Entscheidungsdatum
25.02.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G311 2227610-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten RAe Dr. Michael AUGUSTIN, Mag. Peter HASLINGER, Mag. Thomas BÖCHZELT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.)
In der Bescheidbegründung wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen [Fehler im Original, Anm.]:
"Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Ihr Name ist B. N. E. I. Sie sind deutsche Staatsbürgerin und am [...] in C. V., USA geboren. Sie sind geschieden. Sie haben drei Kinder. Diese leben beim Kindesvater in Deutschland. Ihre Muttersprachen sind Englisch und Deutsch. Es liegen keine maßgeblichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vor.
Sie hängen der verfassungsfeindlichen und den Rechtsstaat ablehnenden Ideologie des sogenannten "ICCJV (International Common Law Court of Justice)" an und sind zu den Gründungsmitgliedern dieser staatsfeindlichen Verbindung zu zählen. Ihre tiefgreifende Sympathie zu den verfassungsfeindlichen Ideen dieser Verbindung liegt auch aktuell vor.
Sie verfügen derzeit über einen ordentlichen Wohnsitz in P. und befinden sich seit 04.10.2019 in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist Ihnen bis dato nicht gelungen.
Zu Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet:
Sie sind seit 19.09.2008 im Bundesgebiet weitgehend meldeamtlich erfasst. Zwischen 30.04.2015 und 22.03.2017 liegt eine Unterbrechung in Ihrer Meldehistorie vor. In dieser Zeit waren sie im Bundesgebiet auch nicht versichert. In diesem Zeitraum waren sie unbekannten Aufenthaltes und verstießen gegen die melderechtlichen Bestimmungen. Nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt und der Bezirkshauptmannschaft XXXX. (Verfahren über einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung; Zl.: XXXX) haben Sie in dieser Zeit auf diversen Bauernhöfen in Österreich gearbeitet. Ab 22.03.2017 waren Sie in der Justizanstalt XXXX meldeamtlich erfasst. Eine weitere Meldeunterbrechung liegt von 09.07.2018 bis 01.10.2018 (Beginn der Untersuchungshaft in der XXXX) vor.
Seit 2008 liegen folgende Beschäftigungsverhältnisse vor:
- 10.11.2008 - 11.11.2008: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 10.12.2008 - 19.12.2008: geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- 07.01.2009 - 31.01.2009: geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- 02.02.2009 - 28.02.2009: Arbeiterlehrling
- 26.03.2009 - 30.04.2009: PflVers. Werkvertr. § 4 Abs. 4 ASVG Ang.
- 01.05.2009 - 31.05.2009: geringfügig besch. § 4 Abs. 4 ASVG Ang.
- 25.05.2009 - 30.06.2009: Arbeiterin
- 13.07.2009 - 14.09.2009: Arbeiterin
- 16.11.2009 - 31.08.2010: PflVers. Werkvertr. § 4 Abs. 4 ASVG Ang.
- 18.11.2009 - 05.12.2009: Arbeiterin
- 22.03.2010 - 26.03.2010: Arbeiterin
- 01.04.2010 - 30.04.2010: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 08.11.2010 - 07.05.2011: Angestellte
- 08.05.2011 - 03.06.2011: Krankengeldbezug
- 05.05.2011 - 08.06.2011: geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- 08.06.2012 - 10.06.2012: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 11.08.2012 - 11.08.2012: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 15.08.2012 - 18.08.2012: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 08.03.2017 - 23.03.2017: Arbeiterin
- 18.11.2017 - 22.12.2017: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 31.03.2019 - 24.05.2019: geringfügig beschäftigte Angestellte
- 28.05.2019 - 13.06.2019: Angestellte
- 28.06.2019 - 30.06.2019: Angestellte
- 09.08.2019 - 11.08.2019: Angestellte
- 01.08.2019 - 30.09.2019: Arbeiterin
- 27.08.2019: geringfügig beschäftigte Arbeiterin
- 04.10.2019 bis dato: Arbeiterin
In nachstehenden Zeiträumen bezogen Sie staatliche Unterstützungen aus der Arbeitslosenversicherung:
- 28.09.2010 - 07.11.2010
- 07.06.2011 - 16.07.2011
- 13.08.2011 - 24.11.2011
- 28.11-2011 - 08.05.2011
- 28.11.2011 - 08.05.2012
- 09.05.2012 - 12.04.2013
- 27.06.2013 - 04.01.2014
- 24.01.2014 - 19.02.2014
- 31.05.2014 - 28.02.2015
- 25.04.2017 - 07.10.2017
- 18.11.2017 - 26.01.2018
- 02.02.2018 - 31.07.2018
- 01.08.2018 - 01.10.2018
- 20.12.2018 - 30.03.2019
- 15.06.2019 - 27.06.2019
- 01.07.2019 - 14.07.2019
- 18.07.2019 - 30.07.2019
Mit 31.03.2009 wurde Ihnen seitens des Amtes der XXXX Landesregierung, XXXX, eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
[...]
Zu den Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:
Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017, Zl.: XXXX, bzw mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX als Rechtsmittelgericht vom XXXX2018 (Rechtskraftdatum), Zl.: XXXX, wegen § 314 2.Fall StGB und §§ 105 Abs 1, 106 Z 1 4.Fall StGB iVm § 15 StGB, unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass Sie mit mehreren Mitverurteilten in W. und an anderen Orten in wiederholten Angriffen im Zeitraum von XXXX07.2014 bis XXXX07.2014 im bewussten und gewollten Zusammenwirken nach Fassen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses ohne dazu befugt zu sein, Handlungen vorgenommen haben, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen und die Sachwalterin der U. M. W., Mag. M. M., durch gefährliche Drohung mit ihrer Entführung und Entziehung ihrer persönlichen Freiheit, nämlich ihrer Festnahme, "Gefängniseinlieferung" und Verhängung einer Haftstrafe nach Durchführung einer "Gerichtsverhandlung" auf dem Hof der U. M. W. sowie Verletzung ihres Vermögens durch angekündigte Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte zu Handlungen, nämlich dazu die ihrer Eigenschaft als Sachwalterin getätigten rechtlichen und faktischen Schritte rückgängig zu machen sowie zur Teilnahme als Angeklagte an der "Gerichtsverhandlung", die am XXXX07.2014 auf dem Hof der U. M. W. stattfinden sollte, zu nötigen versucht sowie zur Beendigung ihrer Tätigkeit als deren Sachwalterin genötigt, wobei Mag. M. M. durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, nämlich indem
Sie am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielles Organ eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, als "Sekretärin des Gerichtes" eine "gerichtliche Vorladung" an M. M. als Angeklagte, in der ihr "Verbrechen gegen die Menschheit an Souverän M. W.", begangen durch ihre Handlungen als Sachwalterin, vorgeworfen werden, für eine Verhandlung die am XXXX07.2014 in W. stattfinden sollte im Wissen, dass die Ladung an Mag. M. M. zugestellt wurde, ausstellten;
Sie mit Mittätern am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, Beamten der Polizeiinspektion W. einen "Internationalen Haftbefehl" aushändigten und Unterstützung bei der Vollziehung des Haftbefehls gegen M. M. anforderten und diese Äußerung nach dem Tatplan der Beschuldigten der Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte, wobei sich ein Mittäter durch einen "Internationalen Amtsausweis" als "Sheriff" des "Internationalen Common Law Court of Justice" auswies;
Sie mit Mittätern am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, Beamten der Polizeiinspektion D. einen "Amtsaushang", mit dem die Gerichtsverhandlung mit der Klägerin U. M. W. und der Beklagten M. M. am XXXX07.2014 um 11:00 Uhr in H. angekündigt wurde und eine "gerichtliche Vorladung" aushändigten und Unterstützung bei deren Vollziehung anforderten und diese Äußerung nach dem Tatplan der Beschuldigten der Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte;
Sie mit Mittätern am XXXX07.2014 die angeführten Schriftstücke "Amtsaushang", "gerichtliche Vorladung", "Unterlassungsanweisung und Handlungsaufforderung" sowie eine Informationsschrift über "Allgemeine Vorgehensweise und Protokolle, die beim Verlauf eine Allgemeingültigen Gerichtshofverfahren befolgt werden müssen", in der unter anderem die Möglichkeit einer Gefängniseinlieferung und Beschlagnahmung des Vermögens und des Besitzes des Verurteilten beschrieben wird, an Mag. M. M. aushändigten, wobei Ihre beiden Mittäter sichtbar Messer bei sich trugen.
