TE Bvwg Beschluss 2019/12/13 W193 2212300-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W193 2212300-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Vorsitzende sowie durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. und durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Michael SACHS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Dr. Felix Stortecky, Rechtsanwalt in 7093 Jois, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 28.11.2018, Zl. RU4-U-558/170-2018, betreffend das Vorhaben "Golfplatzprojekt -the DUNES-, KG Wienerherberg", den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, wurde der XXXX (Beschwerdeführerin) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Golfplatzprojekt -the DUNES-", bestehend aus den beiden Vorhabensbestandteilen "Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie" sowie "Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes", erteilt.

Unter Spruchpunkt I.1 wurde die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie genehmigt.

Unter Spruchpunkt I.2 wurden dauernde Rodungen im Ausmaß von 39.123 m² (3,91 ha, Spruchpunkt I.2.1) sowie befristete Rodungen im Ausmaß von 13.046 m² (1,30 ha, Spruchpunkt I.2.2) genehmigt. Die hiezu normierten Auflagenpunkte I.6.6.2 und I.6.6.3 lauten:

I.6.6.2 Mit der Rodung der Waldflächen darf erst begonnen werden, wenn der Projektwerber das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

I.6.6.3 Mit der Rodung der Waldflächen darf erst begonnen werden, wenn die Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen rechtlich gesichert sind, d.h. wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundeigentümer der Ausgleichsmaßnahmen vorliegt.

Unter Spruchpunkt I.8.5 wurden folgende, alle im Alleineigentum der Gemeinde Ebergassing stehenden Grundstücke angeführt, welche von den dauernden (Spruchpunkt I.8.5.1) bzw. befristeten (Spruchpunkt I.8.5.2) Rodungen betroffen sind: Gste. Nrn. 2466, EZ 269, KG 05223 Wienerherberg, und Gste. Nrn. 2442, 2468, 2470 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (dauernde Rodungen) sowie Gste. Nrn. 2466 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (befristete Rodungen).

2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2013 zugestellt und erwuchs somit am 02.10.2013 in Rechtskraft.

3. Mit Pachtvertrag (Pachtvertrag 1) vom 02.02.2018 pachtete die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Ebergassing folgende Grundstücke: Gste. Nrn. 435, 2432, 2466, 2475, alle EZ 269, KG 05223 Wienerherberg; Gste. Nrn. 2436, 2441, 2442, 2453, 2456, 2461, 2464, 2470, 2471, 2472, 2473, 2531, 2535, 2539, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg; sowie Gst. Nr. 2564/3, EZ 971, KG 05223 Wienerherberg.

Mit weiterem Pachtvertrag (Pachtvertrag 2) vom 02.02.2018 pachtete die Beschwerdeführerin von der Gemeinde Ebergassing folgende Grundstücke: Grst. Nrn. 2138, 2406, 2427 und 2428, alle EZ 269, KG 05223 Wienerherberg.

4. Mit E-Mail der forstlichen Bauaufsicht vom 19.02.2018 wurde mitgeteilt, dass diese Pachtverträge inhaltlich geprüft worden seien und die Voraussetzungen für die Durchführung der Rodungen bis 28.02.2018 bzw. ab 01.10.2018 bestünden.

5. Mit E-Mails der forstlichen sowie der ökologischen Bauaufsicht vom 02.03.2018 wurde mitgeteilt, dass die Rodungen im Zeitraum vom 20.02.2018 bis zum 28.02.2018 durchgeführt worden seien.

6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2018, Zl. RU4-U-558/158-2018, nahm die Gemeinde Ebergassing Stellung und brachte vor, dass die Beschwerdeführerin trotz Vorliegens eines aufrechten Pachtvertrages keine Pachtzinse entrichten würde.

7. Mit Schriftsatz vom 16.10.2018 teilte die Gemeinde Ebergassing, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass sie sämtliche Pachtverträge mit der Beschwerdeführerin aufgekündigt habe, sodass keine zivilrechtlichen Vereinbarungen bestünden, was insbesondere die forstrechtlichen Auflagen im Bescheid vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, betreffe, weil für die Rodungen zwingend zivilrechtliche Vereinbarungen erforderlich sein müssten. Überdies drohe der Beschwerdeführerin ein Vorgehen nach dem NÖ GVG durch die Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha.

8. Mit Schreiben vom 24.10.2018, Zl. RU4-U-558/165-2018, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ausführung des deponietechnischen Sachverständigen festgestellt werden könne, dass das Rohplanum der Deponieabschnitte Wienerherberg XIV dem Konsens entspräche, weshalb der Schüttbetrieb auf dem Deponieabschnitt Wienerherberg XIV aufgenommen werden dürfe.

