Entscheidungsdatum
28.03.2020Norm
BSVG §23Spruch
W178 2165463-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, Ordnungsbegriff: XXXX 2B1 zu Recht erkannt:
A)
I. Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
I.a. In der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern wird folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt:
vom:
bis:
monatliche Beitragsgrundlage
01.04.2015
31.12.2015
2.074,81 Euro
01.01.2016
31.12.2016
2.124,60 Euro
I.b. In der Unfallversicherung der Bauern wird folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt:
vom:
bis:
monatliche Beitragsgrundlage
01.04.2015
31.12.2015
3.178,88 Euro
01.01.2016
31.12.2016
3.255,17 Euro
II. Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung:
Fr. XXXX XXXX ist verpflichtet, nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) zu entrichten:
II.a. in der Krankenversicherung:
Beitragspflicht von - bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag EURO
01.04.2015 - 31.12.2015
2.074,81
7,65 %
158,72
01.01.2016 - 31.12.2016
2.124,60
7,65 %
162,53
II.b. in der Pensionsversicherung:
Beitragspflicht von - bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag EURO
01.04.2015 - 31.12.2015
2.074,81
17 %
352,72
01.01.2016 - 31.12.2016
2.124,60
17 %
361,18
II.c. in der Unfallversicherung:
Beitragspflicht von - bis
monatliche Beitragsgrundlage
Beitragssatz
Monatsbeitrag EURO
01.04.2015 - 31.12.2015
3.178,88
1,90 %
60,40
01.01.2016 - 31.12.2016
3.255,17
1,90 %
61,85
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das ASG hat das Verfahren 14 Cgs 68/16, in dem es um die Aufrechnung von rückständigen Beiträgen nach § 67 BSVG auf die Pension der Beschwerdeführerin geht, mit Beschluss vom 07.09.2016 unterbrochen und die damalige SVB, nunmehr SVS, um die Klärung der Höhe der Beitragsgrundlagen und der geschuldeten Beiträge ersucht.
2. Mit angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, XXXX 2B1 wurde für Frau XXXX XXXX(in weiterer Folge: Beschwerdeführerin -Bf) die Höhe der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie für die Unfallversicherung jeweils aufgeschlüsselt für die Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015, 01.07.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2016 festgestellt sowie die Höhe der zu zahlenden Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung für diese Zeiträume festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie werde durch den Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung darüber verletzt, ob und in welcher Höhe und für welche Beitragszeiträume Beiträge zur Sozialversicherung offen und welche bereits getilgt seien.
Es werde zudem darauf verwiesen, dass die Grundstücke 500, 501, 473, 712, 6997 und 394 außer Betracht zu bleiben haben, weil ihr Einheitswert mit Null bewertet sei. Im Übrigen verweise sie auf Beweisanbote und Stellungnahmen, die sie bereits im Verfahren W198 2126798-1/4Z und W198-2126798-2/5Z gemacht habe.
3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 11.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Die belangte Behörde übermittelte auch den zuletzt ergangenen Abrechnungsbescheid vom 30.03.2017 (betrifft nicht beschwerdegegenständliche Zeiträume) an das Bundesverwaltungsgericht.
5. In einer Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich der Bescheid vom 12.01.2017 sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin werde auf das Ergebnis des Verfahrens W198 2126789-2 verwiesen. Zu dem genannten Verfahren wurde von der belangten Behörde am 24.11.2016 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine Besichtigung der brachliegenden Flächen vorgenommen. Grundstücke, die mit 0 bewertet worden seien, hätten daher keine Auswirkung auf die Beitragsgrundlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 XXXX XXXX führte gemeinsam mit ihrer Tochter in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (unstrittig).
Im Beschwerdeverfahren W198 2126789-2, welches beim BVwG mit Erk vom 28.10.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde eine Begehung der Grundstücke - gemeinsam mit der BF vorgenommen - dabei wurden einige Grundstücke als brachliegend bewertet. In der Folge war im angefochtenen Bescheid eine Korrektur der Beitragsgrundlagen wie im Spruch angeführt vorzunehmen.