Mit Urteil des OLG XXXX als Rechtsmittelgericht vom XXXX2018, Zl.: XXXX, wurde die verhängte Freiheitsstrafe von 18 auf 12 Monate herabgesetzt, dies aufgrund der langen Verfahrensdauer, Ihrer bisherigen Unbescholtenheit, den bis dahin uneingeschränkt ordentlichen Lebenswandel und dem Umstand, dass nach eigenen Angaben und den Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil eine rasche Distanzierung zu den in die Tathandlungen involvierten Gruppierungen erfolgte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Bestrafung bereits aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist.
Entgegen der im gerichtlichen Strafverfahren vorgebrachten Distanzierung, nahmen Sie bereits am XXXX08.2018 - somit jedenfalls auch innerhalb offener Probezeit - nach wiederholten dokumentierten Telefongesprächen mit M. S. und anderen Personen der sogenannten "souveränen Szene", als "Urgründungsmitglied" an einem "High Council"-Treffen der staatsfeindlichen Verbindung "ICCJV" teil. Sie traten als "Clerk oft he Court" bzw "Court Secretary" am Treffen auf und traten unter anderem offen für die Einrichtung einer "Gerichtsbarkeit" iSd "Naturrechts" ein.
Mit 21.09.2018 erging eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX, Zl.: XXXX, wegen des Verdachts nach § 246 Abs 2 1. Und 4. Fall StGB. Zu diesem Zeitpunkt verfügten Sie über keine ordentliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
[...]
Die Behörde geht begründet davon aus, dass Sie zumindest seit dem XXXX06.2014 (Gründungsdatum des "ICCJV") eine verfassungsfeindliche und den Rechtsstaat ablehnende Haltung tief verinnerlicht haben und sich auch insofern völlig sanktionsresistent zeigen, zumal Sie die rechtskräftige Verurteilung des des Landesgerichtes XXXXvom XXXX2017, Zl.: XXXX, nicht von weiterem einschlägigen Verhalten im Rahmen der Verbindung "ICCJV" abhalten konnte. Auch Ihre fehlende Schuldeinsicht und die fortwährende Bagatellisierung bzw Leugnung Ihrer Handlungen im Rahmen des "ICCJV" im Verfahren vor dem BFA stützen diese Annahme.
Aus Ihrem Gesamtverhalten und des offensichtlichen unüberwindbaren Unvermögens innerhalb der Regeln des Rechtsstaates Ihr Fortkommen zu finden, ist auch eine eindeutig negative Zukunftsprognose ableitbar, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass sich Ihr soziales Umfeld maßgeblich aus Personen aus der "souveränen Szene" zusammensetzt."
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 iVm Abs 3 Z 3 FPG treffen für Sie zu, dies aus nachstehenden Gründen:
[...]
Feststellungsgemäß war der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, dass Sie nach Ihrer rechtskräftigen Verurteilung, entgegen Ihren fortgesetzten Beteuerungen, sich keineswegs nachhaltig von verfassungsfeindlichem Gedankengut distanzieren, sondern bereits am XXXX08.2018 als "Urgründungsmitglied" an einem "High Council"-Treffen der staatsfeindlichen Verbindung "ICCJV" teilnahmen. Sie traten als "Clerk oft he Court" bzw "Court Secretary" am Treffen auf und traten unter anderem offen für die Einrichtung einer "Gerichtsbarkeit" iSd "Naturrechts" ein. Diese Ideen entsprechen dem Gedankengut des verfassungs- und staatsfeindlichen Verbindung "ICCJV". Gemäß dem "Wiener Statut des ICCJV" (Gründungsurkunde) zielt dieser feststellungsgemäß darauf ab, dass der "ICCJV" als ausschließlich zuständiges Gericht in allen Angelegenheiten installiert werden sollte.
Darüber hinaus erkennen Sie und Ihre Gesinnungsgenossen verfassungsmäßige Einrichtungen der Republik Österreich, wie beispielsweise die ordentlichen Gerichte, nicht an, missachten diese Institutionen und fühlen sich nur dem "Gesetz der natürlichen Freiheit" verpflichtet und unterworfen. Der (wenn auch möglicherweise nicht einzige) Zweck dieser Verbindung ist damit erkennbar darauf gerichtet, verfassungsmäßige Einrichtungen der Republik Österreich und ihrer Bundesländer zu erschüttern.
Verfassungsmäßige Einrichtungen werden erschüttert, wenn ihre Missachtung um sich greift oder von vielen nach ihrer Abschaffung gerufen wird, worauf die Tätigkeit des "ICCJV" schon nach seinem Internetauftritt, seinem "Wiener Statut" und dem Inhalt der zahlreichen nach Vorgaben des "ICCJV" verfassten (Droh-) Eingaben von Mitgliedern an Behörden eindeutig abzielt.
Es gemäß den getroffenen Feststellungen, insbesondere im Lichte Ihrer strafgerichtlichen Verfahren und der dg. Ermittlungen aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass Sie als aktives und führendes Mitglied des "ICCJV" und dem Umstand, dass Sie das Gedankengut dieser staatsfeindlichen Verbindung nach wie vor verinnerlicht haben, bei einem Weiterverbleib im Bundesgebiet die nationale Sicherheit gefährden.
§ 246 StGB pönalisiert bestimmte Handlungsweisen, die auf gesetzwidrige Weise die Erschütterung der Unabhängigkeit, der Staatsform oder der verfassungsmäßigen Einrichtungen bezwecken, dies etwa durch Gewalt oder durch Drohung.
Das Ihnen zur Last gelegte Verhalten stellt zweifellos ein solches dar, das die innere als auch die äußere Sicherheit Österreichs zu gefährden geeignet ist, als auch intentional darauf abzielt, das Funktionieren der verfassungsmäßigen Einrichtungen des Staates auszuschalten. Nationale Sicherheit wird definiert als die Fähigkeit einer Nation, ihre inneren Werte vor äußerer Bedrohung zu schützen. Die inneren Werte der Republik Österreich umfassen jedenfalls die Grundprinzipien unserer Bundesverfassung, wie das demokratische, republikanische, bundesstaatliche und insbesondere rechtsstaatliche Prinzip.
[...]
In einer Gesamtbetrachtung Ihrer verinnerlichten ideologischen Überzeugung; Ihrer nicht vorhandenen Schuldeinsicht und Ihrer Sanktionsresistenz, sowie Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und Ihrer Vernetzung innerhalb der Szene, ist auch in Hinkunft von einem besonderen Risiko weiterer einschlägiger Handlungen im Hinblick auf die Unterstützung verfassungsfeindlicher Verbindungen wie dem "ICCJV" auszugehen.
Nicht zuletzt im Lichte des Art. 28 Abs. 3 lit. A der Freizügigkeitsrichtlinie sowie der Rspr des EuGH zu diesem (EuGH am 23.11.2010, C-145/09), stellen Sie durch Ihr Verhalten daher eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie auch für nationale Sicherheit dar.
[...]
