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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KOVG 1957 §80;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Hans Lothar K in W, vertreten durch DDr. Friedebert Kollmann, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Obere Donaustraße 69, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 25. September 1996, Zl. OB. 115-152395-009, betreffend Anerkennung von Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigung und Erhöhung der Beschädigtenrente nach dem KriegsopferversorgungsG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die in der Beschwerde als Punkte IV., 2. bis 6. gestellten Anträge an den Verwaltungsgerichtshof werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. März 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 1988 auf Anerkennung unter anderem eines "Bronchien- und Lungenleidens" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 abgewiesen. Es bestehe kein Zusammenhang der geltend gemachten Lungenerkrankung mit dem Wehrdienst. Die Bronchitis sei anlagebedingt, sie stehe weder mit dem Wehrdienst noch mit der Lungen-Tbc im Zusammenhang. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1994 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Anerkennung der Verschlimmerung seines Kriegsleidens und Zuerkennung einer höheren Stufe seiner bisherigen Erwerbsminderung. Einerseits hätten sich die erlittenen Beinverletzungen nach Granatsplittereinwirkung verschlimmert, andererseits leide er in den letzten drei Jahren zunehmend an starker Verschleimung, starkem Husten und fiebrigen Zuständen, welche er auf eine im Zuge seines ständigen Fronteinsatzes erlittenen offenen Tbc zurückführe.
Mit Bescheid vom 8. November 1995 wies die Behörde erster Instanz den Antrag auf Anerkennung eines Lungenleidens als Dienstbeschädigung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm. § 86 Abs. 1 KOVG wegen entschiedener Sache zurück.
Des weiteren wurde die geltend gemachte "Paronychie linke Großzehe" nicht als Dienstbeschädigung gemäß § 4 KOVG anerkannt. Hingegen wurde der "plantare Fersensporn links" als Dienstbeschädigung anerkannt. Die nach dem Bescheid des Landesinvalidenamtes für Wien, Niederösterreich, Burgenland vom 16. November 1989 gewährte Grundrente werde unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 v.H. ab 1. Dezember 1994 auf monatlich S 5.182,--, ab 1. Jänner 1995 auf monatlich S 5.327,-- erhöht.
In der Begründung wies die Behörde erster Instanz darauf hin, daß der Antrag auf Anerkennung des Lungenleidens als Dienstbeschädigung bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 21. März 1991 abgewiesen worden sei. Der neuerliche Antrag stütze sich im wesentlichen auf den gleichen Sachverhalt, der schon der rechtlichen Beurteilung im Bescheid vom 21. März 1991 zugrundegelegt worden sei. Auch nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Juni 1995 liege nach wie vor kein Dienstbeschädigungsleiden vor. Die geltend gemachte Lungen-Tbc stehe mit dem Wehrdienst in keinem Zusammenhang.
Mit dem Bescheid vom 16. November 1989 sei dem Beschwerdeführer für folgende als Dienstbeschädigungen anerkannte Gesundheitsschädigungen eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. zuerkannt worden:
"1.
Zustand nach Schußbruch des linken Unterschenkels mit Muskelatrophie und Versteifung des Sprunggelenkes und der Zehen infolge Schädigung des N. tibialis und peronaeus li.
2.
Chronische Osteomyelitis des li. Schienbeines mit geringer Fistelbildung ohne Aktivitätszeichen
3.
Geheilte Wadenbeinfraktur rechts
4.
Schwäche im Bereich des Schienbeinnervens re. mit Bewegungseinschränkung im Sprunggelenk
5.
Reaktionslos eingeheilte Splitter im Bereich der Weichteile und des Knochens im Bereich des re. und li. Unterschenkels, sowie im Fußwurzelbereich links
6.
Reaktionslose Narben im Bereich des re und li Unterschenkels sowie rechts am Hals
7.
