Entscheidungsdatum
02.03.2020Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I415 2158979-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2020, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf acht Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste erstmals im August 2012 illegal ohne Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellte insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz, welche rechtskräftig negativ entschieden wurden.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) vom 28.05.2014, Zl. XXXX, wurde gegen ihn wegen mehrfacher Straffälligkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3. Der Beschwerdeführer verblieb illegal im Bundesgebiet und ehelichte am XXXX2015 eine in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte slowakische Staatsangehörige.
4. Am 27.01.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes statt. Ihm wurden die Länderfeststellungen für sein Herkunftsland Algerien ausgehändigt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Möglichkeit der Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme.
5. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.01.2020, Zahl XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Absatz 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
6. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.02.2020 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Das BFA habe das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt und keine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vorgenommen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Höchstdauer erscheine unverhältnismäßig.
7. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2020 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig, hat keine Kinder und ist Staatsangehöriger von Algerien. Er hat in Algerien eine zwölfjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Gärtner sowie als Maler absolviert. In seiner Heimat verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im August 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seither ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Am 23.11.2012 stellte er seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung nach Algerien ausgesprochen.
Am 08.03.2013 stellte er einen weiteren Asylantrag, nachdem er von der Fremdenpolizei bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war. Dieser Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und zugleich die Ausweisung nach Algerien ausgesprochen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 03.04.2013 als unbegründet ab.
Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.05.2014, Zl. 611741803/14458619, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erlassen, welches am 18.06.2014 unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
Der Beschwerdeführer weigerte sich beharrlich, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und verblieb im Bundesgebiet.
Er war wiederholt in Schubhaft und vereitelte durch unkooperatives und aggressives Verhalten bisher insgesamt drei Mal seine Abschiebung, und zwar am 19.11.2016, am 30.11.2016, sowie am 29.01.2020.
Am 03.12.2015 ehelichte der Beschwerdeführer eine slowakische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, weshalb ihm die Stellung als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zukommt. Seine Ehefrau lebt im Bundesgebiet, unterstützte den Beschwerdeführer finanziell und ging zuletzt von 02.01.2019 bis 04.02.2020 einer Beschäftigung als Arbeiterin nach. Seit dem 05.02.2020 bezieht sie Arbeitslosengeld.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lebten zwischen dem 02.06.2015 und 03.03.2017 an einem gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer befand sich für mehr als vier Jahre seines über siebenjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in Straf- oder Schubhaft, für ungefähr sechs Wochen war er in einer Obdachlosenunterkunft gemeldet und für weitere sechs Wochen in einer Therapieeinrichtung. Er war immer wieder über längere Zeiträume, insgesamt für 20 Monate, ohne behördliche Meldeadresse.
In Österreich lebt auch ein Bruder des Beschwerdeführers, mit dem jedoch kein gemeinsamer Haushalt besteht. Ansonsten leben keine weiteren Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.
