TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/17 W110 2215790-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.2020
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Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

AEUV Art18
B-VG Art133 Abs4
SeeSchFG §15
SeeSchFG §15 Abs1
SeeSchFG §15 Abs11
VwGG §25a Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W110 2215790-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom XXXX , GZ XXXX , wegen Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Jachten auf See zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 15 Seeschifffahrtsgesetz als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit einem am XXXX beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (in weiterer Folge: die belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides hinsichtlich der Anerkennung "des kroatischen Patentes ?Boot Skipper B', welcher als Basis für die Ausstellung eines internationalen Zertifikats gemäß den Empfehlungen der UNECE im Umfang der Resolution Nr. 40" diene. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass die "Via Donau - Österreichische Wasserstraßen GmbH" ihm die Ausstellung eines internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten verweigere, weil nur Befähigungsausweise "von österreichischen Prüfungsorganisationen mit gültigem Feststellungsbescheid" anerkannt werden würden, nicht jedoch das vom Beschwerdeführer vorgelegte "Kroatische Patent? Boot Skipper B". Der Beschwerdeführer gab an, er erfülle die Mindestanforderungen bezüglich Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet selbstständiger Jachtführung auf See. Die Ausbildung und Prüfung in Verbindung mit der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses durch das Seefahrtsministerium der Republik Kroatien sei als gleichwertig mit dem "im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten österreichischen Befähigungsausweis" einzustufen.

2. In ihrem Schreiben vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Jachten auf See auf Grundlage eines von der Republik Kroatien ausgestellten Befähigungsausweises begehre. Einen derartigen Antrag auf Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Jachten auf See auf Grundlage eines von einem anderen Staat ausgestellten Befähigungsausweises sehe die Rechtsordnung allerdings nicht vor. Der Antrag wäre als unzulässig antragsgebührenpflichtig zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt.

3. Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu nicht.

4. Mit (dem hier nicht verfahrensgegenständlichen) Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und schrieb die Entrichtung einer Gebühr vor (Spruchpunkt II.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines internationalen Zertifikats für die Führung von Jachten auf See auf der Grundlage eines von der Republik Kroatien ausgestellten Befähigungsausweises begehre, was nach der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen sei.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen, durch den angefochtenen Bescheid "in [seinem] Recht bez. des Gleichheitsgrundsatzes (EU-Recht)" verletzt worden zu sein. Die im Bescheid angeführten Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis der belangten Behörde stünden im Widerspruch zu "den EU-Vorschriften". U.a. führte der Beschwerdeführer aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Kfz-Lenkberechtigung, die in einem EU-Staat ausgestellt worden sei, im gesamten EU-Raum anerkannt werde, nicht aber die Berechtigung zum Führen von Jachten auf See.

6. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Wenn die Voraussetzungen des § 15 Seeschifffahrtsgesetz für die Ausstellung eines internationalen Zertifikates für die Führung von Jachten auf See nicht vorliegen, wäre der Antrag des Beschwerdeführers - so das Bundesverwaltungsgericht - mit Bescheid abzuweisen gewesen, nicht aber zurückzuweisen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX als unbegründet ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befähigungsausweis der Republik Kroatien zur Führung von Jachten auf See von keiner Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG ausgestellt worden sei. Den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegnete die belangte Behörde, dass die Nichtanerkennung des Befähigungsnachweises der Republik Kroatien keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstelle. Anders als bei der gegenseitigen Anerkennung von Kfz-Führerscheinen innerhalb der Europäischen Union gebe es hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungsnachweisen zur Führung von Jachten auf See keine unionsrechtliche Regelung, sodass diesbezüglich nationales Recht anzuwenden sei. Die Nichtanerkennung des Befähigungsnachweises der Republik Kroatien zur Führung von Jachten auf See stelle keine Diskriminierung iSd Art. 18 AEUV dar, da die Ausstellung bzw. Nichtausstellung von internationalen Zertifikaten nicht in Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des Antragstellers stehe. Alleine an die Innehabung des Zertifikates knüpfe sich aufgrund des extraterritorialen Bezuges kein in Österreich durchsetzbares Recht auf Ausübung der selbständigen Führung einer Jacht. Auch der dem Zertifikat zugrundeliegende Befähigungsnachweis begründe keinen unmittelbaren Anspruch auf die selbstständige Führung von Jachten in Küstengewässern. In der (vom Beschwerdeführer angesprochenen) Resolution Nr. 40 UNECE werde lediglich die Ausstellung von internationalen Zertifikaten auf Grundlage der nationalen Befähigungsnachweise und die Anerkennung der internationalen Zertifikate, nicht jedoch die Anerkennung nationaler Befähigungsnachweise geregelt. Abgesehen von den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission in Form der Resolution Nr. 40 gebe es keine völkerrechtliche Regelung der Anerkennung von Befähigungsausweisen zur Führung von Jachten auf See.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde und monierte im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, dass eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliege, da ein österreichischer Staatsbürger mit einem kroatischen Bootsführerschein und mit Wohnsitz in Österreich schlechter gestellt werde als ein kroatischer Staatsangehöriger mit kroatischem Bootsführerschein und Wohnsitz in Kroatien oder Österreich.

10. Die belangte Behörde legte die vorliegende Beschwerde am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor und stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Österreich und beantragte am XXXX die Anerkennung seines Befähigungsausweises der Republik Kroatien zur Führung von Jachten auf See. Einen von einer Prüfungsorganisation ausgestellten Befähigungsausweis legte der Beschwerdeführer nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts. Der Sachverhalt war bereits im Verfahren vor der belangten Behörde unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (§ 15 Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. I Nr. 82/2018, und § 15a SeeSchFG, BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. I Nr. 46/2012) lauten auszugsweise wie folgt:

"Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten

§ 15. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 über Antrag eines Vereins gemäß § 1 Vereinsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2002 in der geltenden Fassung, (im Folgenden: Prüfungsorganisation) mit Bescheid festzustellen, dass die von diesem im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sind. Die Gültigkeit der Feststellung ist mit fünf Jahren zu befristen. Die wiederholte Feststellung bedarf eines neuerlichen Antrags.

(2) Eine Feststellung gemäß Abs. 1 hat zu erfolgen, wenn die Prüfungsorganisation die Beurteilung der Befähigung von die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 3 erfüllenden Bewerberinnen und Bewerbern um Befähigungsausweise zur Führung von Jachten auf See durch theoretische und praktische Prüfungen sicherstellen kann. Dies gilt als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation

1. eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die deren fachliche Qualifikation, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis sowie Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gemäß Abs. 12, sicherstellt;

2. eine Regelung für die Einteilung von Prüferinnen und Prüfern nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfern nicht auf von ihnen zuvor zur selbstständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildete Bewerberinnen und Bewerber bezieht;

3. eine administrative Infrastruktur für die Abwicklung der Prüfungszulassungen und der Prüfungen, für die Dokumentation und Evidenthaltung der ausgestellten Befähigungsausweise, für die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer sowie für die Führung des Verzeichnisses der Prüferinnen und Prüfer nachweist;

4. das Vorhandensein einer Prüfungsordnung einschließlich eines Lernzielkatalogs nachweist.

Mit Aufnahme einer Tätigkeit zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, hat die Prüfungsorganisation einen Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich nachzuweisen.