Narbe im Bereich der linken Ferse mit deutlicher Hyperkeratosenbildung"
Nach dem nunmehrigen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20. Juni 1995, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung diesem Bescheid zugrundegelegt werde, ergebe sich, daß gegenüber dem Vergleichsbefund eine maßgebliche Verschlimmerung insofern eingetreten sei, als nunmehr eine "fistelnde Hyperkeratose im Bereich der linken Ferse" vorliege und ein "plantarer Fersensporn links" als mittelbare Dienstbeschädigung anzuerkennen sei. Bei der "Paronychie der linken Großzehe" handle es sich um ein akausales Leiden, das mit der Dienstbeschädigung in keinem Zusammenhang stehe. Unter Einbeziehung des Ergebnisses der Prüfung nach § 8 KOVG 1957 kam die Behörde erster Instanz zum Ergebnis, daß die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr 80 v.H. betrage, weil das führende Leiden um vier Stufen erhöht werde und "berufliche Sonderverhältnisse" nicht gegeben seien.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurden ein Röntgenbefund vom 20. April 1996, ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 10. April 1996, ein lungenfachärztliches Sachverständigengutachten vom 14. Februar 1996 und ein chirurgisches Sachverständigengutachten vom 10. April 1996 eingeholt. Diese medizinischen Gutachten kamen zum gleichen Ergebnis wie das dem Bescheid erster Instanz zugrundegelegte Gutachten. Dem Beschwerdeführer wurde Parteiengehör eingeräumt. Er bezweifelte unter neuerlicher Schilderung von Teilen seines Kriegsdienstes die Richtigkeit der Gutachten und beantragte die Einholung neuer Gutachten mehrerer namentlich genannter Ärzte, ohne jedoch aus eigenem Gegengutachten vorzulegen.
Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1996, mit welchem sie der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gab und den Bescheid der Behörde erster Instanz bestätigte.
Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten hätten ergeben:
Neurologischerseits bestehe eine Tibialisschwäche rechts mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. Der Facharzt für Lungenkrankheiten gelange zur Beurteilung, daß sich kein Hinweis auf eine während dem Wehrdienst durchgemachte Lungen-Tbc finde. Ein ursächlicher Zusammenhang einer Lungen-Tbc mit narbigen Veränderungen mit dem Wehrdienst könne nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Die Leiden "chronische-obstruktive Bronchitis, Emphysem" seien erst Jahrzehnte nach dem Wehrdienst aufgetreten. Sie seien veranlagungs- und altersbedingt sowie schicksalhafte Krankheiten, die in keinem kausalen Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünden. Der Facharzt für Chirurgie halte fest, daß ein plantarer Fersensporn in einem Röntgenbefund als "breiter unterer Kalzaneussporn" angeführt sei und richtsatzmäßig eingeschätzt werde. In der Einschätzung der Dienstbeschädigung seien die angegeben Beschwerden seitens des Fersensporns enthalten. Vorhandene Befunde anderere Ärzte seien berücksichtigt worden. Gegenüber dem Vergleichsgutachten vom 29. April 1989 habe sich insoferne eine Veränderung ergeben, als im Bereich der linken Ferse und unterhalb des linken Knöchels zwei neuerliche Fistelbildungen aufgetreten seien sowie ein plantarer Fersensporn als Dienstbeschädigung anerkannt werde.
Die belangte Behörde wertete die Gutachten als schlüssig und legte sie in freier Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zugrunde. Zu den Berufungseinwendungen gemäß § 8 KOVG sei festzuhalten, daß nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen sei, ob und inwieweit überdurchschnittliche Berufsanforderungen durch die Dienstbeschädigung beeinträchtigt werden, nicht aber, ob oder inwieweit der Gesundheitszustand (einschließlich der Dienstbeschädigung) des Beschädigten durch seine Berufsarbeit verschlechtert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden. Seine dagegen vorgebrachten Einwendungen seien nicht geeignet, die übereinstimmenden Sachverständigengutachten der ersten und zweiten Instanz zu entkräften. Es werde von einer Fortführung des Beweisverfahrens abgesehen. Hinsichtlich des "Lungenleidens" bestehe keine Änderung zur rechtskräftigen Abweisung mit Bescheid vom 21. März 1991. Bei der "Paronychie der linken Großzehe" handle es sich um ein rein akausales Leiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die in der Urschrift des angefochtenen Bescheides im Akt enthaltene Zustellverfügung lautet auf den Beschwerdeführer.
Der mit 25. September 1996 datierte, an den Beschwerdeführer gerichtete, angefochtene Bescheid enthält hingegen folgenden mit Stampiglie aufgedruckten Hinweis: "Der Bescheid ist am 24. Oktober 1996 an Ihren bevollmächtigten Vertreter beim Kriegsopfer- u. Behindertenverband für Wien, Niederösterreich u. Burgenland, 1080 Wien, Langegasse 53, Herrn Johann G zugestellt worden. Dieser Tag ist für den Lauf einer etwaigen Berufungsfrist maßgebend."