Der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Haft, verfügt über keine nachweislichen Deutschkenntnisse, hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, und ist nicht Mitglied eines Vereines oder einer sonstigen integrationsbegründenden Institution. Er ging mit Ausnahme einer Tätigkeit als Zeitungsverkäufer und der in Strafhaft zu leistenden Arbeit keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.10.2013, Zl. XXXX, wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Am 03.03.2014 wurde die bedingte Strafnachsicht widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2014, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall, Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.11.2015, Zl. XXXX, wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.07.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, 27 Abs. 1 Z 1 erster Fall, 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall, 27 Abs. 2 SMG, sowie wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 1 sechster Fall SMG zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift zwischen Oktober 2014 und März 2017 anderen in einer insgesamt die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge im Bereich von ca. 1.841 bis 2.000 Gramm Cannabiskraut und Cannabisharz zuzüglich einer nicht genau feststellbaren Menge an Kokain angeboten hat, anderen in einer die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigenden Menge, nämlich 1.000 Gramm Cannabiskraut, verschafft hat und darüber hinaus zum persönlichen Eigengebrauch Cannabiskraut und Kokain in nicht feststellbarer Gesamtmenge erworben und besessen hat. Bei der Strafbemessung mildernd berücksichtigt wurde die teilweise Geständigkeit, sowie der Umstand, dass die Fakten teilweise vor anderen Verurteilungen liegen. Erschwerend wirkten sich die Vorstrafen, der jeweils rasche Rückfall nach einer erfolgten Verurteilung, die Tatbegehung während anhängiger Verfahren, die Tatbegehung während Strafaufschub, die teilweise Tatbegehung auf der Therapiestation, sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen aus.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.03.217 - und damit seit fast drei Jahren - durchgehend in Haft, aktuell seit dem 30.01.2020 in der JA XXXX.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat und sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Folter ist gesetzlich verboten. Unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden gesetzlich nicht angedroht. Die Verfassung verbietet Folter und unmenschliche Behandlung. Das traditionelle islamische Strafrecht (Scharia) wird in Algerien nicht angewendet. Im algerischen Strafgesetz ist Folter seit 2004 ein Verbrechen. Die Todesstrafe ist für zahlreiche Delikte vorgesehen und wird auch verhängt, doch gibt es in der Praxis ein Moratorium und seit 1993 werden offiziell keine Exekutionen mehr durchgeführt. Die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens ist angespannt. Demonstrationen finden seit Mitte Februar 2019 fast täglich in allen größeren Städten statt, die größten Protestmärsche nach den Freitagsgebeten. Auch wenn diese bisher weitgehend friedlich verlaufen sind, können gewaltsame Auseinandersetzungen nicht ausgeschlossen werden. Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert. Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer (Nord-Westen von Algier und Wilaya de Batna) wird gewarnt. Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. Die Verfassung gewährleistet Glaubensfreiheit. Gesetzliche Bestimmungen gestatten allen Individuen die Freiheit, ihre Religion auszuüben, solange die öffentliche Ordnung und gesetzliche Bestimmungen gewahrt bleiben. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion, verbietet aber Diskriminierung aus religiösen Gründen. Auch in der Praxis ist die Religionsfreiheit gut etabliert. Christen können ihren Glauben an designierten Örtlichkeiten frei ausüben. Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt. Die Regierung hält aus Gründen der Sicherheit Reiserestriktionen in die südlichen Bezirke El-Oued und Illizi, in der Nähe von Einrichtungen der Kohlenwasserstoffindustrie sowie der libyschen Grenze, aufrecht. Überlandreisen sind aufgrund von Terrorgefahr zwischen den südlichen Städten Tamanrasset, Djanet und Illizi eingeschränkt.
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Algerien ist eines der wenigen Länder, die in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25% auf 5% erreicht hat. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Die Versorgung mit Standard-Medikamenten (Schmerzmittel, Antibiotika, Herz-Kreislauf-Mittel) zumindest in den Städten ist durch die Apotheken gewährleistet. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speise-Öl gelten im Januar 2011 eingeführte Preisdeckelungen und Steuersenkungen. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Nach offiziellen Angaben wird mittlerweile zum ersten Mal von einer Arbeitslosenquote von unter 10% ausgegangen, davon sind 70% jünger als 30 Jahre alt. Diese jungen Leute machen wiederum rund 70% der Bevölkerung aus. Die Arbeitslosigkeit ist die Folge des Niedergangs des verarbeitenden Gewerbes und der Landwirtschaft, die in der Ära Boumedienne viele Arbeitsplätze geschaffen haben. Allerdings beträgt die Arbeitslosigkeit in der Altersgruppe von 16-24 Jahren über 20%. Gegenwärtig werden die betroffenen Jugendlichen ermuntert, eine freiberufliche Perspektive aufzubauen, dazu werden Kredite und steuerliche Anreize geboten. Das staatliche Arbeitsamt Agence national d'emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch 10 private Jobvermittlungsagenturen. Seit Februar 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft wurden. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht, und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert.
Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Dem Beschwerdeführer droht somit im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Zusammengefasst wird festgestellt, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien für diesen weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde, noch für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es keine Anhaltspunkte vor, dass der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Algerien in eine aussichtslose oder existenzbedrohende Situation geraten könnte. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht und könnte seinen Lebensunterhalt in Algerien aus eigener Kraft - wenn auch anfangs allenfalls mit Gelegenheitsjobs - bestreiten.
Im Verfahren sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die einer Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Algerien entgegenstünden.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Schengener Informationssystem, dem AJ-Web und dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Heimreisezertifikates der algerischen Botschaft in Wien Nr. XXXX vom 09.01.2020 fest (AS 689).
Die Angaben zu seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt und zum gegen ihn im Jahr 2014 erlassenen Einreiseverbot ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
Die Feststellung zur Ehe des Beschwerdeführers mit einer slowakischen Staatsangehörigen resultiert aus seinen Angaben vor dem BFA, sowie der vorliegenden Kopie einer Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 03.12.2015 (AS 157).
Die Feststellungen zu seiner Ehefrau, insbesondere deren Aufenthalt im Bundesgebiet und deren Beschäftigungszeiten ergeben sich aus aktuellen Abfragen aus dem ZMR und dem AJ-Web.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit einer eingeholten Auskunft aus dem IZR ergibt sich, dass er einen in Österreich lebenden Bruder hat.
Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kein über seine familiären Anknüpfungspunkte hinausgehendes entscheidungsmaßgebliches soziales Umfeld hat und auch keine relevante Integration aufweist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer gab vor dem BFA lediglich eine Tätigkeit als Zeitungskolporteur und Schwarzarbeit für eine XXXX (AS 469) und eine Arbeit im Gefängnis an. Des Weiteren habe er sehr viele österreichische Freunde. Seine Deutschkenntnisse bezeichnete er selbst als "mangelhaft" und machte gleichzeitig geltend, einen Deutschkurs zu besuchen (AS 153), wobei er diesbezüglich keine Bestätigungen vorlegte. In Zusammenschau machte der Beschwerdeführer damit weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.
Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.
Aus einer eingeholten ZMR-Auskunft ergibt sich die Feststellung zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers.
Aus einem Strafregisterauszug vom 24.02.2020 und den dem Verwaltungsakt inneliegenden Strafurteilen ergibt sich die Feststellung zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Algerien ist gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019 ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-- AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 27.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (17.4.2019): Algerien - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/-/222160, Zugriff 31.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (29.5.2019): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/algerien-node/algeriensicherheit/ 219044#content_0, Zugriff 29.5.2019
- AA - Auswärtiges Amt (4.4.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1432978/4598_1526980677_auswaertiges-amt-bericht-asylund-abschiebungsrelevante-lage-in-der-demokratischen-volksrepublik-algerien-stand-februar2018-04-04-2018.pdf, Zugriff 29.5.2019
- BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (3.6.2019): Briefing Notes 3 Juni 2019, Zugriff 4.6.2019
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (29.5.2019): Reiseinformationen Algerien, Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/algerien/, Zugriff 29.5.2019
- BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Algeria Country Report, https://www.bti-project.org/de/berichte/laenderberichte/detail/itc/DZA/, Zugriff 29.5.2019
- CIA - Central Intelligence Agency (29.5.2019): The World Factbook - Algeria - Peoples and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html, Zugriff 3.6.2019
- FD - France Diplomatie (29.5.2019): Conseils aux Voyageurs - Algérie - Sécurité, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/algerie/, Zugriff 29.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016a): Algerien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/algerien/geschichte-staat/, Zugriff 29.5.2019
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2016b): Algerien - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/algerien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.5.2019
- HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002203.html, Zugriff 31.5.2019
- ÖB - Österreichische Botschaft Algier (13.12.2018): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1454442/5818_1544771170_alge-ob-bericht-2018-12-13.docx, Zugriff 29.5.2019
- TI - Transparency International (2018): Table of Results: Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/DZA, Zugriff 29.5.2019
- USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on international Religious Freedom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436878.html, Zugriff 3.6.2019
- USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004261.html, Zugriff 29.5.2019
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu Algerien am 27.01.2020 vom BFA zur Stellungnahme vorgelegt, woraufhin er erklärte: "Nein, ich verzichte, es interessiert mich nicht." Auch seitens seiner Rechtsvertretung erfolgte keine Stellungnahme, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich insgesamt, dass in Algerien für die Masse der Bevölkerung nicht im gesamten Staatsgebiet jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043). Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt wird eine nach Algerien abgeschobene Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine "unmenschliche Lage" versetzt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 67 Abs. 1 und Abs. 2, § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, lauten:
Aufenthaltsverbot
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) (...)