1.2 Folgende Grundstücke im Eigentum wurden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt:
Eigengrund: 6,5088 ha
KG XXXX
Parzelle Ausmaß
Parzelle
Ausmaß
Parzelle
Ausmaß
1216/1 0,1597 ha
1216/2
0,0607 ha
1216/3
0,1311 ha
1226 0,1606 ha
1227
0,1286 ha
1249
0,0442 ha
1251 0,2097 ha
1254
0,1177 ha
1255/2
0,0539 ha
1262/2 0,0279 ha
1263
0,1402 ha
126571
0,0827 ha
1265/2 0,0268 ha
1266
0,1412 ha
1267/2
0,0327 ha
1453/2 0,1694 ha
1454/1
0,0993 ha
1570/2
0,0984 ha
1570/3 0,1001 ha
1755
0,1328 ha
1581
0,1237 ha
1582 0,1338 ha
1875/2
0,1676 ha
2673/7
0,0490 ha
2673/12 0,1705 ha
2674/1
0,1572 ha
2674/2
0,1896 ha
2674/3 0,0657 ha 2783 0,1899 ha KG GrossengersdorfXXXX
2745/1
0,2896 ha
2746
0,2313 ha
267/1 0,2660 ha
267/2
0,2713 ha
269/1
0,1557 ha
269/2 0,0895 ha
269/3
0,0401 ha
269/4
0,0659 ha
269/5 0,1153 ha
277/1
0,0937 ha
277/2
0,0752 ha
278 0,1467 ha 6889 0,1204 ha KG LeobendorfXXXX
260/2
0,1260 ha
6888
0,0508 ha
1520/1 0,2727 ha 1521 0,0531 ha KG PillichsdorfXXXX
1520/2
0,1252 ha
1520/3
0,1136 haha
2740/1 0,0333 ha KG StammersdorfXXXX
2740/2
0,1573 ha
2805
0,1039 ha
2298/2 0,0960 ha
2298/3
0,0515 ha
1.3 Folgende Eigenflächen wurden wegen Brache nicht (mehr) angerechnet:
KG XXXX
394 0,0062 ha
395
0,0060 ha
473
0,0084 ha
500 0,0060 ha
501
0,0121 ha
1216/2 /
0,0704 ha
1226 0,0439 ha
1227
0,0353 ha
1251
0,0354 ha
1282/1 0,3450 ha
1254
0,0324 ha
1290
0,2329 ha
1295 0,3337 ha 3754 1,5346 ha KG GrossengersdorfXXXX
1296
0,4724 ha
1875/1
0,1676 ha
268 0,0158 ha
276
0,0187 ha
5096
0,4457 ha
5097 0,4150 ha
6997
0,0054 ha
KG XXXX
.360 0,0106 ha
KG XXXX
818 1,0210 ha
1.4 Folgende Pachtgründe werden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt:
Pachtgrund: 1,1706 ha
KG XXXX Parz 287/2 (0,1449 ha)
KG XXXX Parz. 2281 (0,1614 ha) u. Parz 2282 (0,1863 ha)
KG XXXX Parz 303 (0,1579 ha), Parz. 304 (0,1511 ha) u. Parz. 305 (0,3690 ha)
1.4 Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:
Ausmaß in ha Einheitswert in EUR
vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund
grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3
01.04.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05
30.06.2015
01.07.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05
31.12.2015
01.01.2016 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05
31.12.2016
1.5 Berechnung des Versicherungswertes/Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 23 Abs 2 BSVG von 11.300 ? Einheitswert auf Basis des BGBl. II Nr. 289/2014 und BGBl. II 417/2015:
Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015
EHW von
EI-IW bis
für EHW
Faktor
Teilbetrag
5000
5.000
18,28472
914,23600
5100
8700
3.700
20,31637
751,70569
8800
10.900
2.200
16,50702
363,15444
11000
11.300
400
11,42799
45,71196
11.300
2.074,80809
gerundet
2.074,81
Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016
EHW von
EI-IW bis
für EHW
Faktor
Teilbetrag
5000
5.000
18,72355
936,17750
5100
8700
3.700
20,80396
769,74652
8800
10.900
2.200
16,90319
371,87018
11000
11.300
400
11,70226
46,80904
11.300
2124,60324
gerundet
2.124,60
1.6 Berechnung der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung von 22.700 EUR Einheitswert (Wert für den Betrieb):
Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015
EHW von
EI-IW bis
für EHW
Faktor
Teilbetrag
5000
5.000
18,28472
914,23600
5100
8700
3.700
20,31637
751,70569
8800
10.900
2.200
16,50702
363,15444
11000
14.500
3.600
11,42799
411,40764
14600
21.800
7.300
9,26936
676,66328
21900
22.700
900