Wenngleich in Ihrem Fall auf die Anwendung des konkreten Gefährdungsmaßstabes des § 67 FPG nicht näher eingegangen werden musste, stellt Ihr persönliches Verhalten nicht nur eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr dar, welche mit der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner verfassungsmäßigen Einrichtungen (vgl. "nationale Sicherheit" des Art 8 Abs 2 EMRK) ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, sondern stellt Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet auch eine schwerwiegende und nachhaltige Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich dar, zumal aufgrund der bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass Sie durch Ihr Verhalten die nationale Sicherheit gefährden.
Das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit ergibt sich aus Ihrem ausführlich gewürdigten Gesamtverhalten.
Feststellungsgemäß ist in einer Gesamtschau Ihres Verhaltens weder eine Änderung Ihrer ideologischen Überzeugungen noch ein Ende der von Ihnen ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die Sicherheit der Republik prognostizierbar.
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes ist daher jedenfalls als einzig geeignetes Mittel anzusehen, der von Ihnen ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die Sicherheit der Republik wirkungsvoll zu begegnen.
[...]"
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde bzw. in eventu die Aufhebung des befristeten Aufenthaltsverbotes und Abänderung in ein befristetes Aufenthaltsverbot, die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes und der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beantragt. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei 2008 nach Österreich gekommen um hier ein neues Leben aufzubauen. Ein großes Anliegen sehr ihr bereits damals eine ökologische Lebensweise und ein friedvolles Miteinander gewesen. Sie habe mehrere Ausbildungen absolviert und sei Trainerin in der Erwachsenenbildung und habe sie ein Zeugnis als Integral Coach. In den Jahren 2009/2010 habe sie in der Gemeinde L. ein Jugendzentrum errichtet, für diese Tätigkeit sei ihr von der Gemeinde L. ausdrücklich gedankt worden und sei sie hierfür ausgezeichnet worden. Dazu wurden in Kopie Schreiben der Gemeinde L. vorgelegt. Von 2011 bis 2017 sei sie bei einer Organisation tätig gewesen, welche das Ziel eines ganzheitlichen und nachhaltigen Lebens habe. Von 2015 bis 2017 sei sie bei diversen Bauernhöfen gegen Kost und Logis tätig gewesen. Im Sommer 2014 habe sie dann M.S. kennengelernt, der ihr die Thematik der Naturgesetze, insbesondere Konfliktlösungsmethoden, nähergebracht habe. Bis dato habe sie keinen Kontakt zu Personen gegen die in Folge wegen der Teilnahme an der Gemeinschaft "OPPT" bzw. "ICCJV" strafrechtlich ermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr wohl einsichtig gezeigt, sie habe bei ihrer Einvernahme am 16.08.2019 angegeben, dass sie es bereue das betreffende Schriftstück unterschrieben zu haben. Es könne ihr daher Glauben geschenkt, werden, dass sie sich von der Ideologie des ICCJV distanziere. Ein hohes Maß an Gewaltbereitschaft und krimineller Energie liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor, eine Gefährdung der nationalen Sicherheit sei nicht gegeben. Zentrales Thema "souveräner" und "staatsfeindlicher" Bewegungen sei es, dass diese den Staat sowie seine Gesetze und Rechtsakte negieren. Fühle sich die Beschwerdeführerin der Einstellung des ICCJV zugehörig, wäre für sie ein verhängtes Aufenthaltsverbot bedeutungslos, das sei aber nicht Fall, wie die erhobene Beschwerde zeige.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. Sie zog 2008 nach Österreich, es liegen die von der belangten Behörde wiedergegebenen Meldungen im Zentralen Melderegister vor. Die Beschwerdeführerin ging in den von der belangten Behörde angegeben Zeiten einer bei der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach.
Die Beschwerdeführerin ist geschieden, sie hat drei Kinder, die beim Kindesvater in Deutschland leben, es besteht ein geteiltes Sorgerecht. In der Zeit in der eine Meldeunterbrechung (30.04.2015 bis 22.03.2017) vorliegt, war die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig.
Über die Beschwerdeführerin erging das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2017 mit folgendem Inhalt:
"[...]
N. E. I. B. (Anm.: Beschwerdeführerin - BF) ist schuldig, es haben
in W. und an anderen Orten in wiederholten Angriffen im Zeitraum von XXXX07.2014 bis XXXX07.2014
I./ U. M. W., M. W. S., B. S. B., W. K., W. L. und N. E. I. B. sowie der abgesondert verfolgte W. E. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in wechselnder Zusammensetzung mit dem dafür nicht verfolgten T. R. C. nach Fassen eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses die Sachwalterin der U. M. W., Mag. M. M., durch gefährliche Drohung mit ihrer Entführung und Entziehung ihrer persönlichen Freiheit, nämlich ihrer Festnahme, "Gefängniseinlieferung" und Verhängung einer Haftstrafe nach Durchführung einer "Gerichtsverhandlung" auf dem Hof der U. M. W. sowie Verletzung ihres Vermögens durch angekündigte Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte zu Handlungen, nämlich dazu die in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin getätigten rechtlichen und faktischen Schritte rückgängig zu machen sowie zur Teilnahme als Angeklagte an der "Gerichtsverhandlung", die am XXXX7.2014 auf dem Hof der U. M. W. stattfinden sollte, zu nötigen versucht sowie zur Beendigung ihrer Tätigkeit als deren Sachwalterin genötigt, wobei Mag. M. M. durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, indem
1./ W. K. und der abgesondert verfolgte W. E. am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, einen "Internationalen Haftbefehl" gegen Mag. M. M., mit dem deren sofortige Festnahme angeordnet wurde und in dem der Befehl an "die Gesetzeshüter nach Gewohnheitsrecht und sonstige Vertreter des hiesigen Gerichts", M. M. zu verhaften und unverzüglich zur nächstgelegenen "Öffentlichen Beschwerdestelle" zwecks Verbüßung der Strafe zu verbringen und Vermögenswerte unverzüglich zu beschlagnahmen, enthalten war im Wissen, dass dieser an M. M. zugestellt werden sollte, ausstellten, wobei der "Internationale Haftbefehl" von dem abgesondert verfolgten W. E. als "ausstellender Richter bzw. Gerichtsbeamter" und von W. K. als "Sachbearbeiter des hiesigen Gerichts" unterzeichnet wurde (AS 11 ff in ON 3; Übersetzung ON 179);
2./ N. E. I. B. am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielles Organ eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, als "Sekretärin des Gerichts" eine "gerichtliche Vorladung" an M. M. als Angeklagte, in der ihr "Verbrechen gegen die Menschheit an Souverän M. W.", begangen durch ihre Handlungen als Sachwalterin, vorgeworfen werden (AS 15ff in ON 5), für eine Verhandlung die am 28.07.2014 in W. stattfinden sollte im Wissen, dass die Ladung an Mag. M. M. zugestellt wurde, ausstellte;
3./ U. M. W., M. W. S., B. S. B., W. L. sowie N. E. I. B. und der dafür nicht verfolgte T. R. C. am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, Beamten der Polizeiinspektion W. den unter 1./ beschriebenen "Internationalen Haftbefehl" aushändigten und Unterstützung bei der Vollziehung des Haftbefehls gegen M. M. anforderten und diese Äußerung nach dem Tatplan der Beschuldigten der Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte, wobei sich M. W. S. durch einen "Internationalen Amtsausweis" (AS 9 in ON 5) als "Sheriff" des "Internationalen Common Law Court of Justice" auswies;