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die maßgeblichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 und § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019 lauten:
Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 18. (3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(6) - (7) ..."
Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist als Staatsangehörige der Slowakei EWR-Bürgerin, die sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet aufhält. Aufgrund der mit ihr am 03.12.2015 erfolgten Eheschließung kommt dem Beschwerdeführer die Stellung als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 zu.
Gegenständlich ist daher der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet.
Da der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist auf ihn der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 anzuwenden. Demzufolge ist gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG 2005 zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 2017, Ra 2017/21/0068, vom 20. August 2013, 2013/22/0070, vom 31. Mai 2011, 2008/22/0831 sowie vom 27. Mai 2010, 2007/21/0297).
Im vorliegendem Fall führt das BFA in seiner Begründung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vollkommen zu Recht die zahlreichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers an.
So wurde der Beschwerdeführer schon im Oktober 2013, rund ein Jahr nach seiner Einreise nach Österreich, wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Nur kurze Zeit später, im März 2014, erfolgte eine neuerliche strafgerichtliche Verurteilung nach dem SMG. Daraufhin wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dies hielt den Beschwerdeführer jedoch nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen zwischen 2014 und 2017 ab, was zwei weitere Verurteilungen wegen Verbrechen und Vergehen nach dem SMG, und zwar am 11.11.2015 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe, sowie am 10.07.2017 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, zur Folge hatte.
Die wiederholten, stets auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen in der Höhe von sechs Monaten (bedingt), zehn Monaten (unbedingt), vier Monaten (unbedingt) und zuletzt zwei Jahren (unbedingt) erfüllen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, auf den als Orientierungsmaßstab zurückzugreifen war.
Hervorzuheben ist insbesondere auch die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst ein langjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Die Weitergabe von Suchtmitteln aller Art stellt in Anbetracht des um sich greifenden Drogenmissbrauchs eine Gefährdung der Allgemeinheit (Volksgesundheit) und damit auch eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Republik Österreich dar (VwGH 30.11.2004, 2002/18/0071).
Das Erfahrungswissen, dass gerade bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, rechtfertigt die Befürchtung, der Beschwerdeführer könnte Suchtgifte erneut in einer größeren Menge erwerben oder in Verkehr setzen (vgl. VwGH 2001/18/0169).
Im Fall des Beschwerdeführers bleibt kein Zweifel, dass er durch sein dargelegtes Verhalten eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und eine Prognoseentscheidung zu seinen Lasten ausfällt. Es wurde im Übrigen bereits dargelegt, dass er sich abgesehen von den mit den Verurteilungen verbundenen Freiheitsstrafen auch nicht von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und dem Eingehen einer Ehe im Jahr 2015 davon abbringen hat lassen, weiterhin strafbare Handlungen zu begehen.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 21.02.2013, Zl. 2011/23/0192). Angesichts dessen, dass die letzte Verurteilung (Juli 2017) erst kurze Zeit zurückliegt und sich der Beschwerdeführer seit 31.03.2017 durchgehend in Haft befindet, kann dem Beschwerdeführer kein Gesinnungswandel attestiert werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integriert ist und auch keinerlei Schritte zur Fort- und Weiterbildung unternommen hat, ist im Gegenteil von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit einer neuerlichen Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht zu rechnen wäre, weil er durch seine Ehefrau versorgt wird, war er jedoch auch nach seiner Eheschließung weiterhin massiv straffällig, sodass die entsprechenden Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch wiederholt Übertretungen nach dem Fremdenpolizeigesetz und Meldegesetz begangen, dies insbesondere, um seine Außerlandesbringung zu vereiteln. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren.
Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde steht ihre - in der Beschwerde nicht substantiiert bekämpfte - Beurteilung, das Verhalten des Beschwerdeführers rechtfertige die in § 67 Abs. 1 (erster und zweiter Satz) FPG ausgedrückte Annahme und sohin die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, mit dem Gesetz im Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).
Es ist richtig, dass im vorliegenden Fall von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen ist. Dieser Eingriff ist jedoch zulässig, weil er für das Erreichen von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier konkret: zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit anderer notwendig ist.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf sein Familienleben mit seiner Ehefrau beruft, ist die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. zum Ganzen VwGH 20.03.2012, Zlen. 2010/21/0471 bis 0475, mwN). Demzufolge kann der erst nach zwei rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahren und nach Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes vorgenommenen Eheschließung nur "eingeschränkte" Bedeutung bei der Interessenabwägung zubilligt werden (VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014). In gleicher Weise ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich zwischen 02.06.2015 und 03.03.2017 bei seiner Ehefrau gemeldet war und die Zeit danach durchgehend in Haft verbrachte. Das Zusammenleben war auch aufgrund eines Entzugsaufenthaltes unterbrochen. Ein tatsächliches Zusammenleben hat seit der Eheschließung demnach nur für kurze Zeit stattfinden können. (vgl. EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, wonach das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, und EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, wonach auch dessen Intensität und dabei etwa die Dauer der Ehe bei der Interessensabwägung zu berücksichtigen ist). Auch ist seine Ehefrau nicht finanziell vom Beschwerdeführer abhängig, vielmehr unterstütze sie ihn bisher laut seinen eigenen Angaben durch finanzielle Zuwendungen.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK sind auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) erfasst. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind.
Zwar lebt ein Bruder des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, das Vorliegen eines Familienlebens im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist jedoch mangels Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes oder besonderer Abhängigkeit zu verneinen.
Im Fall des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau war hinsichtlich eines weiteren Kontaktes schließlich festzuhalten, dass es ihnen unbenommen bleibt, im Falle einer allfälligen Abschiebung den Kontakt mittels Telefon oder E-Mail aufrecht zu erhalten bzw. kann der Beschwerdeführer von seiner Frau in einem anderen Staat besucht werden, zumal die Beziehung im Bewusstsein eingegangen wurde, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht zum Aufenthalt berechtigt ist. Es ist insbesondere nichts hervorgekommen, das gegen eine Reisetätigkeit der Ehefrau nach Algerien spricht. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des jeweiligen nationalen Rechtes trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes die Wiedereinreise aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen (§ 27a FPG) beantragen kann. Es steht jedem Mitgliedstaat frei, einem in seinem Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen die Einreise auch bei einem bestehenden Aufenthaltsverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren, darüber hinaus beschränkt sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, weshalb grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, das Familienleben in der Slowakei weiterzuführen.
Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgebliche integrative Schritte gesetzt hätte, konnte nicht festgestellt werden. So war er bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen) und verbrachte den Großteil seiner Zeit in Österreich in Straf- oder Schubhaft.
Der Beschwerdeführer hat weder Nachweise über besuchte Deutschkurse oder abgelegte Deutschprüfungen vorgelegt, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Freundschaften, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für sie subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne der EMRK. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Seine Integration in Österreich ist daher als geringfügig einzustufen, vor allem, wenn man bedenkt, dass er sich bereits seit über sieben Jahren im Bundesgebiet aufhält.
Während er somit in Österreich über keinerlei Integration verfügt, bestehen noch Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat und seine Eltern und Geschwister dort leben, der Beschwerdeführer mit ihnen in regelmäßigem Kontakt steht und selbst auch angegeben hat, seine Eltern zu vermissen.
Ein Eingriff in das Privatleben- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Damit steht die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbotes dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist.
Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer über Jahre Vergehen und Verbrechen nach dem SMG begangen und dadurch die Volksgesundheit gefährdet.
Der VwGH hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der ein nach Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verhängtes Einreiseverbot von zehn Jahren bekämpfte, entschieden, dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seines in Deutschland ablaufenden Privat- und Familienlebens wegen seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden müssen (15.12.2011, 2011/21/0237).