In der - vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdeergänzung als ausdrücklich nur gegen den genannten Bescheid gerichteten - Beschwerde rügt der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung gesetzlich vorgesehener Fristen und Vorschriften und führt hiezu aus, daß sich auf dem Bescheid vom 25. September 1996 "der ausdrückliche Vermerk befindet, daß angeblich und bisher noch nicht nachgewiesen wurde, daß bereits am 24.10.1996 eine Zustellung dieses Bescheides an einen Herrn Johann G bzw. Kriegsopferverband, 1080 Langegasse 53 erfolgt sei.
Schließlich ist hier noch ausdrücklich vorzubringen, daß bis zum heutigen Tage von mir weder an einen Herrn G noch an einen Kriegsopferverband eine Zustellungs- noch eine Vertretungsvollmacht ausgestellt wurde und daß damit diese angebliche Zustellung vom 24.10.1996 völlig zu Unrecht und damit völlig gesetzwidrig erfolgt ist und daher keinerlei Rechtskräftigkeit eintreten kann.
...
Dieser gegenständliche Bescheid wurde zwar am 25.09.1996 ausgestellt, und scheinbar und mir bis heute nicht nachgewiesen und an völlig unberechtigte Stellen zugestellt. Demnach besteht in meinem Falle eine völlig ungesetzliche Fehlzustellung und ist daher im Sinne des Gesetzes bei mir bis heute noch immer nicht erfolgt und ist ein Eintritt einer Rechtskraft gesetzlich noch immer nicht möglich."
Unter "Rechtzeitigkeitsnachweis" wiederholt der Beschwerdeführer, daß ihm der gegenständliche Berufungsbescheid noch nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, die Beschwerdeerhebung aber gerechnet vom angeblichen Zustelldatum 24. Oktober 1996 rechtzeitig erfolgt sei.
Die belangte Behörde führte in ihrer Gegenschrift hiezu aus:
"Der Beschwerdeführer zeigt im Großteil der Beschwerdeschrift den bei der Zustellung des bekämpften Bescheides erfolgten Zustellungsmangel auf, welcher darin besteht, daß der Bescheid der Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland versehentlich an einen Vertreter des Kriegsopfer- und Behindertenverbandes adressiert wurde. Das Versehen ist nicht von der Hand zu weisen, doch muß dem Beschwerdeführer auf seine wiederholten Angriffe hin erwidert werden, daß gemäß § 7 des Zustellgesetzes im Falle von Zustellmängeln die Zustellung jedenfalls in dem Zeitpunkt vollzogen gilt, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die Empfangnahme selbst wird - wie aus den Beschwerdeausführungen zur fristgerechten Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hervorgeht - vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dem Beschwerdeführer ist klar zu sagen, daß damit die Zustellung rechtsgültig vollzogen wurde."
Gemäß § 5 Zustellgesetz (ZustG) sind auf der Sendung und dem Rückschein der Empfänger, die Abgabestelle und die Behörde, in deren Namen zugestellt werden soll, sowie für die Zustellung sonst notwendige Vermerke anzugeben. Empfänger ist jene Person, der das zu übermittelnde Schriftstück nach dem Willen der Behörde zukommen soll. Gemäß § 7 ZustG können Zustellmängel, die bei der Zustellung unterlaufen, geheilt werden. Die Zustellung gilt danach als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist. Die Heilung einer Zustellverfügung, die einen falschen Empfänger beinhaltet, ist daher nach § 7 ZustG nicht möglich (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof, z.B. die Erkenntnisse vom 18. Februar 1988, Zl. 88/09/0002, und vom 19. Jänner 1995, Zl. 93/09/0410).
Für die Beantwortung der Frage, für welche Person das Schriftstück "bestimmt ist", wer also Empfänger im Sinne dieser Gesetzesstelle sein soll, ist allein der in einer bestimmten Weise (etwa durch Anführung des Adressaten oder durch die Zustellverfügung) geäußerte Wille der Behörde maßgebend, mit dem sie zum Ausdruck bringt, für wen das zuzustellende Schriftstück bestimmt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 1995, Zl. 95/17/0068). Sowohl in der Zustellverfügung als auch im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß das zuzustellende Schriftstück für den Beschwerdeführer bestimmt ist (und nicht etwa für einen Vertreter). Daß der Behörde in der Folge bei der tatsächlichen Adressierung auf dem Kuvert ein Fehler unterlief und sie im angefochtenen Bescheid einen unrichtigen Hinweis aufstempelte, ist ein Zustellmangel, der gemäß § 7 ZustG geheilt werden konnte. Der Beschwerdeführer gibt unmißverständlich zu erkennen, daß ihm der angefochtene Bescheid tatsächlich zugekommen ist, weshalb der Zustellmangel geheilt wurde.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, daß im Falle des Zutreffens seiner Behauptung, daß die Bescheidzustellung nicht rechtsgültig erfolgt wäre, seine Beschwerde mangels Erlassung des Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen hätte werden müssen.