4./ W. L. und M. S. als unmittelbare Täter sowie U. M. W. als Bestimmungstäterin (§ 12 zweiter Fall StGB) am XXXX7.2014 die unter 2.1 beschriebene von N. E. I. B. als "Sekretärin des International Common Law Court of Justice" ausgestellte "gerichtliche Vorladung" an Mag. M. M. als Angeklagte, in der ihr "Verbrechen gegen die Menschheit an Souverän M. W.", begangen durch ihre Handlungen als Sachwalterin, vorgeworfen werden (AS 15ff in ON 5), für eine Verhandlung die am XXXX07.2014 in W. stattfinden sollte und eine unter anderem von T. R. C. Unterzeichnete "Unterlassungsanweisung und Handlungsaufforderung", in der Mag. M. M. das Unterlassen einer weiteren Kontaktaufnahme zu U. M. W. und deren Kindern sowie die sofortige Einstellung aller einschränkenden oder hinderlichen Maßnahmen und Aktivitäten, unter anderem die sofortige Freigabe aller Konten sowie Rückgabe und Freigabe aller Postsendungen aufgetragen wurde (AS 19 in ON 5), an der Türe des Wohnhauses von Mag. M. M. hinterlegten;
5./ W. L. und N. E. I. B. gemeinsam mit dem dafür nicht verfolgten T. R. C. am XXXX07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, Beamten der Polizeiinspektion D. einen "Amtsaushang", mit dem die Gerichtsverhandlung mit der Klägerin U. M. W. und der Beklagten M. M. am XXXX07.2014 um 11:00 Uhr in H. [...] angekündigt wurde (AS 15 in ON 4) und die unter 2.1 beschriebene "gerichtliche Vorladung" aushändigten und Unterstützung bei deren Vollziehung anforderten und diese Äußerung nach dem Tatplan der Beschuldigten der Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte;
6./ W. L., N. E. I. B. und der dafür nicht verfolgte T. R. l. C. am XXXX07.2014 den unter 5./ beschriebenen "Amtsaushang", die unter 2.1 beschriebene "gerichtliche Vorladung", die unter 4./ beschriebene "Unterlassungsanweisung und Handlungsaufforderung" sowie eine Informationsschrift über "Allgemeine Vorgehensweise und Protokolle, die beim Verlauf eines Allgemeingültigen Gerichtshofverfahren befolgt werden müssen", in der unter anderem die Möglichkeit einer Gefängniseinlieferung und Beschlagnahmung des Vermögens und des Besitzes des Verurteilten beschrieben wird (AS 21ff in ON 5), an Mag. M. M. aushändigten, wobei T. R. C. sichtbar ein 10 bis 12 cm langes Messer bei sich trug sowie W. L. sichtbar ein Messer bei sich trug;
III./ in wiederholten Angriffen im Zeitraum von XXXX07.2014 bis XXXX07.2014 ohne dazu befugt zu sein, Handlungen vorgenommen, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen, nämlich
1./ U. M. W., M. W. S., B. S. B., W. K., W. L. und N. E. I. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten W. E. und dem dafür nicht verfolgten T. R. C. durch die jeweils unter I./ beschriebenen Handlungen;
2./ W. K. und der abgesondert verfolgte W. E. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem sie am XXXX07.2014 einen "Internationalen Haftbefehl" gegen den Landeshauptmann von XXXX [...] ausstellten, mit dem dessen sofortige Festnahme angeordnet wurde und in dem der Befehl an "die Gesetzeshüter nach Gewohnheitsrecht und sonstige Vertreter des hiesigen Gerichts", [...] zu verhaften und unverzüglich zur nächstgelegenen "Öffentlichen Beschwerdestelle" zwecks Verbüßung der Strafe zu verbringen und Vermögenswerte unverzüglich zu beschlagnahmen, enthalten ist, wobei dieser von W. E. als "ausstellender Richter bzw. Gerichtsbeamter" und von W. K. als "Sachbearbeiter des hiesigen Gerichts" unterzeichnet wurde (AS 5ff in ON 2; Übersetzung ON 178).
Sie hat hierdurch
zu I./ die Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall und 15 StGB und
zu III./1/ die Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 zweiter Fall StGB
begangen und wird hierfür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 (achtzehn) Monaten
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der über N. E. I. B. verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
Gemäß § 366 Abs 2 StPO wird die Privatbeteiligte Mag. M. M. mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die von N. E. I. B. in Vorhaft verbrachte Zeit vom XXXX2017, XXXX Uhr bis XXXX2017, XXXX Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
Hingegen wird die Angeklagte N. E. I. B. von dem weiters wider sie mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX2015 erhobenen und in der Hauptverhandlung am XXXX2017 modifizierten Vorwurf, sie habe
II./ im Zeitraum von XXXX2014 bis XXXX07.2014 in W. Mag. M. M. widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem sie in einer Weise, die geeignet war, Mag. M. M. in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1./ ihre räumliche Nähe aufsuchten, nämlich
A./ W. L., indem er am XXXX07.2014 mit seinem Fahrzeug in den Hofbereich der Liegenschaft der M. M. einfuhr und ihr Grundstück betrat, um wie unter I./4./ beschrieben die Dokumente an ihrer Haustür zu hinterlegen,
B./ W. L., N. E. I. B. und der dafür nicht verfolgte T. R. C. am XXXX07.2014 mit ihrem Fahrzeug, einem Kastenwagen auf das Grundstück der M. M. fuhren, um ihr wie unter I./6./ beschrieben die Dokumente zu übergeben,
2./ unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlassten, mit Mag. M. M. Kontakt aufzunehmen, nämlich U. M. W., M. W. S., B. S. B., W. K., W. L., N. E. I. B. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit den abgesondert verfolgten A. S. und W. E. und dem dafür nicht verfolgten T. R. C. durch die unter I./1./ beschriebene Ausstellung und die anschließend unter I./4./ beschriebene Übergabe an Beamte der Polizeiinspektion W. des "Internationalen Haftbefehls" gegen M. M., in dem deren Adresse angeführt wurde und mit dem Dritte aufgefordert werden sollten, sie zu verhaften und unverzüglich zur nächstgelegenen "Öffentlichen Beschwerdestelle" zwecks Verbüßung der Strafe zu verbringen und Einstellen des Haftbefehles auf der Homepage der OPPT sowie des ICCJV und dadurch das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z4 StGB begangen,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Gericht nachstehenden Sachverhalt als erwiesen angenommen und festgestellt:
Die am [...] in C. V./USA geborene Angeklagte N. E. I. B. ist deutsche Staatsangehörige, geschieden, und war zuletzt Teilzeit als Servicekraft über eine Leiharbeiterfirma tätig. Sie verdiente monatlich ca. ? 300,-- , verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden. Sie hat 3 Kinder, die jedoch beim Kindesvater in Deutschland leben und für deren Unterhalt sie vereinbarungsgemäß keinen Beitrag leistet. Sie ist bislang gerichtlich unbescholten.
Die Angeklagte N. B. trat, ebenso die verurteilten Mitangeklagten U. M. W., M. S., B. B., W. K., W. L. und W. E. sowie der dafür nicht verfolgbare T. R. C. (§ 11 StGB) zumindest seit XXXX07.2014 teils öffentlich als Mitglied einer Art Gesinnungsgemeinschaft mit der Bezeichnung One People's Public Trust (OPPT) auf, die, wie Internetrecherchen ergeben, durch inspirierte Gruppen bzw. "Schwester-Organisationen" weltweit repräsentiert ist. Soweit eine Kurzfassung der Gruppenziele überhaupt möglich und verständlich ist, wird jeder Mensch als "souverän" und gleichberechtigt in dem Sinne bezeichnet, dass er ausschließlich einem allgemeinen, "vom Schöpfergott gegebenen Naturrecht" untersteht. Dem Staat und seinen Organen wird die Legitimation abgesprochen, sich durch "von Menschen gemachte" Gesetze über die "vom Schöpfer gegebenen Geburtsrechte" zu stellen. Nationale Gesetze werden daher für Gemeinschaftsmitglieder als nicht anwendbar erklärt. Unter weiterer Konzipierung verschiedenster Verschwörungstheorien werden Vertreter der staatlichen Rechtsordnung der "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" bezichtigt. Aus diesen Gründen wurde von Mitgliedern der OPPT, darunter auch die Angeklagte N. B., am XXXX.06.2014 in XXXX ein "International Common Law Court of Justice Vienna" zur Durchsetzung dieses "Naturrechtes" ins Leben gerufen, vor dem sich bestimmte "Angeklagte" zu verantworten hätten. Als Sprecher der Gruppe gegenüber anderen sollten dabei vor allem Personen auftreten, die sich als "Sheriff des ICCJV" bezeichnen und entsprechende "Internationale Amtsausweise" vorzeigen, wobei das Gründungskomitee des ICCJV in der Folge auch diverse Personen zu "Sheriffs" und "Hilfssheriff" "ernannte", wobei von der Gesinnungsgemeinschaft die Meinung vertreten wurde und wird, ein Aspekt der Machtbefugnisse eines "Common Law Sheriffs" sei es, dass er "jeden zum Hilfssheriff ernennen und vereidigen kann, somit auch österreichische Polizeibeamte".
Zumindest ab Juni 2014 ersuchte U. M. W. in der Folge ihre OPPT- Gesinnungsgenossen, teils persönlich, teils über Internet-Aufruf zur Teilnahme an einem "W. in H.", um Unterstützung gegen die Vorgehensweise und Handlungen der - ihres Erachtens - ihr zu Unrecht beigegebenen Sachwalterin, Rechtsanwältin Mag. M. M. Aufgrund dessen reisten in der Folge diverse Mitglieder der OPPT, darunter N. B. sowie die verurteilten Mitangeklagten M. S., B. B., W. K., W. L. und W. E. sowie der nicht verfolgbare T. R.C. nach XXXX zum Wohnort der U. M. W., um diese im "Kampf" gegen die beigegebene Sachwalterin zu unterstützen. So hielt sich N. B. auch ab Anfang Juli 2014 für zumindest insgesamt 14 Tage, wenn auch nicht durchgehend, am Hof von U. M. W. auf, wobei sie mit anderen OPPT bzw. ICCJV bzw. "Naturrecht-" Gesinnungsgenossen auf einer Wiese im Zelt übernachtete und von den angereisten Personen abwechselnd Nahrung zur Verpflegung der gesamten am Hof anwesenden Personen bereitgestellt wurde. Das Gebäude und sonstige Anwesen von U. M. W. war zu diesem Zeitpunkt sehr verwahrlost, es gab keinen Strom, keine Heizung und kein Warmwasser, wobei U. M. W. gegenüber N. B. sowie den anderen Mitangeklagten dazu äußerte, dass an diesen schlechten Zuständen des Anwesens ihre Sachwalterin Mag. M. M. Schuld sei, welche ihr überdies auch den Zugriff auf ihr Konto gesperrt hätte, wodurch sie nicht einmal Geld für den Kauf von Nahrung für sich und ihre Kinder habe. Diese Anschuldigungen von U. M. W. gegen die Sachwalterin Mag. M. M. wurden von N. B. sowie den anderen Mitangeklagten M. S., B. B., W. L. und W. E. ohne weitere Überprüfung oder Rücksprache mit Mag. M.M. als wahr angesehen, weshalb sie übereinkamen und beschlossen, am Hof von U. M. W. am XXXX.07.2014 eine Gerichtsverhandlung des ICCJV gegen Mag. M. M. als dort Angeklagte abzuhalten.
Zu diesem Zweck stellten W. K. und W. E. am XXXX.07.2014 unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, einen "Internationalen Haftbefehl des ICCJV" gegen Mag. M. M., mit dem deren sofortige Festnahme angeordnet wurde und in dem der Befehl an "die Gesetzeshüter nach Gewohnheitsrecht und sonstige Vertreter des hiesigen Gerichts", M. M. zu verhaften und unverzüglich zur nächstgelegenen "Öffentlichen Beschwerdestelle" zwecks Verbüßung der Strafe zu verbringen und Vermögenswerte unverzüglich zu beschlagnahmen, enthalten war, im Wissen, dass dieser an M. M. zugestellt werden sollte, aus, wobei dieser "Internationale Haftbefehl" von W. E. als "ausstellender Richter bzw. Gerichtsbeamter'' und von W. K. als "Sachbearbeiter des hiesigen Gerichts" unterzeichnet wurde (AS 11 ff in ON 3; Übersetzung ON 179).
Am XXXX.07.2014 und am XXXX.07.2014 erhielten alle niederösterreichischen sowie verschiedene oberösterreichische und Tiroler Polizeidienststellen mehrseitige Faxnachrichten mit einem im Namen des "International Common Law Court of Justice" gegen den Landeshauptmann von Niederösterreich [...] gerichteten "Haftbefehl": Dieser "Internationale Haftbefehl" wurde am XXXX.07.2014 von W. K. und W. E. ausgestellt, mit dem die sofortige Festnahme von XXXX angeordnet wurde und in dem der Befehl an "die Gesetzeshüter nach Gewohnheitsrecht und sonstige Vertreter des hiesigen Gerichts", enthalten ist, [...] zu verhaften und unverzüglich zur nächstgelegenen "Öffentlichen Beschwerdestelle" zwecks Verbüßung der Strafe zu verbringen und Vermögenswerte unverzüglich zu beschlagnahmen, wobei dieser Haftbefehl von W. E. als "ausstellender Richter bzw. Gerichtsbeamter" und von W. K. als "Sachbearbeiter des hiesigen Gerichts" unterzeichnet wurde (AS 5ff in ON 2; Übersetzung ON 178).
In der Folge Unterzeichnete N. B. am XXXX.07.2014 unter der Vorgabe, offizielles Organ des "Internationalen Common Law Court of Justice Vienna" zu sein, als "Sekretärin des Gerichts" eine "gerichtliche Vorladung" an Mag. M. M. als darin Angeklagte für eine Verhandlung des ICCJV, die am XXXX.07.2014 in W. stattfinden sollte, in der dieser "Verbrechen gegen die Menschheit an Souverän M. W.", begangen durch ihre Handlungen als Sachwalterin, vorgeworfen werden (AS 15ff in ON 5). Diese gerichtliche Vorladung des ICCJV stellte N. B. im Wissen und Wollen aus, dass diese Ladung an Mag. M. M. von Gleichgesinnten auch tatsächlich zugestellt wird.
Zumindest ab XXXX.07.2014 hatte auch N. B. Kenntnis von dem zu I./1. beschriebenen "Internationale Haftbefehl des ICCJV" gegen Mag. M. M. An diesem Tag suchte sie nämlich noch gemeinsam mit U. M. W., M. S., B. B., W. L. sowie dem dafür nicht verfolgbaren T. R. C.R unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, die Polizeiinspektion W. auf. Dort angekommen händigte die Gesinnungsgruppe durch M. S. den anwesenden Beamten der Polizeiinspektion W. den unter I./1. beschriebenen "Internationalen Haftbefehl des ICCJV" gegen Mag. M. M. aus und forderten bei den Polizeibeamten die Unterstützung bei der Vollziehung dieses Haftbefehls gegen M. M. an, wobei sich M. S. gegenüber den anwesenden Polizisten durch einen "Internationalen Amtsausweis" (AS 9 in ON 5) als "Sheriff" des "Internationalen Common Law Court of Justice" auswies und angab, dass sie nun hier seien, um Mag. M. M. abzuholen. Dabei handelten alle angeführten auf der Polizeiinspektion W. anwesenden Mitglieder der Gesinnungsgemeinschaft in dem Wissen und Wollen, dass auch diese Vorgehensweise des geäußerten Ersuchens um polizeiliche Unterstützung bei der Vollziehung des genannten Haftbefehls Mag. M. M. zur Kenntnis gelangen soll. Sie begründeten ihr Ersuchen an die Polizei damit, dass diese zur "Unterstützung verpflichtet wäre".
Einige Zeit später, aber noch immer am XXXX.07.2014, fuhren W. L. und M. S. im Auftrag von U. M. W. zum Haus von Mag. M. M., welche jedoch nicht zu Hause war, weshalb sie auftragsgemäß die oben zu I./2. beschriebene und von N. B. als "Sekretärin des International Common Law Court of Justice Vienna" ausgestellte "gerichtliche Vorladung" an Mag. M. M. als Angeklagte (AS 15ff in ON 5) und eine unter anderem von T. R. C. unterzeichnete "Unterlassungsanweisung und Handlungsaufforderung", in der Mag. M. M. das Unterlassen einer weiteren Kontaktaufnahme zu U. M. W. und deren Kindern sowie die sofortige Einstellung aller einschränkenden oder hinderlichen Maßnahmen und Aktivitäten, unter anderem die sofortige Freigabe aller Konten sowie Rückgabe und Freigabe aller Postsendungen aufgetragen wurde (AS 19 in ON 5), an der Tür des Wohnhauses von Mag. M. M. hinterlegten.
Ebenfalls noch am XXXX.7.2014 untertags wurde der zu I./1. beschriebene "Haftbefehl" gegen M. M. (AS 41 in ON 55) und der "Amtsaushang" betreffend die Ankündigung einer "Gerichtsverhandlung am XXXX.7.2014 um 11.00 Uhr in H." (AS 19 in ON 55) publiziert, indem die Schriftstücke in W. in der XXXX und in D. bei der Raiffeisenkasse sowie in einer Trafik angebracht wurden, wobei nicht festgestellt werden konnte, von wem dies erfolgte.
Am XXXX.07.2014 übergaben drei nicht mehr näher feststellbare männliche Personen, darunter T. R. C., den oben angeführten "Amtsaushang" an das Bundespolizeikommando W.
Am XXXX.07.2014 übergaben sodann W. L. und N. B. gemeinsam mit dem dafür nicht verfolgbaren T. R. C. unter der Vorgabe, offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Common Law Court of Justice" zu sein, den anwesenden Beamten der Polizeiinspektion D. einen "Amtsaushang", mit dem die "Gerichtsverhandlung" mit der Klägerin U. M. W. und der Beklagten M. M. am XXXX.07.2014 um XXXX Uhr in H. W. angekündigt wurde (AS 15 in ON 4) und die unter I./2. beschriebene - von N. B. ausgestellte - "gerichtliche Vorladung des ICCJV" gegen Mag. M. M. Dabei forderten die drei genannten Angeklagten wiederum die Unterstützung der Polizei bei der Vollziehung des "Haftbefehles" sowie der "gerichtlichen Vorladung", wobei sie erneut in dem Wissen und Wollen handelten, dass auch diese Äußerungen Mag. M. M. zur Kenntnis gelangen sollen.
Ebenfalls noch am XXXX.07.2014 fuhren W. L., N. B. und der dafür nicht verfolgte T. R. C. erneut zum Hof von Mag. M. M., welche an diesem Tag von ihnen auch zu Hause angetroffen wurde. Dort händigten sie den unter I./5. beschriebenen "Amtsaushang", die unter I./2. beschriebene "gerichtliche Vorladung", die unter I./4. beschriebene "Unterlassungsanweisung und Handlungsaufforderung" sowie eine mehrseitige Informationsschrift über "Allgemeine Vorgehensweise und Protokolle, die beim Verlauf eines Allgemeingültigen Gerichtshofverfahren befolgt werden müssen", in der unter anderem die Möglichkeit einer Gefängniseinlieferung und Beschlagnahmung des Vermögens und des Besitzes des Verurteilten beschrieben wird (AS 21 ff in ON 5), an Mag. M. M. aus, wobei T. R. C. sichtbar ein 10 bis 12 cm langes Messer bei sich trug sowie W. L. sichtbar ein Messer bei sich trug, dessen Länge nicht näher festgestellt werden konnte. In der angeführten mehrseitigen Informationsschrift wird unter anderem angekündigt, das ergehende Urteil zu vollstrecken, wobei jeder "taugliche Bürger verpflichtet und durch das Natürliche Gesetz ermächtigt ist, den Gerichtssheriff sowie seine Stellvertreter bei der Vollstreckung des Urteils zu unterstützen. Sie tun dies dadurch, dass sie Sorge für die Gefängniseinlieferung tragen, Komplizen beobachten und die Öffentlichkeit unterstützen, das Vermögen und den Besitz des Verurteilten [...] zu beschlagnahmen, wenn das Urteil dies vorsieht." (AS 29 in ON 5).
Weiters wurde am XXXX7.2014 in D. von nicht mehr feststellbaren Personen der "Amtsaushang" bei der R., bei einer Trafik, einem Kaufhaus und einer öffentlichen Schautafel angebracht und der "Haftbefehl" überdies in mehrere private Postkästen eingeworfen.
Nach dem Inhalt der derart verbreiteten und am Wohn- und Kanzleiort des Opfers Mag. M. M. hinterlassenen Schriftstücke sollte somit am XXXX.7.2014 um XXXX Uhr am Hof der U. M. W. eine "öffentliche Gerichtsverhandlung" unter der Leitung der für den "International Common Law Court of Justice" vereidigten "Sheriffs", welche ihr Quartier auf der Liegenschaft der U. M. W. bezogen hatten, veranstaltet werden, um die "Anklage" gegen Mag. M. wegen "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" zu verhandeln. Laut Bekanntmachung der Gruppierung seien T. R. C. (dort bezeichnet als "T. O."), W. L. und M. S. vom bzw. für den ICCJV als Sheriffs gewählt und mit entsprechender "Amtsautorität" ausgestattet (AS 43 in ON 55).
Wenngleich der Mitangeklagte DDr. S. sich im Juli 2016 auch zumindest zwei Mal am Anwesen der U. M. W. aufhielt, so konnte weder festgestellt werden, dass er von den im Schuldspruch beschriebenen Aktivitäten der OPPT-Gesinnungsgemeinschaft wusste, noch an diesen in irgendeiner Form teilnahm oder Mag. M. M. bedrohen bzw. zu Handlungen nötigen oder beharrlich verfolgen wollte.
Die Angeklagte N. B. sowie die anderen Mitangeklagten U. M. W., M. S., B. B., W. K., W. L. und W. E. hielten es in Kenntnis des gesamten oben in den Schuldspruchpunkten angeführten Sachverhaltes jeweils ernstlich für möglich, fanden sich damit aber jeweils ab, diesen Sachverhalt auch tatsächlich zu verwirklichen.
N. B. war zu den angeführten Tatzeitpunkten jeweils bewusst, dass sie in Österreich zu keinem Zeitpunkt ein öffentliches Amt innehatte und sie wusste auch, dass nach den in Österreich geltenden Gesetzen, die oben zu I./ 2., 3., 5, und 6. angeführten Handlungen nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden dürfen, fand sich damit aber jeweils ab und führte diese Handlungen dennoch wie beschrieben aus. Dabei wusste sie auch, dass sie dadurch die Sachwalterin Mag. M. M. gefährlich mit ihrer Entführung und Entziehung ihrer persönlichen Freiheit, nämlich ihrer Festnahme, "Gefängniseinlieferung" und Verhängung einer Haftstrafe nach Durchführung einer Gerichtsverhandlung auf dem Hof der U. M. W. sowie der Verletzung ihres Vermögens durch in den Schreiben angekündigte Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte bedroht und diese dadurch zu Handlungen, nämlich dazu, die in ihrer Eigenschaft als Sachwalterin getätigten rechtlichen und faktischen Schritte rückgängig zu machen sowie zur Teilnahme als Angeklagte an der "Gerichtsverhandlung" die am XXXX.07.2014 auf dem Hof der U. M. W. stattfinden sollte, nötigte, was ihr und ihren Mitstreitern aber nicht gelang sowie Mag. M. M. zur Beendigung ihrer Tätigkeit als Sachwalterin von U. M. B. nötigte, wobei diese tatsächlich in der Folge über eigenes Ersuchen aufgrund der zu I. beschriebenen Vorfälle am XXXX.07.2014 ihres Amtes als Sachwalterin enthoben wurde. Überdies hielt N. B. es bei ihren zu I. beschriebenen Handlungen auch jeweils ernstlich für möglich, fand sich aber damit ab, dass Mag. M. M. dadurch und durch die dabei eingesetzten oben beschriebenen Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt wird. Es kam ihr darauf an, dass die in den zu I. angeführten Schreiben geäußerten Drohungen direkt oder durch Unterstützung der Polizeibeamten der Polizeiinspektion W. und Polizeiinspektion D. an Mag. M. M. gelangen und wollte sie diese dadurch zu den vorstehend angeführten Handlungen nötigen, wobei sie bei Mag. M. M. sowie den Polizeibeamten der Polizeiinspektion W. und Polizeiinspektion D. jeweils bewusst den Eindruck von ernst gemeinten Ankündigungen einer Entführung und Entziehung ihrer persönlichen Freiheit sowie Verletzung ihres Vermögens erwecken wollte und sie wusste, dass ihre Handlungen geeignet waren, eine derartige begründete Besorgnisse bei Mag. M. M. hervorzurufen.
Der Angeklagten war dabei aber ebensowenig wie ihren Mitangeklagten U. M. W., M. S., B. B., W. K., W. L. und W. E. bewusst, dass sie durch die zu I. jeweils beschriebenen Handlungen Mag. M. M. über eine längere Zeit hindurch beharrlich verfolgen könnten und dies geeignet wäre diese in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, und sie alle nahmen dies auch nicht billigend in Kauf. Überdies kann nicht festgestellt werden, wer den "Haftbefehl" gegen Mag. M. M. unter Verwendung deren personenbezogener Daten auf der Homepage der OPPT/des ICCJV einstellte.
In medizinischer Sicht könnte bei N. B. zwar eine Persönlichkeitsstörung vorliegen, aktuell kann eine solche aber nicht sicher nachgewiesen werden, obwohl der Lebenswandel deutliche Brüche und Unstetigkeiten sowie mangelnde Zielstrebigkeit und ein gewisses Maß an Verantwortungslosigkeit aufweist. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die im Jänner 2014 im Therapiezentrum Y. gestellte Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp zutreffend ist, respektive damals zutreffend war, gibt es keinerlei Zweifel, dass N. B. im Sommer 2014 in der Lage war, allfälliges Unrecht von Handlungen einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln. Sie litt und leidet nicht an einer geistig seelische Abartigkeit höheren Grades im Sinne des § 21 Abs 2 StGB.
Auch bei den Mitangeklagten U. M. W., M. S., B. B., W. K., W. L. und W. E. lagen die Kriterien und Voraussetzungen von §§ 11 sowie 21 Abs 2 StGB nicht vor.
Aus Sicherheitsgründen sowie zum Schutz von Mag. M. M. fand am XXXX.07.2014 am W. eine Hausdurchsuchung statt, wobei der vorbereitete "Gerichtssaal" vorgefunden wurde, es durch den polizeilichen Einsatz aber zu keiner tatsächlichen "Gerichtsverhandlung des ICCJV" gegen Mag. M. M. gekommen ist.
Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht aufgrund nachstehender Erwägungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten sowie deren bisherigen Unbescholtenheit beruhen auf den eigenen Angaben der Angeklagten N. B. sowie der unbedenklichen Strafregisterauskunft und ECRIS-Auskunft.
Die Angeklagte N. B. gestand letztlich auch zu, sowohl bei der Polizeiinspektion D. mit dabei gewesen zu sein, als auch bei der Zustellung der Schriftstücke beim Grundstück von Mag. M. M. teilgenommen zu haben. Ob sie aber auch bei einer zweiten Polizeiinspektion mitgewesen ist, konnte oder wollte sie sich zunächst nicht mehr erinnern, "weil damals einiges in die falsche Richtung gelaufen sei, weshalb sie einige Vorfälle von damals verdrängt habe", gab schließlich aber an, dass es möglich sein könne, dass sie auch bei der zweiten Polizeiinspektion mit dabei gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass sich die Angeklagte - von ihr selbst zugestanden - zumindest 14 Tage auf dem Hof der Mitangeklagten U. M. W. im W. aufhielt, deren Aufruf um "Unterstützung" gegen die behaupteten fehlerhaften Handlungen deren damaliger Sachwalterin Mag. M. M. folgte und zugestandenermaßen Gründungsmitglied des ICCJV war, ist ihre teils leugnende und teils ihre eigene Rolle bei den damaligen Vorfällen herunterspielende Verantwortung als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Dies deckt sich auch insbesondere mit den glaubwürdigen Angaben des Mitangeklagten B. B., welcher nachvollziehbar angab, dass N. B. neben ihm selbst auch als Übersetzerin für den englischsprechenden offenbaren Rädelsführer T. R. C. fungierte, wodurch sich auch zwanglos ableiten lässt, dass die Angeklagte N. B. nicht zuletzt unterstützt durch ihre Rolle als Gründungskomiteemitglied des ICCJV sowie ihrer - ebenso selbst zugestandenen - Funktion als Sekretärin des ICCJV-Gerichtes umfassende Kenntnisse um die Vorhaben der Gesinnungsgemeinschaft betreffend die Sachwalterin Mag. M. M., insbesondere auch über den Haftbefehl des ICCJV gegen diese, hatte.
Ebenso schilderten die Zeugen Mag. M. M., P. N., Kontrlnsp. L. M., Abtlnsp. R. R., M. N. und Insp. R. G. glaubwürdig, eindrucksvoll und übereinstimmend mit der letztlich das objektive Tatgeschehen zugestehenden Verantwortung der Angeklagten N. B., dass diese auf beiden Polizeiinspektionen sowie am Anwesen von Mag. M. M. mit dabei war.
Wenn nun wie von den Mitangeklagten geschildert und durch im Akt befindliches Bildmaterial vom Hof der U. M. W. vom XXXX.07.2014 untermauert, zumindest rund um den von ihnen anberaumten "Verhandlungstag" XXXX.07.2014 am W. einerseits Vorbereitungen getroffen wurden, indem Räume entrümpelt, Sessel, Tische und Bänke aufgestellt wurden und auch "Flugzettel" verteilt wurden und andererseits, wie insbesondere B. B. glaubwürdig und eindrucksvoll schilderte, über die geplante Aktion am XXXX.7.2014 von den am W. aufhältigen Personen auch gesprochen wurde, so mutet es befremdlich und unglaubwürdig an, dass N. B. zwar zugestandenermaßen ein als "gerichtliche Vorladung" betiteltes Schreiben als "Sekretärin des ICCJV-Gerichtes" unterschrieb und ihren Fingerabdruck darunter setzte, dies jedoch als bloße "Einladung zu einer Informationsveranstaltung auf freiwilliger Basis" für Mag. M. M. verstanden haben will. Geht doch bereits aus den ebenfalls unter ihrer Mitwirkung an Mag. M. zugestellten Verfahrensvorschriften eindeutig hervor, dass diese unter anderem die Möglichkeit einer Gefängniseinlieferung und Beschlagnahmung des Vermögens und des Besitzes des "Verurteilten" vorsehen und worin auch angekündigt wird, dass das ergehende Urteil zu vollstrecken ist.
Ebenso verdeutlicht das in der Hauptverhandlung am XXXX.2017 vorgespielte Videomaterial, welches von Mitgliedern der OPPT-Gruppe selbst aufgenommen und im Internet veröffentlicht worden war, betreffend den Vorfall auf der Polizeiinspektion W. anschaulich und eindrucksvoll die keineswegs zögerliche, sondern bestimmte, eindringliche und gemeinschaftliche Vorgehensweise der dort anwesenden Angeklagten, darunter N. B., indem M. S. unmittelbar nach dem Eintreffen bereits wörtlich vom Haftbefehl gegen Mag. M. M. sprach, anführte, dass sie diese nun "abholen" wollen würden und um Unterstützung der Polizei ersuchte, dies unter Vorweis seines "Sheriffausweises". Vor dem Hintergrund, dass der Auftritt der Gruppe bei der Polizeiinspektion W. bereits am XXXX.07.2014 erfolgte, die Angeklagte aber dennoch Tage später am XXXX.7.2014 zugestandenermaßen auch noch bei der Polizeiinspektion D. mit dabei war und überdies am selben Tag noch die Aushändigung der angeführten Schriftstücke an Mag. M. M. gemeinsam mit W. L. und T. R. C. durchführte, ist ihre Verantwortung dahin, sie habe nichts von einer gerichtlichen Vorladung und dergleichen gewusst, sondern alles bloß als "Einladung" an Mag. M. M. verstanden, auch dadurch zweifelsfrei widerlegt und damit als bloße Schutzbehauptung zu werten.
Da sich die Angeklagte N. B. - wie oben angeführt - letztlich zum objektiven Geschehen im Wesentlichen geständig verantwortete, ließ sich somit auch zwanglos die zwar nicht bestrittene, aber mit gewisser Naivität beschönigte subjektive Tatseite der ihr vorgeworfenen inkriminierten Handlungen aus diesem äußeren, oben im Schuldspruch und den Feststellungen näher beschriebenen Tatgeschehen sowie der zugestandenen Involvierung in die Vorgänge, als die Angeklagten sich als offizielle Organe eines sogenannten "Internationalen Gerichtshofs" ausgaben und "Amtshandlungen" Vornahmen, zweifelsfrei ableiten.
Wenngleich die Angeklagte N. B. nunmehr letztlich unwiderlegt angab, dass sie im Wesentlichen "im Einklang mit der Natur" leben wolle und sich zuletzt auf verschiedenen landwirtschaftlichen Höfen aufgehalten und sich dort "eingebracht" habe und ihre Verantwortung, sie habe sich bereits kurz nach den inkriminierten Vorfällen von der sich damals als "OPPT" bezeichnenden Gruppierung losgelöst, weil sie mit deren Zielen letztlich nicht einverstanden gewesen sei, was sowohl von der Angeklagten U. W. (ON 248) als auch vom weiteren Angeklagten M. S. bestätigt (AS 21 in ON 447) wurde, so ändert dies dennoch nichts an ihren oben bereits näher begründeten bewussten und gewollten Handlungen im Jahr 2014 im Rahmen der Gesinnungsgemeinschaft OPPT bzw. des ICCJV betreffend der Vorgehensweise gegen Mag. M. M.
Die Feststellungen zum psychischen Zustand der Angeklagten N. B. zu den Tatzeitpunkten gründen auf dem schlüssigen und umfassenden Gutachten des Sachverständigen Dr. R. B., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, welches er überdies in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und anschaulich erläuterte. Danach kann eine Borderline-Persönlichkeitsstörung - wie bei N. B. Anfang 2014 im Therapiezentrum Y. diagnostiziert - zwar zu kurzfristigen, zum Teil wenig überlegten Bauchentscheidungen und Impulshandlungen führen. Eine Erkrankung, welche es völlig verunmöglicht, Handlungen ausreichend zu reflektieren und nach dieser Einsicht zu handeln, liegt dabei jedoch nicht vor. Das Nichtvorliegen der Kriterien und Voraussetzungen der §§11, 21 Abs 2 StGB konnte daher zweifelsfrei aufgrund der medizinischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. B. festgestellt werden.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ergibt sich in rechtlicher Hinsicht: Zum Schuldspruch:
Des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB macht sich schuldig, wer einen anderen durch Gewalt oder mit gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Das Verbrechen der schweren Nötigung nach § 106 Abs 1 StGB begeht unter anderem, wer mit einer Entführung droht (Z 1 vierter Fall) und die genötigte Person durch dieses Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt (Z 2).
Gemäß § 15 StGB gelten Strafdrohungen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch.
Nach den getroffenen Feststellungen hat N. B. daher betreffend die Fakten I./2./, I./3./, I.5./ und I./6./jeweils das Tatbild des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 vierter Fall und Z 2 und 15 StGB sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Das Vergehen der Amtsanmaßung nach § 314 zweiter Fall StGB begeht, wer sich die Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
Nach den getroffenen Feststellungen hat N. B. daher betreffend die Fakten III. jeweils das Tatbild des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 zweiter Fall StGB sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Zum Freispruch:
Das Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 4 StGB begeht, wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, indem er in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen (Z 4).
Nach den getroffenen Feststellungen, ist in den Handlungen der Angeklagten weder die erforderliche Intensität der Beharrlichkeit, noch das zeitliche Kriterium der dafür nötigen fortgesetzten Handlungen über einen längeren Zeitraum erfüllt. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, wer die personenbezogenen Daten auf der Homepage der OPPT/des ICCJV einstellte, sodass insgesamt der objektive Tatbestand des § 107a StGB - auch nicht im Versuchsstadium - erfüllt war. Überdies handelte N. B. wie festgestellt dabei auch nicht mit dem geforderten Vorsatz, sodass zwingend mit einem Freispruch vorzugehen war.
Aufgrund des Beschleunigungsgebotes war die Ausfertigung einer gekürzten Urteilsausfertigung (ON 509b) betreffend die rechtskräftigen Urteile der Mitangeklagten U. M. W., M. S., B. B., W. K., W. L. und DDr. A. S. im Hinblick auf die teils in Haft befindlichen Verurteilten dringend geboten, wenngleich diese gekürzte Urteilsausfertigung sowie das gegenständliche betreffend der Mitangeklagten N. B. schriftlich zur Gänze ausgefertigte Urteil dennoch ein einziges untrennbares Urteil darstellen.
Bei der Strafzumessung wertete das Gericht bei N. B.
als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, die lange Verfahrensdauer, dass es teils beim Versuch geblieben ist.
als erschwerend: das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen.
Ausgehend von einer Gesamtstrafdrohung von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe ist im Hinblick auf die genannten besonderen Strafzumessungsgründe die verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten tat- und schuldangemessen und überdies erforderlich, um N. B. in Zukunft zu einem straffreien Leben und rücksichtsvollen Umgang mit allen Mitmenschen anzuhalten.
Wäre ohne den hier zu berücksichtigenden Milderungsgrund nach § 34 Abs 2 StGB zwar keine höhere Freiheitsstrafe als 18 Monate zu verhängen gewesen, so konnte unter Berücksichtigung der gegenständlichen überlangen Verfahrensdauer beim unbedingt zu verhängenden Teil der Freiheitsstrafe mit 4 Monaten das Auslangen gefunden werden, ohne diesen Milderungsgrund wäre der unbedingte Teil der verhängten 18monatigen Freiheitsstrafe mit 6 Monaten festzusetzen gewesen, um sowohl die Angeklagte zu einem verantwortungsbewussten Umgang mit ihren Mitmenschen zu veranlassen, als auch potentiellen Tätern deutlich zu signalisieren, dass sie im Fall der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen mit der Verhängung empfindlicher teilbedingter Freiheitsstrafen zu rechnen haben.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche der Privatbeteiligten reichten die Ergebnisse des Strafverfahrens für deren zuverlässige Bestimmung nicht aus, weshalb die Privatbeteiligte damit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die angeführte Gesetzesstelle."
Über die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung entschied das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.2018 wie folgt:
"[...]
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht, derjenigen we