9. Mit Schreiben der forstlichen Bauaufsicht vom 02.11.2018 wurde mitgeteilt, dass im Oktober 2018 die beiden Pachtverträge von der Gemeinde Ebergassing gekündigt worden seien, weshalb ein vertragsloser Zustand bestehe. Dies betreffe die Liegenschaften Grst. Nrn. 2432, 2433, 2434, 2435, 2437, 2445, 2446, 2447, 2448, 2449, 2450, 2451, 2452, 2454, 2456, 2457, 2464, 2466, 2467, 2469, 2470, 2531 sowie 165/2, 165/4 und 165/7.

10. Mit Schreiben vom 05.11.2018, Zl. RU4-U-558/170-2018, wurde die Beschwerdeführerin unter Verweis auf einen Bericht der forstrechtlichen Bauaufsicht vom 02.11.2018, wonach die Auflagen I.6.6.2. und I.6.6.3. des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, aus Sicht der forstrechtlichen Bauaufsicht mangels des Nachweises für die Sicherung der Ersatzaufforstungsflächen derzeit nicht erfüllt werden könnten, aufgefordert, der Behörde Nachweise über die Verfügbarkeit von geeigneten Flächen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen vorzulegen.

11. Mit Schriftsatz vom 06.11.2018 teilte die Gemeinde Ebergassing, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass die Liegenschaft Grst. Nr. 2466, EZ 269, KG 05223 Wienerherberg, sowohl von der befristeten als auch von der dauernden Rodung betroffen sei. Mit der Rodung dürfe unter Verweis auf den Bescheid vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013 (Auflagenpunkte I.6.6.2 und I.6.6.3), erst dann begonnen werden, wenn die Beschwerdeführerin ein Verfügungsrecht über die Rodungsflächen erworben habe und wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundeigentümer der Ausgleichsflächen vorliege, was beides nicht erfüllt sei. Die zwischen der Gemeinde Ebergassing und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Pachtverträge aus 2018 beträfen nicht nur jene Flächen, die für die Rodungsflächen vorgesehen gewesen wären, sondern auch Flächen, die für Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen gewesen wären. Diese zivilrechtlichen Vereinbarungen seien jedoch zwischenzeitlich aufgekündigt worden und bestünden nicht mehr. Die Beschwerdeführerin könne daher den Konsens nicht konsumieren, weshalb die Schüttfreigabe (Anm.: wohl vom 24.10.2018) rückgängig zu machen sein werde, weil die im Bescheid vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, Auflagen bzw. Bedingungen nicht erfüllt seien. Zwar habe im Zeitpunkt des Beginns der Rodung eine zivilrechtliche Vereinbarung bestanden, diese müsse jedoch für die gesamte Dauer der Rodung vorliegen. Die Schüttfreigabe sei deshalb zu widerrufen.

12. Mit E-Mail vom 07.11.2018 teilte die Gemeinde Ebergassing, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass dem Bericht von Dr. Barbl (Anm.: forstliche Bauaufsicht; Bericht wohl vom 02.11.2018) zu entnehmen sei, dass die Liegenschaft Grst. Nr. 2435, EZ 610, KG 05223 Wienerherberg, auf der Wiederaufforstungen vorzunehmen seien, von der Beschwerdeführerin zur Sicherung der Pachtverträge der Gemeinde Ebergassing verpfändet habe, weshalb nicht zu erwarten sei, dass dieses Grundstück tatsächlich als Wiederaufforstungsfläche zur Verfügung stehen würde.

13. Mit Schriftsatz vom 20.11.2018 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, mit, dass bis zur nächsten Gemeinderatssitzung am 13.12.2018 eine Lösung gefunden werde. Derzeit sei jedoch kein Nachweis über die Verfügbarkeit von Aufforstungsflächen zu erbringen.

14. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 23.11.2018, Zl. BLL2-G-181/035, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den Pachtvertrag mit der Gemeinde Ebergassing vom 23.04.2018 (Anm. wohl: Pachtvertrag 2) über die Pacht der Liegenschaften Grst. Nrn. 2138, 2406, 2427, 2428, alle KG Wienerherberg, abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin kein Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG 2007 ist.

