TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 W241 2195753-2

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1
AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W241 2195753-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hafner nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2019, Zahl 1118168000/160807605, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zahl 1118168000/160807605, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.06.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

2. Im Zuge der Erstbefragung am 09.06.2016 gab der BF an, mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Tochter nach Österreich gereist zu sein. Er habe von 1989 bis 1992 in Griechenland gelebt, wo er 1991 seine Ehefrau geheiratet habe. Seit 1993 hätten sie gemeinsam in Syrien gelebt. Im Jahr 2014 seien sie nach Griechenland geflüchtet. Der Sozialhilfeantrag seiner Frau sei abgelehnt worden, er habe dort keine Arbeit gefunden. Der BF legte unter anderem eine griechische Aufenthaltskarte, gültig bis 21.06.2020, sowie eine griechische Heiratsurkunde vor.

3. Im Rahmen seiner Einvernahme am 10.11.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er Ende 2014 legal von der Türkei nach Griechenland gereist sei. Er habe zwei Jahre in Griechenland gelebt. In Österreich habe er eine Tochter und Enkelkinder. Da er mit einer Griechin verheiratet sei, habe er in Griechenland eine Aufenthaltsgenehmigung.

4. Der BF wurde am 23.03.2018 erneut einvernommen, wobei er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass seine Ehefrau und seine Tochter aufgrund ihrer griechischen Staatsbürgerschaft für drei Monate aufenthaltsberechtigt seien. Der BF gab an, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen, seine Familie sei dort obdachlos.

5. Mit Bescheid vom 16.04.2018 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG werde nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 2 FPG angeordnet, demzufolge sei die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.).

Im Bescheid wurden Feststellungen zur Ehefrau des BF, einer griechischen Staatsbürgerin, nicht jedoch zum BF getroffen. Es wurden Länderinformationen zu Griechenland und Syrien eingefügt. Auch die Beweiswürdigung bezog sich auf die Ehefrau des BF.

Erst in der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass der BF als Gatte einer griechischen Staatsbürgerin über einen Aufenthaltstitel in Griechenland verfüge, weshalb sein Asylantrag gemäß § 4a AsylG zurückzuweisen sei. Da auch gegen Ehefrau und Tochter zurückweisende Entscheidungen ergangen seien, liege kein Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK vor.

6. Gegen den angeführten Bescheid richtete sich die mit 16.05.2018 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

7. Mit Entscheidung vom 24.05.2018, W241 2115753-1, wurde der Beschwerde nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA das dem BF zukommende unionsrechtliche Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht berücksichtigt habe. Darüber hinaus enthielt der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum BF, sondern nur zu seiner Ehefrau.

8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens gab der BF im Rahmen zweier Einvernahmen am 20.06.2018 und am 23.08.2019 unter anderem an, dass seine Frau und seine minderjährige Tochter mittlerweile in Deutschland lebten und er keinen Kontakt zu ihnen habe.

9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2019 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten erneut gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe. (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG werde nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG wurde der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt IV.).

10. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben.

11. Das BFA erließ am 28.10.2019 eine Beschwerdevorentscheidung, in der im Wesentlichen die Argumentation im Bescheid vom 17.09.2019 wiederholt wurde (zur Rechtsansicht der Behörde siehe die rechtliche Beurteilung weiter unten).

12. Der BF brachte am 05.11.2019 einen Vorlageantrag gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG ein.

13. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte am 08.11.2019.

14. Mit Beschluss des BVwG vom 12.11.2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 2 (1)

...

20c. begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;

..."

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."

§ 28 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

2. Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 06.10.2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde.

Das BFA begründet im gegenständlichen Fall die Heranziehung des § 4a AsylG damit, dass, basierend auf der oben angeführten Entscheidung des VwGH, bei der Konstellation "Aufenthaltstitel in einem EU-Staat basierend auf dem Status des Familienangehörigen eines EU-Bürgers, Asylantragstellung in Österreich und Ablauf der Dublinfristen" der österreichische Gesetzgeber keinen entsprechenden Paragrafen im asyl- und fremdenpolizeilichen Regime vorsehe. Einzige Möglichkeit wäre ohne interpretative Erweiterung des § 4a leg cit ein normales Asylverfahren betreffend den ursprünglichen Herkunftsstaat Syrien, was aufgrund des Günstigkeitsprinzips ausscheiden würde. Somit bestehe in dargelegtem Sachverhalt eine planwidrige Regelungslücke, die dann angenommen werde, wenn die Regelung eines Sachbereichs keine Bestimmung für eine Frage enthalte, die im gegebenen Zusammenhang an sich geregelt werden müsste; wenn also das Gesetz, gemessen an seiner ratio legis und seiner immanenten Teleologie, unvollständig und daher ergänzungsbedürftig sei. Die Ergänzung dürfe dabei allerdings nicht einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widersprechen. Die Absicht und Zielsetzung des österreichischen Asyl- und Fremdenrechtsregimes sei eine Gleichstellung der Rechtsfolgen innerhalb der Kernfamilie. Diesen würde es widersprechen, wenn ein Teil der Kernfamilie sich unbeschränkt im EWR-Raum aufhalten dürfte, über den anderen Teil aber - wenn auch nur theoretisch - über eine Rückkehr nach Syrien abgesprochen werden müsste. Zum gleichen Ergebnis komme man, wenn man mit dem zur Analogie als Sonderform zählenden Größenschluss argumentiere: wie im obigen VwGH-Judikat angeführt, sei darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen müsse, sei nicht Voraussetzung und daher iSd argumentum a minori ad maius wäre ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger, der de facto dauerndes Bleiberecht in einem EWR-Staat beinhalte, unter dem § 4a AsylG zu subsummieren.

Dieser Argumentation des BFA kann nicht gefolgt werden. § 4a AsylG stellt nach seinem Wortlaut klar nur auf solche Fälle ab, in denen dem Fremden in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Aus der oben angeführten Judikatur des VwGH, wonach der Fremden nicht über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen müsse, um § 4a AsylG zur Anwendung zu bringen, wenn ihm in der Vergangenheit der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, kann nicht im Umkehrschluss geschlossen werden, dass § 4a auch auf jene Fälle anwendbar ist, in denen ein Aufenthaltsrecht in einem andern Mitgliedstaat besteht, ohne dass jemals Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre. Eine solche Interpretation ist mit dem Wortlaut des § 4a AsylG nicht vereinbar und stünde auch im Widerspruch zu Art. 12 Dublin III-VO, der die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen regelt, wenn der Fremde über ein Visum oder einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaats verfügt. Art 12 Dublin III-VO schließt auch die Existenz einer planwidrigen Lücke im Hinblick auf Fremde, denen bereits ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat zukommt, aus.

Im gegenständlichen Fall wäre vielmehr Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO heranzuziehen gewesen, da der BF über einen gültigen Aufenthaltstitel für Griechenland verfügt. Nach dem klaren Wortlaut des Art 21 Abs. 1 Dublin III-VO hat der ersuchende Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung den Mitgliedstaat, den er als für die Prüfung des Antrags als zuständig erachtet, zu ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Da gegenständlich diese in der Dublin III-VO vorgesehene Frist für die Einleitung eines Konsultationsverfahrens - ungeachtet des Umstandes, dass aktuell eine Überstellung nach Griechenland aufgrund der amtsbekannten systemischen Mängel im dortigen Asylwesen nicht in Betracht käme - bereits abgelaufen ist, ist entsprechend der Dublin III-VO die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrags des BF auf Österreich übergegangen.

Nach dem Gesagten war gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Vorlageantrag Zuständigkeitsübergang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W241.2195753.2.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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