TE Bvwg Beschluss 2020/4/1 W141 2225143-1

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Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2225143-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 28.10.2019, OB 15842683200045, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer hat am 01.07.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass eingebracht.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 19.08.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung nicht vorliegen.

1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehör hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme abzugeben.

1.3. Mit Schreiben vom 25.10.2019 hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme eingebracht. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass im Gutachten von einer Wegstrecke zwischen 300 bis 400 Metern die Rede sei, die nächste Haltestelle vom Wohnort des Beschwerdeführers jedoch 1600m entfernt liege. Daher hoffe er auf eine nochmalige Prüfung.

2. Mit Bescheid vom 28.10.2019 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

3. Am 04.11.2019 langte bei der belangten Behörde das bereits am 25.10.2019 per Mail übermittelte Schreiben des Beschwerdeführers unterfertigt im Postweg ein.

4 Am 07.11.2019 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Beschwerde zu verbessern, da aus dieser nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2019 Beschwerde einbringt.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht bis längstens zwei Wochen ab Zustellung nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

6. In der Folge wurde weder ein Vorbringen erstattet noch wurden Beweismittel vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 26.04.2017 Inhaber eines Behindertenpasses.

Am 01.07.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein, welcher mit verfahrensgegenständlichem Bescheid abgewiesen wurde.

In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer am 04.11.2019 bei der belangten Behörde das bereits am 25.10.2019 per Mail übermittelte Schreiben unterfertigt im Postweg ein. Dieses Vorbringen ist insofern mangelhaft als daraus nicht hervorgeht, ob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde von 28.10.2019. wegen der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" Beschwerde einbringt.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern.

Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Dem ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Das Schreiben, welches mittels RSa-Sendung an den Beschwerdeführer ergangen ist, hat dieser nachweislich am 26.11.2019 übernommen und somit ist ihm der Inhalt vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.

Mit Schreiben vom 22.11.2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die äußerst mangelhafte Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Der Beschwerdeführer hat dieses Schreiben nachweislich am 26.11.2019 erhalten und hat die zweiwöchige Frist fruchtlos verstreichen lassen. Es wurde bis dato kein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" einbringt. Der Beschwerdeführer brachte lediglich das bereits am 25.10.2019 per Mail übermittelte Schreiben am 04.11.2019 unterfertigt auf dem Postweg ein. Aus diesem Grund war die Beschwerde als mangelhaft zu beurteilen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2225143.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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