0354" offenbar um die Aktenzahl handelt, unter der eine gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 25. September 1996, Zl. OB.115-152395-009, betreffend Dienstbeschädigungsleiden und Neubemessung der Beschädigtenrente erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgerichtshof protokolliert ist und der Beschwerdeführer seiner gegenständlichen Beschwerde eine Kopie des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Mai 1997, Zl. OB.115-152395-009, betreffend Ersatz von Rezeptgebühren beilegte, wurde mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1997 dem Beschwerdeführer zu Handen des Vertreters ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG u.a. folgenden Inhaltes erteilt:
"In der Beschwerde sind mehrere Bescheide genannt, es liegt aber nur ein Bescheid bei. Gegen welche(n) Bescheid(e) richtet sich die Beschwerde konkret?
Dieser angefochtene Verwaltungsakt ist nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).
Es ist, sofern es sich beim angefochtenen Bescheid nicht (nur) um den Bescheid vom 05.05.1997, Zl. OB.115-152395-009, handelt und der Bescheid zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).
Es ist die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes urkundlich nachzuweisen. Der Nachweis der dem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht kann durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt werden (§ 10 AVG 1991 in Verbindung mit § 62 VwGG und § 24 Abs. 2 VwGG)."
Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von sechs Wochen, vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt. Ein ergänzender Schriftsatz sei in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Die zurückgestellte Beschwerde sei (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Zur Belehrung wurde hinzugefügt, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Die Verfügung wurde am 31. September 1997 zugestellt.
Am 12. November 1997 legte der Beschwerdeführer die zurückgestellte Beschwerde samt den angeschlossen gewesenen Beilagen ohne ergänzenden Schriftsatz und ohne Berufung des Rechtsanwaltes DDr. Kollmann auf die erteilte Vollmacht in dreifacher Ausfertigung vor. Den obzitierten Punkten des Verbesserungsauftrages wurde damit nicht entsprochen. Diese Mängel wurden bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist, die am 31. September 1997 begann und daher am 12. November 1997 endete, nicht behoben.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG 1965 sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wurde (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. Nr. 12.742/A).
Wegen des erwähnten unverbesserten Mangels war das Verfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2, 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
Frist MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090201.X00Im RIS seit
20.11.2000