Später hat der VwGH im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der wegen Suchtgifthandels in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß (ca. 1.000 g Kokain) zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und familiär mit Ehefrau und Tochter in der Tschechischen Republik verankert war, das vom BVwG auf fünf Jahre halbierte Einreiseverbot als "angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftat und der daraus ableitbaren Gefährlichkeit nicht unangemessen" bezeichnet. (03.09.2015, Ra 2015/21/0054)
Jüngst hat der VwGH im Fall eines mit einer Österreicherin verheirateteten, zweifach einschlägig nach dem SMG vorbestraften Drittstaatsangehörigen, der sodann, wegen Suchtgifthandels zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, das vom BVwG von zehn auf sieben Jahre herabsetzte Einreiseverbot als nicht unvertretbar angesehen. (07.03.2019 Ra 2019/21/0001)
Ohne die vom Beschwerdeführer begangenen Taten verharmlosen zu wollen, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im gegenständlichen Fall nicht die Schwere und Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu erkennen, die automatisch eine Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der Maximaldauer verhältnismäßig erscheinen lässt. Bei der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Landesgericht für Strafsachen Wien den möglichen Strafrahmen (bis zu fünf Jahren) nicht einmal zur Hälfte ausgeschöpft. Auch wenn der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft war und ihm der jeweils rasche Rückfall nach einer erfolgten Verurteilung, die Tatbegehung während anhängiger Verfahren, die Tatbegehung während Strafaufschub, die teilweise Tatbegehung auf der Therapiestation, sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen anzulasten ist, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Strafgericht teilweise geständig zeigte und die ihm angelasteten Fakten teilweise vor anderen Verurteilungen liegen.
Die vom BFA verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes im maximalen Ausmaß von zehn Jahren erweist sich in Anbetracht der oben zitierten Rechtsprechung und dessen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, sowie angesichts des Fehlverhaltens unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe als zu hoch. Zudem blieb die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbotes im bekämpften Bescheid auch ohne nachprüfbare Begründung, weil das BFA sich darauf beschränkte, die "Gesamtbeurteilung" des Sachverhalts habe ergeben, dass das Verbot und dessen Dauer "gerechtfertigt und notwendig" sei, um die Gefährdung zu verhindern, die vom Beschwerdeführer ausgehe.
Gleichzeitig erscheint eine Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf weniger als acht Jahre nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr hat er in einem Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von strafbaren Handlungen verübt.
im Hinblick auf die zuvor genannten Überlegungen und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Dauer des Aufenthaltsverbotes in angemessener Weise auf acht Jahre herabzusetzen.
3.2.2. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH vom 13.12.2012, GZ. 2012/21/0246).
Wie unter Punkt 3.2.1. dargelegt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise, weil ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten.
Ein Durchsetzungsaufschub konnte daher zu Recht nicht erteilt werden.
3.2.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
§ 18 Abs. 3 BFA-VG bestimmt, dass bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden kann, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Bestimmung des § 18 Abs. 3 BFA-VG entspricht der bisher in Geltung gestanden habenden Bestimmung des § 68 Abs. 3 FPG idF. vor BGBl. I Nr. 87/2012 und räumt auch diese Bestimmung dem BFA die Möglichkeit ein, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Anlassbezogen lässt sich anhand des im Wesentlichen nicht näher begründeten Beschwerdevorbringens nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht im Sinne des ihr durch das Gesetz eingeräumten Ermessensspielraumes gehandelt hätte.
Auch insoweit ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).
Dem Beschwerdeführer wurde im Administrativerfahren Parteiengehör hinsichtlich sämtlicher relevanter Fragen gewährt, zuletzt im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.01.2020.
Zwar wurde eine Einvernahme der Ehefrau des seit rund drei Jahre in Haft befindlichen Beschwerdeführers als Zeugin beantragt, doch angesichts der Tatsache, dass in der Beschwerde nicht angeführt wurde, was hierbei an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen könnte, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG). Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.
Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bis