(2a) Die wiederholte Feststellung gemäß Abs. 1 hat zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nur unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass im Rahmen vorangehend geltender Feststellung mindestens 150 im privaten Rechtsverhältnis ausgestellte Befähigungsausweise zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten gemäß Abs. 11 geführt haben.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung und Ausstellung des Internationalen Zertifikats zu erlassen, insbesondere über

1. Form und Inhalt des Internationalen Zertifikats (Abs. 1);

2. Berechtigungsumfang der Zertifikate, insbesondere nach Motor- bzw. Segeljacht und nach Fahrtbereichen;

3. Alter, geistige und körperliche Eignung sowie Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung der Bewerberinnen und Bewerber;

4. Mindestanforderungen an die Prüfungsordnung, insbesondere hinsichtlich Inhalt und Umfang der Prüfung betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft, die praktische Anwendung dieser Kenntnisse sowie die Schiffsführung;

5. Mindestanforderungen an die fachliche Qualifikation der Prüferinnen und Prüfer, insbesondere hinsichtlich seemännischer Ausbildung und Praxis.

(4) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben jede Änderung der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 Z 4 der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben in den von ihnen ausgestellten Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, unter Anführung der Geschäftszahl des Feststellungsbescheids gemäß Abs. 1 den Vermerk anzubringen, dass die genehmigte Prüfungsordnung, im Falle des Bestehens einer gemäß Abs. 8 mit Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Prüfungsordnung diese, eingehalten wurde. Der Vermerk ist ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen anzubringen, die von Prüferinnen bzw. Prüfern durchgeführt wurden, welche durch die Prüfungsorganisation bestellt wurden.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat

1. das Verzeichnis der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 sowie

2. die gemäß Abs. 4 genehmigten Prüfungsordnungen der Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1

im Internet auf der Webseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen.

(7) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, einschließlich des Berechtigungsumfangs im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren.

(8) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 haben mit den anderen derartigen Prüfungsorganisationen im Interesse der Weiterentwicklung des Prüfungswesens sowie der weitestgehenden Vereinheitlichung der Prüfungsordnungen zusammenzuarbeiten und gemeinsam jährlich der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten, widrigenfalls drei Monate nach erfolgloser Ermahnung durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese bzw. dieser durch Verordnung eine einheitliche Prüfungsordnung zu erlassen hat. Diesfalls haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für Tätigkeiten zum Zwecke der Ausstellung von Befähigungsausweisen, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 ausgestellt werden sollen, die verordnete Prüfungsordnung anzuwenden.

(9) Die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 unterliegen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 der Kontrolle durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Zu diesem Zweck haben die Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 für die Dauer von drei Jahren Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereitzuhalten.

(10) Die Feststellung gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 2, die Erfüllung von mit der Feststellung verbundenen Pflichten gemäß Abs. 4, 5 und 7 nicht mehr gegeben ist oder die betreffende Prüfungsorganisation bzw. eines ihrer Organe in Ausübung dieser Funktion wettbewerbsrechtliche Vorschriften wiederholt verletzt hat.

(11) Die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." (§ 4 Abs. 1 Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004) hat auf Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen gemäß Abs. 1 ausgestellten Befähigungsausweisen, welche den Vermerk gemäß Abs. 5 enthalten, bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sowie anderen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland Internationale Zertifikate gemäß Abs. 1 auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbstständigen Führung von Jachten auf See. Die via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H. hat zum Zwecke der Ausstellung von Duplikaten nach Verlust von Internationalen Zertifikaten die deren Ausstellung zu Grunde liegenden Dokumente 90 Jahre gesichert in analoger oder digitalisierter Form aufzubewahren. Im Falle des Verlustes oder Diebstahls sind Duplikate nur bei Vorlage einer durch die Berechtigte bzw. den Berechtigten eines Internationalen Zertifikats bei einer Polizeidienststelle eingebrachten Verlust- bzw. Diebstahlsanzeige auszufolgen.

(12) Der Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe gilt durch ein Kapitänspatent, das Schiffsführerpatent - 20 m oder das Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse gemäß 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine inländische, zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klasse D gemäß § 2 des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der jeweils geltenden Fassung, eine gemäß § 1 Abs. 4 FSG gleichgestellte Lenkberechtigung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen, bei der die Ausbildung vorgenommen wurde, als erbracht.