In der Sache selbst wiederholt der Beschwerdeführer nur Teile seiner Kriegsdienstvergangenheit, kritisiert die Umstellung des vormaligen Landesinvalidenamtes zum Bundessozialamt, das die Folge habe, daß Kriegsbeschädigte zu einem "Sozialfall umgerüstet" worden seien, behauptet pauschal, aus dem angefochtenen Bescheid ergäbe sich, daß die "im LIA bzw. BuSoAmt tätige Mitarbeiter" sich "bereits alle im Pensionsstande befinden", sodaß sie nicht mehr berechtigt wären, mit Rechtswirksamkeit "Gutachten" verbindlich abzugeben und kritisiert, daß die Verhandlung der Schiedskommission am 22. August 1996 stattgefunden habe, der Bescheid aber erst mit 25. September 1996 datiert sei. Der Beschwerdeführer bringt aber konkret gegen den Inhalt des Bescheides nichts vor.
Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer es unterläßt, aufzuzeigen, welche gesetzlichen Vorschriften durch seine allgemein behaupteten Mängel verletzt worden wären, bezeichnet die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift diese als "unqualifiziert" bezeichneten Anschuldigungen des Beschwerdeführers als unrichtig und führt des weiteren aus, daß die Schiedskommission beim Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland eine kollegial eingerichtete Verwaltungsbehörde sei, deren Beschlüsse nach Konzeption eines Bescheidentwurfes durch Unterfertigung des Vorsitzenden rechtliche verbindliche Gestalt annehmen. Dieser Prozeß nehme naturgemäß eine gewisse Zeitspanne in Anspruch.
Der Verwaltungsgerichtshof kann angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers, welche offenbar auf den Zusatz nach dem Titel der entscheidenden Mitglieder der belangten Behörde ("i.R.") beruhen, alleine keinen Hinweis auf eine gesetzwidrige Zusammensetzung der entscheidenden Behörde ersehen, da es gemäß §§ 80 ff KOVG nicht rechtswidrig ist, daß Personen, welche aufgrund anderer Berufstätigkeit sich bereits im Ruhestand befinden, als Mitglieder der Schiedskommissionen tätig werden. Daß die Zugehörigkeit der Mitglieder der Schiedskommission aber nicht rechtskonform sei, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Hinsichtlich der von der belangten Behörde beigezogenen Gutachter findet sich überhaupt kein Hinweis, daß diese zur Gutachtenerstellung nicht berechtigt wären. Ebensowenig zeigt er eine Rechtswidrigkeit damit auf, daß zwischen Beschlußfassung in nichtöffentlicher Sitzung und Datierung der Urschrift des Bescheides ein Zeitraum von ca. einem Monat gelegen ist.
Da der Beschwerdeführer gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachten der ärztlichen Sachverständigen keine inhaltlichen Ausführungen macht, ihnen insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene (durch Erbringung von Gegengutachten) entgegentritt, und auch der Verwaltungsgerichtshof die verwerteten Gutachten nicht als unschlüssig ansieht, können die darauf beruhenden Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden. Die belangte Behörde durfte damit zu Recht davon ausgehen, daß hinsichtlich des "Lungenleidens" gegenüber dem Vorbescheid keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist, weshalb entschiedene Sache vorlag und die übrigen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterungen seiner Dienstbeschädigungen nur zum Teil kausal waren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Anträge (unter anderem auf Zuerkennung der beantragten Erhöhung der Erwerbsminderung auf nunmehr 95 %, zusätzliche Anerkennung des verbliebenen Kriegsleidens aus der erlittenen Lungen-Tbc, Zustellungsanträge) waren zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer (die dem Verwaltungsgerichtshof zukommende Befugnis) über Bescheidbeschwerden - eine Säumnisbeschwerde liegt nicht vor - vor dem Verwaltungsgerichtshof verkennt. Denn er beantragt, in Stattgebung seiner Beschwerde inhaltlich über seine Anträge zu entscheiden. Das auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof läßt eine Entscheidung in der Sache nicht zu.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090354.X00Im RIS seit
27.03.2001