6,85679
61,71111
22.700
3.178,87816
gerundet
3.178,88
Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016
EHW von
EI-IW bis
für EHW
Faktor
Teilbetrag
5000
5.000
18,72355
936,17750
5100
8700
3.700
20,80396
769,74652
8800
10.900
2.200
16,90319
371,87018
11000
14.500
3.600
11,70226
421,28136
14600
21.800
7.300
9,49182
692,90286
21900
22.700
900
7,02135
63,19215
22.700
3.255,17057
gerundet
3.255,17
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der SVS (frh. SVB) und dem Vorbringen der Parteien; es wurden auch Ermittlungsergebnisse aus den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798 herangezogen, die Bf wurde darüber informiert und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Sie hat keine Einwendungen gegen diese Beweise vorgebracht.
Am 24.11.2016 wurde - aufgrund eines gerichtlichen Auftrages zu den oa Beschwerdeverfahren beim BVwG seitens der belangten Behörde ein Lokalaugenschein, eine so genannte "Brachebesichtigung", durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein war die Beschwerdeführerin anwesend.
In der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798-2/21E hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sämtliche strittigen Flächen, die beim Lokalaugenschein besichtigt wurden, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin berichtigt werden. Den Einwendungen in den Beschwerden wurde in diesen Verfahren vollinhaltlich entsprochen. Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid ist für den "Anschlusszeitraum" 01.04.2015 bis 31.12.2016 ergangen. Die belangte Behörde hatte noch die in der Beschwerde genannten Parzellen 394, 501, 473 und 500 in die Beitragsgrundlagenberechnung miteinbezogen.
Diese Flächen - und weitere, die in der Beschwerde nicht genannt sind - sind jedoch nunmehr aus der Berechnung herauszunehmen, weshalb hier eine Berichtigung vorzunehmen war. Die Bezeichnung des ersten Berechnungszeitraumes (01.04.2014 bis 31.03.2014) in der Begründung des angefochtenen Bescheides dürfte einem Schreibfehler geschuldet sein, im Spruch des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, dass der Zeitraum richtig "01.04.2015 bis 31.12.2015" lautet.
Aufgrund des Umstandes, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 01.04.2015 bis 30.06.2015 und 01.07.2015 bis 31.12.2015 ident sind, wurden diese beiden Zeiträume zusammengefasst.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen
§ 23 BSVG in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:
§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden.
Im vorliegenden Fall ergeben sich die Werte anhand der BGBl. II Nr. 289/2014 und II Nr. 417/2015.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.
3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen:
Auf Basis der neu errechneten Beitragsgrundlagen aufgrund der korrigierten Flächenmaße wurden nunmehr in Teilstattgebung der Beschwerde die entsprechenden Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt - es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Stellungnahme der Bf vom 10.02.2020 ist anzuführen, dass vor der Erlassung eines aktuellen Abrechnungsbescheides, aus dem die bezahlten bzw. aufgerechneten Beiträge und die der SVS noch geschuldeten Beiträge hervorgehen, ein Verfahren über die bestrittene Höhe der Beitragsgrundlagen, dem vorausgehend das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen, entschieden werden muss. Wenn diese Entscheidungen rechtskräftig sind, kann