TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/28 W178 2165463-1

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Veröffentlicht am 28.03.2020
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Entscheidungsdatum

28.03.2020

Norm

BSVG §23
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W178 2165463-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, Ordnungsbegriff: XXXX 2B1 zu Recht erkannt:

A)

I. Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)

I.a. In der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern wird folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt:

vom:

bis:

monatliche Beitragsgrundlage

01.04.2015

31.12.2015

2.074,81 Euro

01.01.2016

31.12.2016

2.124,60 Euro

I.b. In der Unfallversicherung der Bauern wird folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt:

vom:

bis:

monatliche Beitragsgrundlage

01.04.2015

31.12.2015

3.178,88 Euro

01.01.2016

31.12.2016

3.255,17 Euro

II. Beitragspflicht in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung:

Fr. XXXX XXXX ist verpflichtet, nachstehende Beiträge zur Pflichtversicherung nach dem Bauernsozialversicherungsgesetz (BSVG) zu entrichten:

II.a. in der Krankenversicherung:

Beitragspflicht von - bis

monatliche Beitragsgrundlage

Beitragssatz

Monatsbeitrag EURO

01.04.2015 - 31.12.2015

2.074,81

7,65 %

158,72

01.01.2016 - 31.12.2016

2.124,60

7,65 %

162,53

II.b. in der Pensionsversicherung:

Beitragspflicht von - bis

monatliche Beitragsgrundlage

Beitragssatz

Monatsbeitrag EURO

01.04.2015 - 31.12.2015

2.074,81

17 %

352,72

01.01.2016 - 31.12.2016

2.124,60

17 %

361,18

II.c. in der Unfallversicherung:

Beitragspflicht von - bis

monatliche Beitragsgrundlage

Beitragssatz

Monatsbeitrag EURO

01.04.2015 - 31.12.2015

3.178,88

1,90 %

60,40

01.01.2016 - 31.12.2016

3.255,17

1,90 %

61,85

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das ASG hat das Verfahren 14 Cgs 68/16, in dem es um die Aufrechnung von rückständigen Beiträgen nach § 67 BSVG auf die Pension der Beschwerdeführerin geht, mit Beschluss vom 07.09.2016 unterbrochen und die damalige SVB, nunmehr SVS, um die Klärung der Höhe der Beitragsgrundlagen und der geschuldeten Beiträge ersucht.

2. Mit angefochtenen Bescheid der damaligen Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien vom 12.01.2017, XXXX 2B1 wurde für Frau XXXX XXXX(in weiterer Folge: Beschwerdeführerin -Bf) die Höhe der Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung sowie für die Unfallversicherung jeweils aufgeschlüsselt für die Zeitraum 01.04.2015 bis 30.06.2015, 01.07.2015 bis 31.12.2015 und 01.01.2016 bis 31.12.2016 festgestellt sowie die Höhe der zu zahlenden Monatsbeiträge in der Kranken-, Pensions-und Unfallversicherung für diese Zeiträume festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie werde durch den Bescheid in ihrem Recht auf Entscheidung darüber verletzt, ob und in welcher Höhe und für welche Beitragszeiträume Beiträge zur Sozialversicherung offen und welche bereits getilgt seien.

Es werde zudem darauf verwiesen, dass die Grundstücke 500, 501, 473, 712, 6997 und 394 außer Betracht zu bleiben haben, weil ihr Einheitswert mit Null bewertet sei. Im Übrigen verweise sie auf Beweisanbote und Stellungnahmen, die sie bereits im Verfahren W198 2126798-1/4Z und W198-2126798-2/5Z gemacht habe.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 11.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Die belangte Behörde übermittelte auch den zuletzt ergangenen Abrechnungsbescheid vom 30.03.2017 (betrifft nicht beschwerdegegenständliche Zeiträume) an das Bundesverwaltungsgericht.

5. In einer Stellungnahme brachte die belangte Behörde vor, dass Beschwerdegegenstand ausschließlich der Bescheid vom 12.01.2017 sei. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin werde auf das Ergebnis des Verfahrens W198 2126789-2 verwiesen. Zu dem genannten Verfahren wurde von der belangten Behörde am 24.11.2016 gemeinsam mit der Beschwerdeführerin eine Besichtigung der brachliegenden Flächen vorgenommen. Grundstücke, die mit 0 bewertet worden seien, hätten daher keine Auswirkung auf die Beitragsgrundlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1 XXXX XXXX führte gemeinsam mit ihrer Tochter in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (unstrittig).

Im Beschwerdeverfahren W198 2126789-2, welches beim BVwG mit Erk vom 28.10.2019 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wurde eine Begehung der Grundstücke - gemeinsam mit der BF vorgenommen - dabei wurden einige Grundstücke als brachliegend bewertet. In der Folge war im angefochtenen Bescheid eine Korrektur der Beitragsgrundlagen wie im Spruch angeführt vorzunehmen.