(13) Als Ersatz für die mit der Ausstellung Internationaler Zertifikate ursächlich im Zusammenhang stehenden Kosten haben Bewerberinnen und Bewerber vor Ausfolgung eines Internationalen Zertifikats einen pauschalierten Geldbetrag an die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." zu entrichten, welcher die Umsatzsteuer und die mit dem Antrag zur Ausstellung des Internationalen Zertifikats anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben beinhaltet. Der Pauschalbetrag ist von der "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." nach ihrem Aufwand unter Berücksichtigung steuer-, gebühren- und abgabenrechtlicher Vorschriften zu bemessen und von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Verkehr zu genehmigen.

(14) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Internationale Zertifikate zu entziehen, wenn die geistige und körperliche Eignung gemäß Abs. 3 Z 3 nicht bzw. nicht mehr gegeben ist.

(15) Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Internationalen Zertifikats gemäß Abs. 1 besteht nicht.

Aufsichtsrecht des Bundes

§ 15a. (1) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegt die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." unbeschadet der Rechte der Generalversammlung und des Aufsichtsrates der Aufsicht und Weisung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, der bzw. dem von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln sind.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft in Erfüllung dieses Aufsichtsrechtes allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen und die Bestellung zur Geschäftsführerin bzw. zum Geschäftsführer widerrufen, wenn diese bzw. dieser eine Weisung nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 1 nicht erteilt. § 16 GmbHG wird dadurch nicht berührt.

(3) In Erfüllung der Aufgaben gemäß § 15 Abs. 11 unterliegen die dafür eingesetzten Bediensteten der Gesellschaft der Aufsicht der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Sie sind an ihre bzw. seine Weisung gebunden."

3.2. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der eine Prüfungsordnung für private Befähigungsausweise, auf deren Grundlage Internationale Zertifikate für die Führung von Jachten ausgestellt werden sollen, erlassen wird (Jachtführung-Prüfungsordnung - JachtPrO), BGBl. II Nr. 170/2015 idF BGBl. II Nr. 90/2018, lautet auszugsweise:

"Zweck der Norm

§ 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung einer verbindlichen einheitlichen Prüfungsordnung für im privaten Rechtsverhältnis durchgeführte Prüfungen, die zum Erwerb von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sein sollen.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung ist von gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG über einen gültigen Feststellungsbescheid der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie verfügenden Prüfungsorganisationen für die administrative Infrastruktur, die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern, die Prüfungszulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die Organisation von Prüfungen und die Ausstellung von Befähigungsausweisen anzuwenden, sofern diese von diesen Prüfungsorganisationen auf Grundlage dieser Prüfungen im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet sein sollen.

[...]

Prüfungszulassung

Antrag

§ 12. (1) Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, andere Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, können die Zulassung zur Prüfung bei einer Prüfungsorganisation mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 4 unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO, hinsichtlich der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 5 unter Beilage der Nachweise gemäß § 202 Abs. 5 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen gemäß § 8 Abs. 8, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß § 8 Abs. 9 entsprechen müssen, beantragen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung gemäß Abs. 1 oder eine allfällige Begründung der Nichtzulassung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.

(3) Die getrennte Beantragung von theoretischer und praktischer Prüfung, auch bei verschiedenen Prüfungsorganisationen, ist zulässig. Vorbehaltlich der Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 2 haben Prüfungsorganisationen, bei denen nur die praktische Prüfung beantragt wird, die bei einer anderen gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchG über einen gültigen Feststellungsbescheid verfügenden Prüfungsorganisation unter Verwendung eines Prüfungsberichts mit Mindestinhalt nach Muster gemäß Anlage 2 nach Maßgabe dieser Verordnung mit "bestanden" beurteilte theoretische Prüfung anzuerkennen.