15. Mit E-Mail vom 27.11.2018 teilte die Gemeinde Ebergassing, vertreten durch Dr. Andrew P. Scheichl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, mit, dass durch die abweisende Entscheidung der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha die Beschwerdeführerin über jene Grundstücke, die sie als Ersatzaufforstungsflächen für die Umsetzung des UVP-Bescheides angeboten und bekannt gegeben habe, nicht dauerhaft verfüge und daher über diese Ersatzaufforstungsflächen denkunmöglich nicht mehr verfüge.

16. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 28.11.2018, Zl. RU4-U-558/170-2018, wurde das Einbringen von Abfällen in die mit Bescheid vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, genehmigte Deponie (Teilvorhaben des "Golfplatzprojekts -the DUNES-") bis zur Vorlage der Nachweise über die Verfügbarkeit der notwendigen und geeigneten Flächen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungsflächen) untersagt. Begründend wurde hierbei ausgeführt, dass Rodungen durchgeführt worden seien, für welche Ersatzmaßnahmen notwendig seien, deren Erfüllung von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgewiesen hätte werden können.

17. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2018 zugestellt.

18. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018, welcher am 21.12.2018 mittels E-Mail, mithin binnen offener Rechtsmittelfriest, bei der Behörde eingelangt war, erhob die XXXX , vertreten durch Dr. Felix Stortecky, Rechtsanwalt in 7093 Jois, als Insolvenzverwalter das ordentliche Rechtmittel der Beschwerde gegen den (nunmehr bekämpften) Bescheid vom 28.11.2018 und brachte hiezu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde zu Unrecht die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen habe, weil diese eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen habe. Weiters habe die belangte Behörde den § 18 Abs. 2 und 3 ForstG 1975 unrichtig angewandt, in dem sie es unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Geldbetrages gemäß § 18 Abs. 3 ForstG 1975 aufzuerlegen. Erst, wenn diese Ersatzleistung uneinbringlich sei, komme die Einstellung der Rodung in Frage, wobei es der Beschwerdeführerin überlassen werden müsse, zu prüfen, ob sie selbst in der Lage sei, die Ersatzleistung zu leisten. Überdies werde das öffentliche Interesse an der verfahrensgegenständlichen Waldfläche bestritten. Die belangte Behörde hätte der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 2 ForstG 1975 sowie gemäß AWG 2002 eine Rodungsbewilligung erteilen müssen, da bestimmte Bodenaushubdeponien ohne Genehmigung errichtet werden könnten. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eine Entscheidung in der Sache selbst und in eventu eine Behebung des bekämpften Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, wurde der XXXX (Beschwerdeführerin) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Golfplatzprojekt -the DUNES-", bestehend aus den beiden Vorhabensbestandteilen "Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie" sowie "Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes", erteilt.

Unter Spruchpunkt I.1 wurde die Errichtung und der Betrieb einer Bodenaushubdeponie genehmigt.

Unter Spruchpunkt I.2 wurden dauernde Rodungen im Ausmaß von 39.123 m² (3,91 ha, Spruchpunkt I.2.1) sowie befristete Rodungen im Ausmaß von 13.046 m² (1,30 ha, Spruchpunkt I.2.2) genehmigt. Die hiezu normierten Auflagenpunkte I.6.6.2 und I.6.6.3 lauten:

I.6.6.2 Mit der Rodung der Waldflächen darf erst begonnen werden, wenn der Projektwerber das Eigentumsrecht oder ein sonstiges, dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

I.6.6.3 Mit der Rodung der Waldflächen darf erst begonnen werden, wenn die Flächen für die Ausgleichsmaßnahmen rechtlich gesichert sind, d.h. wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Grundeigentümer der Ausgleichsmaßnahmen vorliegt.

Unter Spruchpunkt I.8.5 wurden folgende, alle im Alleineigentum der Gemeinde Ebergassing stehenden Grundstücke angeführt, welche von den dauernden (Spruchpunkt I.8.5.1) bzw. befristeten (Spruchpunkt I.8.5.2) Rodungen betroffen sind: Gste. Nrn. 2466, EZ 269, KG 05223 Wienerherberg, und Gste. Nrn. 2442, 2468, 2470 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (dauernde Rodungen) sowie Gste. Nrn. 2466 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (befristete Rodungen).

1.2. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2013 zugestellt und erwuchs am 02.10.2013 in Rechtskraft.

