TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 W141 2224071-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2224071-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter

Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,

geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 27.08.2019, OB: 94278242800011, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgF, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 10.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines allgemeinmedizinischen Befundes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

1.2. Mit Schreiben vom 29.07.2019 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in Kenntnis über das Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzt und ihm gemäß § 45 AVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme eingebracht.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen.

Dem Bescheid war das orthopädische Sachverständigengutachten beigelegt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit bei der belangten Behörde am 26.09.2019 eingelangten Schreiben fristgerecht Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage eines weiteren orthopädischen Befundes wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er und auch sein behandelnder Orthopäde der Meinung seien, dass bei ihm relevante Einschränkungen vorliegen würden, die die Ausstellung eines Behindertenpasses begründen würden. Der Beschwerdeführer gibt an, seine Gehfähigkeit sei enorm eingeschränkt, er habe mit Atemproblemen zu kämpfen und müsse zudem an den Augen operiert werden.

4. Mit Beschwerdevorlage vom 04.10.2019 wurde das Beschwerdevorbringen samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes hat das Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 29.11.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 30 vH beträgt.

4.2. Mit Schreiben vom 05.02.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 iVm § 17 VwGVG die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben eine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 168 cm. Gewicht: 71,00 kg

Kommt in Begleitung der Enkelin, mit einem Gehstock als Hilfe aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh, Aus- und Ankleiden im Stehen und im Sitzen, ohne Fremdhilfe. Rechtshändig.

Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet.

Klinischer Status - Fachstatus:

Wirbelsäule gesamt im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Rundrücken, Streckhaltung LWS, keine Skoliose.

Seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 30-0-10, R 50-0-50, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, Druckschmerz C6-7 beidseits.

BWS R 10-0-10, Ott 30/32 teilfixiert

LWS FBA + 30 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4- S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:14.

Sl Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierung.

Grob neurologisch: Hirnnerven frei.

OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich Keine Pyramiedenzeichen.

Obere Extremität:

Allgemein: Rechtshändig, normale Achsen, schlanke Gelenkkonturen, seitengleiche, abgeschwächte Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Seitengleiche Gebrauchsspuren. Bewegungsschmerzen.

Schulter bds: S 40-0-130, F 130-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S 0-0-125, R 80-0-80, bandstabil.

Handgelenk bds: S 60-0-60, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt

Schürzengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich

Nackengriff: Nicht eingeschränkt, seitengleich. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.

Untere Extremität:

Allgemein: Keine Beinlängendifferenz, schlanke Gelenkkonturen, Beinachse normal, seitengleiche, abgeschwächte Muskulatur, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchsspuren.

Hüfte rechts: S 0-0-90, R 20-0-10, F 20-0-10, kein Kapselmuster, Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen, Trochanterschmerz links

Hüfte links: S 0-0-80, R 10-0-10, F 10-0-10, kein Kapselmuster, Schmerzen in allen Bewegungsrichtungen, Trochanterschmerz links

Knie bds: S 0-0-140, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. Kapsel- Bandschmerz.

SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.

Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe abgeflachte Krümmung, durchgetretener Spreizfuß mit Hallux valgus Fehstellung mittelgradig. Hammerzehen 2-4 beidseits

Gesamtmobilität - Gangbild:

Ohne Gehhilfe langsam, wackelig, Hinken links. Mit Gehhilfe langsam kleinschrittig, sicher. Zehen-Fersenstand angedeutet unsicher, Einbeinstand möglich, Hocke möglich. Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, Aufstehen aus dem Sitzen flüssig. Wendebewegungen rasch.

Status Psychicus:

Orientiert, freundlich, kooperativ.

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Abnützungsbedingter mehrsegmentaler Bandscheibenschaden. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da mehrsegmentale Abnützung, chronische Schmerzhaftigkeit mit ausstrahlenden Beschwerden in die Beine reichend.

02.01.02

30 vH

02

Hüftgelenksabnützung links nach operiertem Schenkelhalsbruch. Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Beugung bis 80 Grad und mäßiger Einschränkung bei Drehung und Abspreizen.

02.05.07

20 vH

03

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer, da medikamentöse Therapie und Diät eine ausgeglichene Stoffwechsellage bedingen.

09.02.01

20 vH

04

Chronischer Weichteilreiz beider Schultergelenke. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da endlagig eingeschränkte Beweglichkeit bei schmerzhaften Bogen.

02.02.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

30 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da kein negatives Zusammenwirken der Leiden vorliegt. In der Symptomatik besteht zwischen den Leiden 1 und 2 eine Überlappung, da der Hauptschmerz der Lendenwirbelsäule in die Beine ausstrahlend ist. Die Funktionsbehinderung im Bereich der Schultergelenke ist als geringgradig einzustufen und hat daher keine erhöhende Wirkung. Bei Leiden 3 ist ein unterschiedliches Organsystem betroffen, welches keine ungünstig wechselseitige Leidensbeeinflussung bewirkt.

1.3. Der gegenständliche Antrag ist am 10.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 14.10.2019.

Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf den vorgelegten medizinischen Beweismitteln sowie der Aktenlage.

Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Der befasste Sachverständige fasst das vorgelegte Beweismittel nachvollziehbar wie folgt zusammen:

- GA OA Dr. Günter Marchhart (FA f. Orthopädie und orthopädische Chirurgie) 13.06.2019:

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.; Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates 30 v H. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 20 v.H.; Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.

- Befund Dr. Dirnberger (FA für Orthopädie) 19.09.2019:

Diagnose: Lumboischialgie bds., Osteochondrose der LWS, Spondylarthrose LWS, Z. n. Schenkelhalsfraktur links OP san., Gonarthrose beidseits, Diabetes mellitus. Die Gehstrecke ist eingeschränkt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Patienten nicht zumutbar.

Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die angeführten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Der Sachverständige zählt das führende Leiden 1, Abnützungsbedingter mehrsegmentaler Bandscheibenschaden, unter der Richtsatzposition 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH auf. Dazu führt er nachvollziehbar aus, dass diese Einschätzung dem unteren Rahmensatz dieser Positionsnummer entspricht und rechtfertigt die Wahl dieser Richtsatzposition anhand der vorliegenden mehrsegmentalen Abnützung und der chronischen Schmerzhaftigkeit mit ausstrahlenden Beschwerden, die bis in die Beine reichen.

Als weiteres Leiden gibt der Sachverständige das Leiden 2, Hüftgelenksabnützung links nach operiertem Schenkelhalsbruch, unter der Richtsatzposition 02.05.07 an, welches er mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet. Dies entspricht dem oberen Rahmensatz dieser Positionsnummer, welche vom Facharzt für Orthopädie durch die Beugefähigkeit bis 80 Grad und der mäßigen Einschränkung bei Drehung und Abspreizen begründet wird.

Das Leiden 3, nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, wird unter der Richtsatzposition 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angeführt. Diese Bewertung liegt eine Stufe über dem unteren Rahmensatz. Der Sachverständige führt dazu bestätigend aus, dass die medikamentöse Therapie und Diät eine ausgeglichene Stoffwechsellage bedingen.

Hinzu kommt das Leiden 4, chronischer Weichteilreiz beider Schultergelenke, welches unter der Positionsnummer 02.02.01 angegeben wird und mit einer Bewertung in Höhe von 10 vH gewertet wird. Der Sachverständige beschreibt dazu plausibel, dass die Wahl des unteren Rahmensatz anhand der endlagig eingeschränkten Beweglichkeit bei schmerzhaften Bogen begründet werden kann.

Den Gesamtgrad der Behinderung bewertet der Facharzt für Orthopädie nachvollziehbar in Höhe von 30 vH. Er führt dazu aus, dass weder eine Erhöhung noch eine Verschlimmerung des führenden Leidens durch das Zusammenwirken mit den weiteren Leiden 2-4 besteht. In der Symptomatik besteht zwischen dem Leiden 1 und dem Leiden 2 eine Überlappung, da der Hauptschmerz der Lendenwirbelsäule in die Beine ausstrahlend ist, und ist die Funktionsbehinderung im Bereich der Schultergelenke als geringgradig einzustufen und hat daher keine erhöhende Wirkung. Das Leiden 3 betrifft ein unterschiedliches Organsystem, wodurch keine ungünstig wechselseitige Leidensbeeinflussung bewirkt wird.

In weiterer Folge nimmt der Facharzt für Orthopädie in seinem Gutachten zu den Einwendungen und den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel ausführlich Stellung. Zu den im Beschwerdeschreiben vom 25.09.2019 angegebenen Einschränkungen der Gehleistung und der Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule führt er aus, dass diese im Befund von Dr. Dirnberger (FA für Orthopädie) vom 19.09.2019 dokumentiert und in seinem Gutachten berücksichtigt sind.

Weiters erläutert der Sachverständige, dass in dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Orthopädie lediglich die Diagnosen aufgelistet werden. Eine Aussage über eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule oder der Hüfte kann daraus nicht abgeleitet werden. Daher wird lediglich eine Einschränkung der Gehstrecke festgestellt.

Der Sachverständige hält darüber hinaus nachvollziehbar fest, dass im Vergleich zum Vorgutachten von ihm eine gesonderte Beurteilung des Bewegungsapparates vorgenommen wird, insbesondere das Wirbelsäulenleiden, das Hüftleiden nach dem operierten Schenkelhalsbruch und die Bewegungseinschränkung im Bereich der Schultergelenke werden als eigene Position angeführt. In der Gesamtbeurteilung ergibt sich allerdings zum Vorgutachten durch die Aufgliederung keine Änderung, da eine teilweise Leidensüberschneidung vorliegend ist.

Die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden somit im eingeholten Sachverständigengutachten dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend beurteilt und unter die entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das vorgelegte Beweismittel steht nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und es enthält auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Das Beschwerdevorbringen war somit nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften.

Das Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

Zu 1.3.) Der Antrag des Beschwerdeführers weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.04.2019 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Gemäß § 54 Abs. 18 BBG tritt § 46 BBG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 mit 1. Juli 2015 in Kraft.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

§ 1 sowie § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.

Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 10.04.2019 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Da beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 30 vH gutachterlich festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet dieses eingeholte Sachverständigengutachten als schlüssig und frei von Widersprüchen. Die erhobenen Einwendungen waren nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen hervorzurufen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224071.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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