(4) Die Nachweise gemäß § 202 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Die Aufbewahrung oder Speicherung von personenbezogenen Daten der antragstellenden Person erfolgt zu Zwecken der behördlichen Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Vorraussetzung der Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises mit dem Mindestinhalt nach dem Muster gemäß Anlage 6 für die Dauer von mindestens drei Jahren ab Ausstellung.

Zulassung

§ 13. (1) Nach Einlangen des Antrags hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 202 SeeSchFVO zu überprüfen. Die Voraussetzungen gemäß § 202 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 SeeSchFVO müssen vor der praktischen Prüfung nachgewiesen sein. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassung zur praktischen Prüfung für den Fahrtbereich 3 bereits bei Vorliegen der für den Fahrtbereich 2 erforderlichen seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung erteilt werden. In diesem Fall muss die über die Anforderungen für den Fahrtbereich 2 hinausgehende seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung vor Ausstellung eines privaten Befähigungsausweises im Geltungsbereich gemäß § 2 nachgewiesen sein."

3.3. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle BGBl. I Nr. 46/2012, mit der die §§ 15 und 15a SeeSchFG geschaffen wurden, nachdem der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.12.2010, VfSlg. 19.270/2010, die Vorgängerregelung als verfassungswidrig aufgehoben hatte, lauten auszugsweise (RV 1730 BlgNR XXIV. GP):

"... Ausgangspunkt ist nun nicht mehr ein amtlicher Befähigungsausweis; sondern es sollen die von angemessen geeigneten Prüfungsorganisationen ausgestellten (Ausbildungsnachweise) unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte qualitative Ansprüche an eine im privaten Rechtsverhältnis vermittelte bzw. überprüfte Ausbildung zum Ausdruck bringen, als Grundlage zur Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten herangezogen werden. Diese Zertifikate basieren auf Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE), derzeit in Form der Resolution Nr. 40, deren Anwendung neben Österreich folgende Staaten gemeldet haben: Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn. ...

Es sei in diesem Zusammenhang nochmals festgestellt, dass sich die Regelung auf Sachverhalte bezieht, die weitgehend außerhalb des österreichischen Staatsgebiets verwirklicht werden, und dass keinerlei internationale Vereinbarungen über die Sport- und Vergnügungsschifffahrt auf See existieren, aus diesen Gründen schon bisher und weiterhin keinerlei Verpflichtung zum Erwerb eines österreichischen Befähigungsausweises besteht und gewissen Schutz und Hilfestellung im Ausland bietende Regelungen zwar der erforderlichen Qualifikation bei selbstständiger Schiffsführung verpflichtet sind, jedoch staatliche Einrichtungen beanspruchend in nur unbedingt notwendigem Ausmaß und mit Rücksichtnahme auf die territoriale Unversehrtheit der Küstenstaaten erlassen werden können.

Zu Z 12 (§ 15):

Die Vorgabe von Mindestanforderungen an Qualität und Organisation der angebotenen Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Gebiet selbstständiger Jachtführung auf See ermöglicht es Prüfungsorganisationen, dass ihre Prüfungen und die darüber ausgestellten - grundsätzlich privatrechtlichen - Nachweise Grundlage für die Feststellung der Eignung zur Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten auf See gemäß den diesbezüglichen Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (derzeit Resolution Nr. 40) sein können.

[...]

Die Beauftragung der "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." als neutrale Einrichtung öffentlichen Rechts mit der formalisierten Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten auf Grundlage privatrechtlicher Befähigungsnachweise und der darin enthaltenen Vermerke (eidesstattlichen Erklärungen), dass die öffentlichrechtlich genehmigten, in privatrechtlicher Selbstbindung angewendeten Prüfungsordnungen eingehalten wurden, vermeidet einerseits Interessenskonflikte, andererseits das Erfordernis eines Rechtsmittelverfahrens (Abs. 11).

