Entscheidungsdatum
18.11.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2179334-1/21E
W240 2179338-1/20E
W240 2179332-1/13E
Gekürzte Ausfertigung des am 05.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2017,
1) Zl. 1100635405-152080470, 2) Zl. 1100635710-152080518, und
3) Zl. 1110624410-160488569 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 05.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien und die belangte Behörde am 05.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftlichen Erklärungen im Verhandlungsprotokoll vom 05.11.2019).
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W240.2179332.1.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020