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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 1. Oktober 1997, Zl. 1997/14/189-1, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Inhaltes der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 30. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sechs - im einzelnen näher ausgeführte - Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist an die Bezirkshauptmannschaft Schwaz und erhob gegen den genannten Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 1. Oktober 1997 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51e VStG als verspätet zurück.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde im wesentlichen ein, daß er die Berufung gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erhoben habe. Über den Wiedereinsetzungsantrag habe die Bezirkshauptmannschaft Schwaz erst mit Bescheid vom 20. Oktober 1997 entschieden und den Antrag abgewiesen, dagegen habe er Berufung vom 5. November 1997 erhoben, über die noch nicht entschieden worden sei. Die belangte Behörde hätte jedoch die gleichzeitig erhobene Berufung solange nicht als verspätet zurückweisen dürfen, als der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als unbegründet abgewiesen wurde, weil noch nicht feststehe, ob die Berufung verspätet sei.
Damit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht im Recht. Er stützt sich zur Untermauerung für seine Rechtsauffassung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1983, Zl. 83/10/0206. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch, daß der Verwaltungsgerichtshof in der Folge von der in diese Richtung zielenden Rechtsprechung abgegangen ist. Es ist davon auszugehen, daß die Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Zeit seiner Erlassung zu beurteilen ist, was bedeutet, daß ein Zurückweisungsbescheid (eine bestätigende Berufungsentscheidung) dann rechtmäßig ist, wenn zur Zeit seiner Erlassung die Wiedereinsetzung nicht bewilligt war. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand später bewilligt, so tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs. 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft. In Anbetracht dieser Rechtslage hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, SlgNr. 12.275/A, ausgesprochen, daß er jenen Teil seiner Rechtsprechung, der die Zurückweisung eines Rechtsmittels dann als verfrüht ansah, wenn zu dieser Zeit über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht abweisend entschieden worden war, nicht mehr aufrecht zu erhalten vermag. Es bestehe kein Grund dafür, mit der Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels zuzuwarten, wenn über einen Wiedereinsetzungsantrag noch nicht bejahend entschieden worden ist. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels sei unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.
Da somit schon auf Grund des Beschwerdevorbringens ersichtlich ist, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030352.X00Im RIS seit
20.11.2000