1.3. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Golfplatzprojekt -the DUNES-, KG Wienerherberg" umfasst folgende, im verfahrensgegenständlichen Falle relevante Maßnahmen:

* Errichtung einer 18-Loch Championship Golfanlage mit Golfakademie und dazugehörige Einrichtungen

* Profilierung bzw. Aufhöhung des bestehenden Geländes zu einem Rohplanum (Endschüttniveau) mittels Zufuhr von Bodenaushubmaterial und Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie anschließende Feinprofilierung und Aufbau eines Golfplatzes

* dauernde bzw. befristete Rodungen auf folgenden Grundstücken, welche im Eigentum der Gemeinde Ebergassing stehen: Gst. Nr. 2466, EZ 269, KG 05223 Wienerherberg, und Gste. Nrn. 2442, 2468, 2470 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (dauernde Rodungen) sowie Gste. Nrn. 2466 und 2535, alle EZ 840, KG 05223 Wienerherberg (befristete Rodungen).

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben "Golfplatzprojekt -the DUNES-, KG Wienerherberg" hat folgende, im verfahrensgegenständlichen Falle relevante Eigenschaften:

* die Gesamtfläche des Projektgebietes (Golfplatz) beträgt rund 68 ha, davon sind 47,55 ha Deponie

* der Flächenbedarf der Dauerrodungen beträgt ca. 3,91 ha, der Flächenbedarf der befristeten Rodungen beträgt ca. 1,30 ha

* als Ausgleich für die Rodungen haben Ersatzaufforstungen im Ausmaß von 10,43 ha zu erfolgen

* der Deponieabschnitt Wienerherberg XIV ist auf der Liegenschaft Gst. Nr. 2466, EZ 269, KG 05223 Wienerherberg, gelegen.

1.4. Für die Inanspruchnahme der Flächen für die Rodungen sowie der Flächen für die Ersatzaufforstungen (Ausgleichsflächen) wurden zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde Ebergassing zwei Pachtverträge (Pachtvertrag 1 und Pachtvertrag 2) vom 02.02.2018 abgeschlossen.

1.5. Die Rodungen wurden im Zeitraum vom 20.02.2018 bis zum 28.02.2018 durchgeführt.

1.6. Im Zeitraum zwischen 10.08.2018 und 16.10.2018 wurden die Pachtverträge 1 und 2 von der Gemeinde Ebergassing gekündigt.

1.7. Mit Schreiben vom 24.10.2018, Zl. RU4-U-558/165-2018, wurde der Beschwerdeführerin erlaubt, den Schüttbetrieb auf dem Deponieabschnitt Wienerherberg XIV aufzunehmen.

1.8. Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 23.11.2018, Zl. BLL2-G-181/035, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Pacht der Liegenschaften Grst. Nrn. 2138, 2406, 2427, 2428, alle KG Wienerherberg, abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin kein Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG ist.

1.9. Der Beschwerdeführerin gelang kein Nachweis über die Verfügbarkeit von Aufforstungsflächen.

1.10. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde (belangte Behörde) vom 28.11.2018, Zl. RU4-U-558/170-2018, wurde das Einbringen von Abfällen in die mit Bescheid vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, genehmigte Deponie (Teilvorhaben des "Golfplatzprojekts -the DUNES-") bis zur Vorlage der Nachweise über die Verfügbarkeit der notwendigen und geeigneten Flächen zur Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungsflächen) untersagt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 30.11.2018 zugestellt.

1.11. Der Beschwerdeschriftsatz langte am 21.12.2018 bei der belangten Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen eine unrichtige Anwendung der forstrechtlichen Bestimmungen im Genehmigungsverfahren moniert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Inhalt des Genehmigungsbescheides ergeben sich aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013 (Seiten 11, 15, 83 bis 85).

2.2. Die Feststellungen zur Zustellung und zur Rechtskraft des Genehmigungsbescheides ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 034 und ON 170.

2.3. Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Vorhaben und den dafür relevanten Maßnahmen bzw. Eigenschaften ergeben sich aus dem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013 (Seiten 58, 66, 83 und 84), aus dem vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 170, sowie den Grundbuchsauzügen EZ 269 und EZ 840, jeweils KG 05223 Wienerherberg, BG Schwechat, vom 23.08.2019.

2.4. Die Feststellungen hinsichtlich der zwei Pachtverträge (Pachtvertrag 1 und Pachtvertrag 2) ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 142.

2.5. Die Feststellungen hinsichtlich der Durchführung der Rodung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 142.

2.6. Die Feststellungen hinsichtlich der Kündigung der Pachtverträge 1 und 2 ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 170.

2.7. Die Feststellungen hinsichtlich der Erlaubnis, den Schüttbetrieb auf dem Deponieabschnitt Wienerherberg XIV aufzunehmen, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 165.

2.8. Die Feststellungen hinsichtlich der abweisenden Entscheidung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für die Pacht der Liegenschaften Grst. Nrn. 2138, 2406, 2427, 2428, alle KG Wienerherberg, ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 170, und aus dem Bescheid der Grundverkehrsbehörde Bruck an der Leitha vom 23.11.2018, Zl. BLL2-G-181/035.

2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des mangelnden Nachweises über die Verfügbarkeit von Aufforstungsflächen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 170.

2.10. Die Feststellungen hinsichtlich des Inhaltes des bekämpften Bescheides ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 170.

2.11. Die Feststellungen hinsichtlich des Einlangens und des Inhaltes des Beschwerdeschriftsatzes ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Behördenakt RU4-U-558-2018, ON 184.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeine Rechtsvorschriften:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. Der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt - ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem im hiergerichtlichen Verfahren in Beschwer gezogenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28.11.2018, Zl. RU4-U-558/170-2018, wurde das Einbringen von Abfällen in die bereits mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, rechtskräftig genehmigte Deponie (Teilvorhaben des "Golfplatzprojekts -the DUNES-") bis zur Vorlage der Nachweise über die Verfügbarkeit der notwendigen und geeigneten Flächen zur Umsetzung der bereits im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungsflächen) untersagt.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch

§ 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der Verwaltungsbehörde war (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 833).

"Sache" des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens kann daher lediglich die Rechtmäßigkeit der durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom 28.11.2018 ausgesprochenen verwaltungspolizeilichen Maßnahme bilden.

Soweit die Beschwerdeführerin daher moniert, dass die belangte Behörde § 18 Abs. 2 und 3 ForstG 1975 unrichtig angewandt habe, da sie es unterlassen habe, der Beschwerdeführerin die Entrichtung eines Geldbetrages gemäß § 18 Abs. 3 ForstG 1975 aufzuerlegen; von der Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse an der betreffenden Waldfläche bestritten und letztlich die Erteilung einer Rodungsbewilligung gemäß § 17 Abs. 2 ForstG 1975 sowie gemäß AWG 2002 durch die belangte Behörde als geboten erachtet wird, so verkennt sie, dass dieses Vorbringen gerade nicht von der "Sache" des hiergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gedeckt ist. Vielmehr handelt es sich hierbei um Vorbringen, welches im Zuge des bereits mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung als UVP-Behörde vom 27.08.2013, Zl. RU4-U-558/034-2013, rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Golfplatzprojekt -the DUNES-", bestehend aus den beiden Vorhabensteilen "Errichtung und Betrieb einer Bodenaushubdeponie" sowie "Errichtung und Betrieb eines Golfplatzes", vorzubringen gewesen wäre, in welchem auch über die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rodungsbewilligungen abgesprochen wurde.

Ein Wiederaufgreifen der rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsprüfung im Zuge einer Beschwerde gegen einen wegen der Nichteinhaltung ebendieses Genehmigungskonsenses erlassenen verwaltungspolizeilichen Bescheides kommt daher nicht in Betracht, liegt ein solches Vorbringen jedenfalls außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens und würde ein Abspruch über ein solches Vorbringen die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts überschreiten.

Dass die (vorübergehende) Untersagung der Einbringung von Abfällen wegen der Einhaltung des Genehmigungskonsenses zu Unrecht erfolgt wäre bzw. dass eine solche zwischenzeitlich aufgrund der Umsetzung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen obsolet wäre, wurde von der Beschwerdeführerin hingegen nicht vorgebracht und ist dies für das Bundesverwaltungsgericht auch sonst nicht erkennbar.

Liegt das Beschwerdebegehren außerhalb der "Sache" des Beschwerdeverfahrens, ist die Beschwerde, bei sonstiger Rechtswidrigkeit, zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044).

Folglich war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2.2. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Mit dem Abspruch über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, im vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.

3.2.3. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist und sich auch nicht geändert hat. Das Beschwerdeverfahren betraf überwiegen Rechtsfragen allgemeiner Natur, deren mündliche Erörterung und Diskussion schon aufgrund der zahlreichen und unstrittigen höchstgerichtlichen Judikatur unterbleiben konnte. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung überdies entfallen, wenn die Beschwerde, wie im gegenständlichen Falle vorliegend, zurückzuweisen ist.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; 17.12.2014, Ra 2014/03/0038; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044; 30.01.2015, 2014/02/0175; 20.03.2014, 2013/07/0146), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in den gegenständlichen Beschwerden vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Genehmigung Golfplatz Wienerberg Kognitionsbefugnis Pacht Prüfungsumfang Rodung Unzulässigkeit der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W193.2212300.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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