1.2 Folgende Grundstücke im Eigentum wurden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt:

Eigengrund: 6,5088 ha

KG XXXX

Parzelle Ausmaß

Parzelle

Ausmaß

Parzelle

Ausmaß

1216/1 0,1597 ha

1216/2

0,0607 ha

1216/3

0,1311 ha

1226 0,1606 ha

1227

0,1286 ha

1249

0,0442 ha

1251 0,2097 ha

1254

0,1177 ha

1255/2

0,0539 ha

1262/2 0,0279 ha

1263

0,1402 ha

126571

0,0827 ha

1265/2 0,0268 ha

1266

0,1412 ha

1267/2

0,0327 ha

1453/2 0,1694 ha

1454/1

0,0993 ha

1570/2

0,0984 ha

1570/3 0,1001 ha

1755

0,1328 ha

1581

0,1237 ha

1582 0,1338 ha

1875/2

0,1676 ha

2673/7

0,0490 ha

2673/12 0,1705 ha

2674/1

0,1572 ha

2674/2

0,1896 ha

2674/3 0,0657 ha 2783 0,1899 ha KG GrossengersdorfXXXX

2745/1

0,2896 ha

2746

0,2313 ha

267/1 0,2660 ha

267/2

0,2713 ha

269/1

0,1557 ha

269/2 0,0895 ha

269/3

0,0401 ha

269/4

0,0659 ha

269/5 0,1153 ha

277/1

0,0937 ha

277/2

0,0752 ha

278 0,1467 ha 6889 0,1204 ha KG LeobendorfXXXX

260/2

0,1260 ha

6888

0,0508 ha

1520/1 0,2727 ha 1521 0,0531 ha KG PillichsdorfXXXX

1520/2

0,1252 ha

1520/3

0,1136 haha

2740/1 0,0333 ha KG StammersdorfXXXX

2740/2

0,1573 ha

2805

0,1039 ha

2298/2 0,0960 ha

2298/3

0,0515 ha

 

 

1.3 Folgende Eigenflächen wurden wegen Brache nicht (mehr) angerechnet:

KG XXXX

394 0,0062 ha

395

0,0060 ha

473

0,0084 ha

500 0,0060 ha

501

0,0121 ha

1216/2 /

0,0704 ha

1226 0,0439 ha

1227

0,0353 ha

1251

0,0354 ha

1282/1 0,3450 ha

1254

0,0324 ha

1290

0,2329 ha

1295 0,3337 ha 3754 1,5346 ha KG GrossengersdorfXXXX

1296

0,4724 ha

1875/1

0,1676 ha

268 0,0158 ha

276

0,0187 ha

5096

0,4457 ha

5097 0,4150 ha

6997

0,0054 ha

 

 

KG XXXX

.360 0,0106 ha

KG XXXX

818 1,0210 ha

1.4 Folgende Pachtgründe werden der Berechnung der Beitragsgrundlagen in den Zeiträumen vom 01.04.2015 bis 30.06.2015, vom 01.07.2025 bis 31.12.2015 und vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 zugrunde gelegt:

Pachtgrund: 1,1706 ha

KG XXXX Parz 287/2 (0,1449 ha)

KG XXXX Parz. 2281 (0,1614 ha) u. Parz 2282 (0,1863 ha)

KG XXXX Parz 303 (0,1579 ha), Parz. 304 (0,1511 ha) u. Parz. 305 (0,3690 ha)

1.4 Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende Flächenausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen und der daraus resultierende Einheitswert im Sinne des § 23 BSVG beträgt:

Ausmaß in ha Einheitswert in EUR

vom-bis Eigen- Pachtgrund Eigen- Pachtgrund

grund 3/3 2/3 grund 3/3 2/3

01.04.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05

30.06.2015

01.07.2015 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05

31.12.2015

01.01.2016 bis 6,5088 1,1706 20.567,54 2.145,05

31.12.2016

1.5 Berechnung des Versicherungswertes/Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 23 Abs 2 BSVG von 11.300 ? Einheitswert auf Basis des BGBl. II Nr. 289/2014 und BGBl. II 417/2015:

Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015

EHW von

EI-IW bis

für EHW

Faktor

Teilbetrag

 

5000

5.000

18,28472

914,23600

5100

8700

3.700

20,31637

751,70569

8800

10.900

2.200

16,50702

363,15444

11000

11.300

400

11,42799

45,71196

 

 

11.300

 

2.074,80809

 

 

 

gerundet

2.074,81

Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016

EHW von

EI-IW bis

für EHW

Faktor

Teilbetrag

 

5000

5.000

18,72355

936,17750

5100

8700

3.700

20,80396

769,74652

8800

10.900

2.200

16,90319

371,87018

11000

11.300

400

11,70226

46,80904

 

 

11.300

 

2124,60324

 

 

