TE Bvwg Beschluss 2020/3/30 W227 1424187-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.03.2020

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W227 1424187-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen Radwan XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14. Jänner 2020, Zl. 616661901/1345057, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird mangels Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 16. Jänner 2012, Zl. 11 03.176-BAE, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2. April 2011 gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. Jänner 2013 (Spruchteil III.).

2. Die gegen Spruchteil I. erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. April 2012, Zl. A13 424.187-1/2012/5E, gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab.

3. Am 5. Dezember 2019 brachte der Beschwerdeführer (zuletzt) einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung, die zwischenzeitlich mehrmals verlängert wurde, ein.

4. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16. Jänner 2022.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes ins Treffen führt:

Personen, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, erhielten seit der letzten Gesetzesnovelle "Asyl auf Zeit", d.h. ein vorerst befristetes Aufenthaltsrecht. In weitere Folge würden die Gründe für eine Aberkennung des Asylstatus geprüft. Sofern die Voraussetzungen für eine Aberkennung jedoch nicht vorlägen, gelte die Aufenthaltsberechtigung automatisch für eine unbefristete Dauer.

Abgesehen davon habe er "ein schweres Herzleiden" und sei täglich auf Medikamente angewiesen. Da er seit 2011 in Österreich lebe und "sehr gut" integriert sei, ersuche er um "die Aufhebung der Frist und Vergabe eines langfristigen Aufenthaltstitels in Österreich".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Das BFA gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid vom 14. Jänner 2020 statt.

2. Beweiswürdigung

Dass das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Jänner 2020 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung stattgab, ergibt sich aus dessen Bescheid vom 14. Jänner 2020, Zl. 616661901/1345057.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zum mangelnden Rechtsschutzbedürfnis (Spruchpunkt A)

3.1.1. Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu etwa VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils m.w.N.).

Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. wieder VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).

3.1.2. Wie oben festgestellt, gab das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung statt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers an einer Entscheidung bereits bei Einbringung seiner Beschwerde weggefallen (gewesen), weshalb die Beschwerde unzulässig ist.

Abgesehen davon ist der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach ihm "Asyl auf Zeit" zu gewähren sei, nicht zu folgen, da diesem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass das Rechtsschutzbedürfnis eine Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W227.1424187.3.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten