TE Bvwg Beschluss 2020/2/3 W195 2225474-1

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Veröffentlicht am 03.02.2020
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Entscheidungsdatum

03.02.2020

Norm

AVG §53a Abs2
B-VG Art133 Abs4
GebAG §24
GebAG §31
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §36
GebAG §39
GebAG §43
VwGVG §17

Spruch

W195 2225474-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom XXXX basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit

? 796,00 (inkl. USt.)

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, XXXX , vom XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Orthopädie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

2. Mit Schriftsatz vom XXXX legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:

Gebührennote 6015/10461

Mühewaltung gem. §§ 34 - 48 GebAG Aktenstudium (Tarif 7,60.- bis 44,90.-) Aktenstudium, weiterer Band (Tarif bis 39,70.-) 1 6 35,00 ? 10,00 ? 35,00 ? 60,00 ?

Zeitversäumnis gem. §§ 32, 33 GebAG Anfertigung von Aktenkopien oder - auszügen, inkl. Weg- u. Richtzeiten Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital Anfertigung von Gutachtenbeilagen Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc. Je begonnene Stunden à 22,70.-. inkl. Wegzeit 2 4 1 1 9 22,70 ? 22,70 ? 22,70 ? 22,70 ? 22,70 ? 45,40 ? 90,80 ? 22,70 ? 22,70 ? 204,30 ?

Sonstige Kosten u. Barauslagen gem. §§ 38, 30, 31 GebAG Kopierkosten s/w Aktenkopien /- Auszüge, OLG Wien 12 R 57/91 Schreibgebühr Gutachten Original Gutachten, 3-fache Ausfertigungen Nachbefundung MRT/CT ? 155,52.- (OLG Wien 183/92) Nachbefundung Röntgen ? 15,20.- (OLG Wien 183/92) Hinzuziehen einer Schreibkraft Porto, Fax, Tel., Sonstiges 13 13 26 2 1 1 2 0,44 ? 2,00 ? 0,60 ? 120,00 ? 15,20 ? 15,90 ? 10,00 ? 5,72 ? 26,00 ? 15,60 ? 240,00 ? 15,20 ? 15,90 ? 20,00 ?

Summe netto USt: + 20 % 819,32 ? 163,86 ?

SUMME 983,18 ?

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX , nachweislich zugestellt am XXXX , mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für das Aktenstudium eine Gebühr in Höhe von ? 44,90 zuerkannt werden könne, die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu honorieren sei sowie lediglich eine Stunde Zeitversäumnis nachvollziehbar sei. Darüber hinaus sei für die Befundung von CT/MRT die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten heranzuziehen und stehe dem Antragsteller für die Befundung von zwei CT/MRT je eine Honorierung in Höhe ? 19 zu. Schließlich wurde dem Antragsteller noch mitgeteilt, dass bereits die Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG die Kosten für das Hinzuziehen einer Schreibkraft abdecke und diese daher nicht separat vergütet werden könne.

4. In seiner Stellungnahme vom XXXX führte der Sachverständige aus, dass eine Computertomografie bzw. Magnetresonanzuntersuchung aus zahlreichen Bildern bestehe, die üblicherweise als Hardcopy zu je 20-24 Bildern pro Folie ausgegeben werden würden. Eine einfache Magnetresonanz-Untersuchung (in der Folge: MR-Untersuchung) bestehe aus mindestens 4-5 Folien, je nach Fragestellung deutlich mehr und für eine Beurteilung sei grundsätzlich das Studium sämtlicher Bilder erforderlich. Entsprechend der Gebührenordnung der österreichischen Ärztekammer sei eine Honorierung von ? 19 pro Folie vorgesehen und müsse dies bei einer einfachen MR-Untersuchung (mit z.B. 5 Folien) entsprechend berücksichtigt werden, anderenfalls wäre auf eine erhebliche Diskrepanz zur Befundung eines Röntgenbildes hinzuweisen.

5. Auf telefonische Nachfrage vom XXXX bezugnehmend auf die konkrete Anzahl der befundeten Folien im Zuge der MR-Untersuchungen im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens, führte der Sachverständige aus, dass bei den zwei MR-Untersuchungen von einer Befundung von insgesamt 10 Folien ausgegangen werden könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Orthopädie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei das Aktenstudium des Antragstellers einen ersten Aktenband umfasste. Des Weiteren ergeben sich aus der gegliederten Fragestellung der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 2 Fragen - bzw. Themenkomplexe und waren im Rahmen der Magnetresonanzuntersuchungen vom Antragsteller insgesamt 10 Folien zu befunden.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom XXXX , dem Gebührenantrag vom XXXX , der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX , der Stellungnahme des Antragstellers vom XXXX , dem Aktenvermerk vom XXXX und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;

3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;

4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.

Zu A)

Zu der geltend gemachten Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 Abs. 1 GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt für das Studium des ersten Aktenbandes dem Sachverständigen je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von ? 7,60 bis ? 44,90, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu ? 39,70 mehr.

Bei der Gebühr für Aktenstudium handelt es sich um eine Rahmengebühr. Ihre Höhe richtet sich nach Schwierigkeit und Umfang des Aktes. Die jeweiligen Höchstgebühren nach § 36 GebAG kommen nur in Betracht, wenn ein vollständiger Aktenband mit rund 500 Seiten zu studieren ist. Bei geringerer Stärke vermindert sich die Gebühr entsprechend, sofern nicht das Aktenstudium selbst Schwierigkeiten bereitet (vgl. LGZ Wien 45 R 43/11y EFSlg 132.621; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 3, E 17 zu § 36 GebAG).

Die Schwierigkeit wird nicht schon immer dann vorliegen, wenn der Gegenstand schwierig ist, weil der Begriff der Schwierigkeit ein relativer, auf das Wissen des jeweiligen Sachverständigen abgestellter ist. Diese Schwierigkeit zu meistern, gehört nicht zum Lesen der Akten, sondern zur spezifischen Aufgabe des Sachverständigen. Das Kriterium der Schwierigkeit des Aktenstudiums richtet sich daher nicht nach der Schwierigkeit der Materie, die im Rahmen der Mühewaltung abzugelten ist, sondern danach, ob besondere Schwierigkeiten beim Lesen des Aktes, etwa durch schlechte Entzifferbarkeit oder eine Fülle von Information auf geringem Raum vorlagen (vgl. LGZ Wien 44 R 676/05w EFSlg 115.671; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 24f zu § 36 GebAG).

Der Antragsteller machte gemäß § 36 Abs. 1 GebAG für das Aktenstudium eines ersten Bandes ? 35,00 sowie für das Aktenstudium weiterer Bände (6 * ? 10,00) ? 60,00 geltend, sohin gesamt eine Gebühr für Aktenstudium in Höhe von ? 95,00.

Krankengeschichten stellen keinen eigenen Akt im Sinne des § 36 GebAG, sondern nur einen Aktenbestandteil dar. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Krankengeschichte nicht im Gerichtsakt erliegt, sondern dem Sachverständigen direkt und unmittelbar zu Kenntnis gebracht wird, weil ein qualitativer Unterschied zwischen den beiden Varianten - jedenfalls für den Gebührenanspruch - nicht erkennbar ist (vgl. LGZ Wien 48 R 356/11z EFSlg 136.603; LGZ Wien 44R 583/03s EFSlg 106.413; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 51 zu § 36 GebAG).

Vor diesem Hintergrund umfasste das Aktenstudium lediglich einen Aktenband (darin enthalten die selbst beigeschafften Krankenunterlagen sowie die zur Befundaufnahme beigebrachten Unterlagen des Beschwerdeführers). Für das Studium eines Aktenbandes kann dem Antragsteller gemäß § 36 Abs. 1 GebAG ein Betrag in Höhe von bis zu ? 44,90 zuerkannt werden.

Zu der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß §§ 32 und 33 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 und 2 Z 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von ? 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von ? 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung durch Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, § 32, E44).

Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann.

Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56 und E 72 zu § 32).

In der übermittelten Honorarnote, beantragte der Antragsteller Gebühren gemäß § 32 GebAG für "Anfertigung von Aktenkopien oder -auszügen, inkl. Weg- u. Richtzeiten, 2 [begonnene Stunden] ? 45,40; Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital 4 [begonnene Stunden]; Anfertigung von Gutachtenbeilagen, 1 [begonnene Stunde] ? 22,70; Postwege u/o Botengänge u/o Aktenrückstellung etc., 1 [begonnene Stunde] ? 22,70; sowie je begonnene Stunden à 22,70.-, inkl. Wegzeit, 9 [begonnene Stunden] ? 204,30."

Der aktenkundige Verfahrensablauf lässt auf eine nachvollziehbare Stunde Zeitversäumnis schließen, welche sich aus der Postaufgabe des Gutachtens ergibt, weshalb auf Grund der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall lediglich eine Stunde Zeitversäumnis zu vergüten ist.

Des Weiteren wird auf die Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 GebAG und § 35 Abs. 1 GebAG verwiesen, insbesondere, dass der Gebührenanspruch nach § 43 GebAG sämtliche mit der Gutachtenserstattung verbundene typische Leistungen, also auch die ordnende, stoffsammelnde, konzeptive und ausarbeitende Tätigkeit umfasst sowie die beantragte Gebühr der "Anforderungsschreiben von Unterlagen, Spital, 4 [begonnene Stunden]" in der zuerkannten Vergütung gemäß § 35 Abs. 1 GebAG in Höhe von ? 90,80 Deckung findet (LGZ Wien, 42 R 564/09s EFSlg 128.907; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 7 zu § 43 GebAG).

Zur Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 GebAG

Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.

Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.

Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.

Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG gilt § 43 GebAG nur dann nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.

Unter einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG sind besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. LG Salzburg, SV 2008/4, 205; OLG Wien, SV 2008/4, 200; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4, 44; Krammer/Schmidt/Guggenbicher, SDG-GebAG4, E 16 zu § 49 GebAG).

Eine wissenschaftliche Leistung erfordert eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen (vgl. OLG Wien 30.3.1981, 17 R 57/8; OLG Linz 23.12.1993, 2 R 226/93 SV 1994/1, 35). Dabei muss es notwendig sein, das Gutachten unter Zitierung von Lehrmeinungen oder Literaturhinweisen ausführlichst zu begründen (vgl. OLG Wien 14.2.1979, 34 R 34/79).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem Gutachten weder eine besonders ausführliche Begründung, noch die Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, weshalb nicht von einer wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG auszugehen ist und somit der Tarif des § 43 GebAG zur Anwendung kommt.

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (OLG Graz SV 2010/4, 222).

Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG).

Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG).

Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , waren folgende Fragen vom Antragsteller zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:

1. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch sein orthopädisches Leiden und die dadurch bedingte Medikamenteneinnahme in seiner Diskretionsfähigkeit im Hinblick auf seine innegehabte Funktion als Geschäftsführer der Firma XXXX im Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 beeinträchtigt war bzw. beeinträchtigt gewesen sein könnte?

2. Ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch sein orthopädisches Leiden und die dadurch bedingte Medikamenteneinnahme in seiner Dispositionsfähigkeit im Hinblick auf seine innegehabte Funktion als Geschäftsführer der Firma XXXX im Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 beeinträchtigt war bzw. beeinträchtigt gewesen sein könnte?

Der Antragsteller führte mit dem Beschwerdeführer eine zeitaufwändige körperliche Untersuchung durch, überprüfte die vorliegende Aktenlage und berücksichtigte den bisherigen Krankenverlauf im Krankheitsverlauf und der Behandlung.

Beinhalten die Leistungen des Sachverständigen eine besonders zeitaufwendige Ganzkörperuntersuchung und Einbeziehung mehrerer Nebenbefunde, sowie eine eingehende, alle Untersuchungsergebnisse berücksichtigende Begründung, so ist der Tarifsatz nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d gerechtfertigt. Auf den Umfang des sorgfältig begründeten, zu allen relevanten Fragen Stellung nehmenden Gutachtens kommt es nicht an (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 53 zu § 43 GebAG).

In Zusammenschau mit dem erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 2 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die vom Antragsteller im erstatteten Gutachten vom XXXX auch beantwortet wurden, sodass eine 2-fache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig ist.

Zu der geltend gemachten Gebühr für ein CT/MRT

Für die Befundung von CT/MRT kommt eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen des § 34 GebAG anzuwenden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 90, E 91, E 95 zu § 43 GebAG).

Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des § 49 GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung gemäß § 34 Abs. 4 GebAG heranzuziehen.

Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).

Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖÄK-Vorstandssitzung am 15.9.2010 steht für "Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie" gemäß Punkt "7.b. Befundung vorhandener (mitgebrachter) CT- oder MRT-Folien, pro Folie" eine Honorierung in Höhe von ? 19 zu.

Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der Folien der MR- Untersuchungen je eine Gebühr in Höhe von ? 19 zuzuerkennen.

Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom XXXX sowie im darauffolgenden Telefonat vom XXXX nach, dass er im Zuge der MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 10 Folien zu befunden hatte und für eine Beurteilung grundsätzlich das Studium sämtlicher Bilder erforderlich sei.

Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Befundungen der zwei MR-Untersuchungen insgesamt ein Ausmaß von 10 Folien umfassten, kann eine Gebühr in Höhe von ? 190 für die "Nachbefundung von CT/MRT" zuerkannt werden.

Zu der Gebühr für das Hinzuziehen einer Schreibkraft

In der Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG sind die Kosten der zur Reinschrift des Gutachtens verwendeten Hilfskräfte und der hiezu erforderlichen Schreibmittel enthalten. Insoweit ist ein weiterer Ersatz der Kosten für Hilfskräfte nach § 30 unzulässig. Mit der Schreibgebühr ist daher auch der Aufwand für Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 61 und E 62 zu § 31).

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kann die separate Honorierung des Hinzuziehens einer Schreibkraft nicht vergütet werden, da diese Kosten bereits in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG Deckung finden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAG

 

?

begonnene Stunde(n) á ? 22,70

1

22,70

Aktenstudium § 36 GebAG

 

 

für den ersten Band ? 7,60 bis ? 44,90

1

44,90

Mühewaltung § 43 GebAG

 

 

§ 43 lit. d; besonders zeitaufwändige körperliche Untersuchung, 2 Fragen à ? 116,20

 

232,40

Mühewaltung gemäß § 35 Abs. 2 GebAG

 

 

Einholung von Krankengeschichten

4

90,80

Nachbefundung 2 MR-Untersuchungen gemäß § 34 Abs. 4 GebAG pro Folie ? 19

10

190,00

Nachbefundung Röntgen à ? 15,20

1

15,20

Sonstige Kosten und Barauslagen gem. §§ 28, 30, 31 GebAG

 

 

Kopierkosten s/w Aktenkopien /- Auszüge à 0,44 ?

13

5,72

Schreibgebühr Gutachten Original à 2,00 ?

13

26,00

Gutachten, 2-fache Ausfertigung à 0,60 ?

26

15,60

Porto, Fax, Tel., Sonstiges

 

20,00

Zwischensumme

 

663,32

20 % Ust.

 

142,66

Gesamtsumme

 

795,98

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

 

796,00

Die Gebühr des Antragstellers war daher mit ? 796,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

ärztlicher Sachverständiger Gebührenbestimmung - Gericht Hilfskraft Honorarnote Mehrbegehren Mühewaltung Nachprüfung nichtamtlicher Sachverständiger Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten Zeitaufwandersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W195.2225474.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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