[...] Zu verlangen ist mindestens eine nach den Bestimmungen des Binnenschifffahrts- und Kraftfahrrechts anerkannte Ausbildung in der Leistung von Erster Hilfe [...]. Dass die Kontrolle des Vorhandenseins dieses Nachweises nicht dem vorgelagerten privatrechtlichen Bereich des Prüfungswesens zugeordnet ist, sondern der neutralen, staatsnahen Einrichtung unmittelbar vor Ausstellung Internationaler Zertifikate vorbehalten bleibt, entspricht der hohen Bedeutung dieses Erfordernisses (Abs. 12). [...]"

Das Vorblatt zur Regierungsvorlage betrifft das "Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union" und lautet wie folgt:

"Zahlreiche Vorschriften der Europäischen Union, die für einen Heimathafen in Österreich zwingend in innerstaatliches Recht zu übernehmen wären, soweit sie nicht bereits Bestandteil der österreichischen Rechtsordnung sind, haben im Binnenland Österreich keinen Anwendungsbereich. Dies macht eine innerstaatliche Vollzugsnorm verzichtbar. Die Niederlassungsfreiheit wird damit nicht berührt. Ein in Österreich aus welchen Gründen immer zukünftig niedergelassenes Unternehmen, das Seeschifffahrt betreiben will, kann jederzeit die entsprechenden Genehmigungen eines Küstenstaats der Europäischen Union erwerben. Diese sich aus den geografischen Gegebenheiten ableitende Besonderheit ist als dem Unionsrecht ebenso innewohnend zu sehen wie der fehlende Zugang Österreichs zu den Küstengewässern der Union hinsichtlich der Fischereirechte."

4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die vom Beschwerdeführer begehrte Anerkennung seines von einer kroatischen Behörde ausgestellten Befähigungsausweises, wobei die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen - zu Recht - abgewiesen hat:

4.1. Gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG hat die belangte Behörde (unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 2) über Antrag einer Prüfungsorganisation mit Bescheid festzustellen, dass die von dieser Prüfungsorganisation im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten geeignet sind. Die "via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m. b. H." hat auf der Grundlage von im privaten Rechtsverhältnis von Prüfungsorganisationen ausgestellten Befähigungsausweisen bei gleichzeitiger Vorlage eines Nachweises über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe Internationale Zertifikate auszustellen. Diese gelten als amtlich anerkannte Befähigungsausweise zur selbständigen Führung von Jachten auf See.

Eine behördliche Feststellung iSd § 15 Abs. 1 SeeSchFG, wonach die von einer Prüfungsorganisation ausgestellten Befähigungsnachweise für die selbständige Führung von Jachten auf See im dort genannten Sinn geeignet sind, setzt voraus, dass die Prüfungsorganisation die Befähigung von näher spezifizierten Bewerberinnen und Bewerbern für solche Befähigungsnachweise durch theoretische und praktische Prüfungen "sicherstellen kann" (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Diese Sicherstellung gilt ua nur dann als gegeben, wenn die Prüfungsorganisation eine Regelung für die Bestellung von Prüferinnen und Prüfern mit der fachlichen Qualifikation sowie eine Regelung für die Einteilung dieser Prüferinnen und Prüfer nachweist, die eine objektive Beurteilung der Kenntnisse der Bewerberinnen und Bewerber sicherstellt und insbesondere gewährleistet, dass "sich die Prüfungstätigkeit von Prüferinnen und Prüfer nicht auf von ihnen zuvor zur selbständigen Führung von Jachten auf See maßgeblich ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerber bezieht" (vgl. § 15 Abs. 2 SeeSchFG). Daran anknüpfend hat eine festgestellte Prüfungsorganisation das Verzeichnis der Prüferinnen und Prüfer für Befähigungsausweise "einschließlich des Berechtigungsumfanges im Internet zu veröffentlichen und im Fall von Änderungen umgehend zu aktualisieren" (§ 15 Abs. 7 SeeSchFG).