 

gerundet

2.124,60

1.6 Berechnung der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung von 22.700 EUR Einheitswert (Wert für den Betrieb):

Zeitraum: 01.04.2015-31.12.2015

EHW von

EI-IW bis

für EHW

Faktor

Teilbetrag

 

5000

5.000

18,28472

914,23600

5100

8700

3.700

20,31637

751,70569

8800

10.900

2.200

16,50702

363,15444

11000

14.500

3.600

11,42799

411,40764

14600

21.800

7.300

9,26936

676,66328

21900

22.700

900

6,85679

61,71111

 

 

22.700

 

3.178,87816

 

 

 

gerundet

3.178,88

Zeitraum: 01.01.2016-31.12.2016

EHW von

EI-IW bis

für EHW

Faktor

Teilbetrag

 

5000

5.000

18,72355

936,17750

5100

8700

3.700

20,80396

769,74652

8800

10.900

2.200

16,90319

371,87018

11000

14.500

3.600

11,70226

421,28136

14600

21.800

7.300

9,49182

692,90286

21900

22.700

900

7,02135

63,19215

 

 

22.700

 

3.255,17057

 

 

 

gerundet

3.255,17

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der SVS (frh. SVB) und dem Vorbringen der Parteien; es wurden auch Ermittlungsergebnisse aus den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798 herangezogen, die Bf wurde darüber informiert und ihr die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt. Sie hat keine Einwendungen gegen diese Beweise vorgebracht.

Am 24.11.2016 wurde - aufgrund eines gerichtlichen Auftrages zu den oa Beschwerdeverfahren beim BVwG seitens der belangten Behörde ein Lokalaugenschein, eine so genannte "Brachebesichtigung", durchgeführt. Bei diesem Lokalaugenschein war die Beschwerdeführerin anwesend.

In der mündlichen Verhandlung zu den Verfahren W198 2126798-1/19E und W198 2126798-2/21E hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sämtliche strittigen Flächen, die beim Lokalaugenschein besichtigt wurden, entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin berichtigt werden. Den Einwendungen in den Beschwerden wurde in diesen Verfahren vollinhaltlich entsprochen. Der im gegenständlichen Verfahren angefochtene Bescheid ist für den "Anschlusszeitraum" 01.04.2015 bis 31.12.2016 ergangen. Die belangte Behörde hatte noch die in der Beschwerde genannten Parzellen 394, 501, 473 und 500 in die Beitragsgrundlagenberechnung miteinbezogen.

Diese Flächen - und weitere, die in der Beschwerde nicht genannt sind - sind jedoch nunmehr aus der Berechnung herauszunehmen, weshalb hier eine Berichtigung vorzunehmen war. Die Bezeichnung des ersten Berechnungszeitraumes (01.04.2014 bis 31.03.2014) in der Begründung des angefochtenen Bescheides dürfte einem Schreibfehler geschuldet sein, im Spruch des angefochtenen Bescheides ist erkennbar, dass der Zeitraum richtig "01.04.2015 bis 31.12.2015" lautet.

Aufgrund des Umstandes, dass die Beitragsgrundlagen für die Zeiträume 01.04.2015 bis 30.06.2015 und 01.07.2015 bis 31.12.2015 ident sind, wurden diese beiden Zeiträume zusammengefasst.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Gesetzliche Grundlagen

§ 23 BSVG in der anzuwendenden Fassung lautet auszugsweise:

§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hierbei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent (bis 31.12.2001 auf volle Schilling) zu runden.

Im vorliegenden Fall ergeben sich die Werte anhand der BGBl. II Nr. 289/2014 und II Nr. 417/2015.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen unter Berücksichtigung des § 23c folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

Gemäß § 30 Abs. 1 BSVG ist die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag gemäß § 22 Abs. 2 lit. a ist in entsprechender Anwendung der für die Pensionsversicherung geltenden Bestimmungen des § 23 festzustellen. Die gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Betriebsführer haben als Beitrag 1,9 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag ist auf Cent zu runden. Wenn mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag zur ungeteilten Hand.

3.2 Auf den Beschwerdefall bezogen:

Auf Basis der neu errechneten Beitragsgrundlagen aufgrund der korrigierten Flächenmaße wurden nunmehr in Teilstattgebung der Beschwerde die entsprechenden Beitragsgrundlagen und Monatsbeiträge für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung festgestellt - es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Stellungnahme der Bf vom 10.02.2020 ist anzuführen, dass vor der Erlassung eines aktuellen Abrechnungsbescheides, aus dem die bezahlten bzw. aufgerechneten Beiträge und die der SVS noch geschuldeten Beiträge hervorgehen, ein Verfahren über die bestrittene Höhe der Beitragsgrundlagen, dem vorausgehend das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Flächen, entschieden werden muss. Wenn diese Entscheidungen rechtskräftig sind, kann

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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