Nach § 15 Abs. 9 SeeSchFG unterliegen die Prüfungsorganisationen hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und der Erfüllung der mit der Feststellung verbundenen Pflichten ua gemäß Abs. 7 der bundesministeriellen Kontrolle und haben zu diesem Zweck für die Dauer von drei Jahren "Dokumentationen über die abgehaltenen Prüfungen einschließlich der Prüfungsarbeiten der theoretischen Prüfungen und der Logbücher bzw. Aufzeichnungen der praktischen Prüfungen aufzubewahren und zur Einsicht bereit zu halten".

Da der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befähigungsausweis gerade diesen Anforderungen nicht entspricht, insbesondere keinen von einer Prüfungsorganisation iSd § 15 Abs. 1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsnachweis darstellt, welcher jedoch eine Voraussetzung für die Ausstellung eines internationalen Zertifikats zur Führung von Jachten auf See bildet, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf verfassungsrechtliche Überlegungen stützt, ist Folgendes zu bemerken:

Der Gleichheitssatz bindet nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch den Gesetzgeber (vgl. z.B. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001, 20.151/2017). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. z.B. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/201). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (vgl. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (siehe VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).

Im vorliegenden Fall sollen die oben unter 4.1. dargestellten Vorschriften des SeeSchFG offenkundig eine qualitativ hochwertige Ausbildung als Voraussetzung für die Ausstellung internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten auf See sicherstellen und damit die Sicherheit des Seeschifffahrtsverkehrs fördern. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intentionen ist insbesondere in Anbetracht des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht zu erkennen, dass der Gesetzgeber mit dem Regelungssystem, das in den oben erwähnten Vorschriften des SeeSchFG zum Ausdruck kommt, den legislatorischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Dies aber wäre notwendig, um verfassungsrechtliche Bedenken gegen die präjudiziellen Gesetzesbestimmungen auszulösen. Dass eine anders geartete Regelung ebenfalls möglich (- bzw. dass aus der Sicht des Beschwerdeführers eine bestimmte Regelung sogar wünschenswert -) wäre, macht die gegenwärtige Rechtslage noch nicht unsachlich bzw. verfassungswidrig.

Schon aus diesen Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Judikatur auch nicht von einem unverhältnismäßigen bzw. zur Erreichung eines öffentlichen Interesses ungeeigneten und insgesamt unzulässigen Eingriff in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte aus.

Was die unionsrechtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers (insbesondere zur behaupteten Diskriminierung) anbelangt, ist zu darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene gegenseitige Anerkennung von Lenkberechtigungen anderer Mitgliedstaaten auf entsprechenden unionsrechtlichen Vorschriften basiert (siehe Richtlinie 2006/126/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 und - in deren Umsetzung - § 30 Führerscheingesetz). Eine vergleichbare rechtliche Grundlage fehlt im gegenständlichen Zusammenhang, weshalb keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von Befähigungsausweisen besteht. Auch die Empfehlung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 ist nicht bindend.

5. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, weil dadurch eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten ist und auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen steht:

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, wenn nicht außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme davon rechtfertigen, vorliegen (vgl. EGMR 10.5.2007, 7401/04, Hofbauer gegen Österreich II; 13.3.2012, 13556/07, Efferl gegen Österreich). Von solchen außergewöhnlichen Umständen ist der EGMR ausgegangen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. jüngst EGMR 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen unbestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004 mwH).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt; er war schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren als solcher unstrittig (siehe oben II.1). In der Beschwerde wurden diesbezüglich keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der vorliegende Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Normbedenken gegen maßgebliche Gesetzesbestimmungen, zu deren Beantwortung der Verfassungsgerichtshof zuständig wäre, stellen schon an sich keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (siehe VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011). Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

Aufsichtsrecht Befähigungsnachweis Diskriminierungsverbot Gleichheitsgrundsatz Grundrechtseingriff Grundsatz der Gleichbehandlung öffentliche Interessen Prüfung Rechtsgrundlage Zertifizierungsantrag Zertifizierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2215790.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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