TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 W141 2223232-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W141 2223232-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,geboren am XXXX bevollmächtigt vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 25.06.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid in Form der Beschwerdevorentscheidung behoben.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von sechzig (60) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 20.05.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde.

1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehör hat der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel gibt der Beschwerdeführer lediglich an, dass er sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre und um eine nochmalige persönliche Vorsprache bitte.

1.3. Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde eine sofortige Beantwortung eines Allgemeinmediziners mit dem Ergebnis eingeholt, dass am Ergebnis des Sachverständigengutachtens festzuhalten sei.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 09.08.2019 Beschwerde erhoben. Der Beschwerde war eine Vollmachtsbekanntgabe beigelegt. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erkläre. Zudem wird ausgeführt, dass das zugrundeliegende Sachverständigengutachten unrichtig sei. Der Beschwerdeführer befinde sich wegen seiner bipolaren Störung in laufender fachärztlicher Behandlung und sei er trotzdessen nur wenig belastbar und nicht stressresistent. Weiters sei das Übergewicht des Beschwerdeführers und eine vorliegende generalisierte Angststörung gänzlich unberücksichtigt geblieben sowie die Schlafapnoe zu gering eingestuft worden.

2.1. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie vom 14.08.2019 mit dem Ergebnis eingeholt, dass an der getroffenen Einschätzung festgehalten wird.

3. Mit Bescheid vom 16.08.2018 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß § 40, § 41 und § 46 BBG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.

3.1. Mit Schreiben vom 06.09.2019 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Dem Schreiben waren weitere medizinische Beweismittel beigelegt.

4. Mit Schreiben vom 08.10.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 31.10.2019, und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 07.01.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 60 vH betrage.

4.2. Mit Schreiben vom 05.02.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.

Weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine Stellungnahme eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich der Beschwerdeführer, mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) vH.

1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: sehr adipös

Größe: 178 cm Gewicht: 132 kg

Klinischer Status - Fachstatus:

Physikalische Befunde:

Perkussion: Soweit bei Adipositas beurteilbar sonorer Klopfschall, beide Basen schlecht verschiebbar. Auskultation: Abgeschwächtes Vesikuläratmen beidseits, keine pathologischen Nebengeräusche.

Thoraxdurchleuchtung mit elektronischem Bildverstärker und Thoraxröntgen p.a. und seitlich: Beide Zwerchfelle etwas höherstehend, das Herz dadurch quergelagert und linksbetont. Breites Gefäßband. Postentzündliche Residuen parahilär beidseits.

Kein Hinweis auf frisch entzündliche Lungenveränderungen.

Lungenfunktionsprüfung in Ruhe: Im unteren altersentsprechenden Normbereich. Die forcierte Vitalkapazität beträgt bei einem Soll von 4,94 Liter 3,69 Liter, das entspricht 74.7% des Sollwertes. Der Einsekundenwert beträgt bei einem Soll von 4,20 Liter 3,14 Liter, das entspricht 74.8% des Sollwertes. Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 2,20 Liter 1,59 Liter, das entspricht 72,3 % des Sollwertes.

FEV1%VC 85,23 %

Bronchospasmolysetest mit Berodualin: Kein sicherer Anstieg der exspiratorischen Werte. Die forcierte Vitalkapazität beträgt bei einem Soll von 4,94 Liter 3,59 Liter, das entspricht 72.7% des Sollwertes. Der Einsekundenwert beträgt bei einem Soll von 4,20 Liter 3,09 Liter, das entspricht 73.6% des Sollwertes. Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 2,20 Liter 1,61 Liter, das entspricht 73,2 % des Sollwertes.

FEV1%VC 86,08 %

Ganzkörperplethysmographie: Vermindertes ITGV, gering verminderte IC, vermindertes RV, verminderte TLC.

Lungenfunktionsprüfung nach Belastung (Stiegensteigen 100 Stufen): Kein Absinken der exspiratorischen Werte. Die forcierte Vitalkapazität beträgt bei einem Soll von 4,94 Liter 3,36 Liter, das entspricht 68,0 % des Sollwertes. Der Einsekundenwert beträgt bei einem Soll von 4,20 Liter 2,93 Liter, das entspricht 69.8% des Sollwertes. Der MEF 25 beträgt bei einem Soll von 2,20 Liter 1,71 Liter, das entspricht 77.7% des Sollwertes.

FEV1%VC 87,21 %

Blutgasanalyse in Ruhe: Sauerstoffpartialdruck 72,0 mmHg Kohlendioxidpartialdruck 38,4 mmHg Sauerstoffsättigung 93,3 %

AaD02 28,5 mmHg BE -3,75 mmol/l

Blutgasanalyse nach Belastung: Sauerstoffpartialdruck 81,5 mmHg Kohlendioxidpartialdruck 37,4 mmHg Sauerstoffsättigung 94,7 %

AaD02 20,1 mmHg BE -6,01 mmol/l

Diffusionsmessung: DLCO 81,4 %

Kohlenmonoxid in der Ausatemluft: 2 ppm

Allergietest auf Inhalationsallergene:

Bäume (Hasel, Erle, Olive, Birke) negativ, Gräser negativ, Wegerich negativ, Roggen negativ, Brennessel negativ, Beifuß negativ, Ragweed negativ, Hausstaubmilbe negativ, Vorratsmilbe negativ, Schimmelpilze negativ, Katzenhaare negativ, Hundehaare negativ, Meerschweinchenhaare negativ.

Gesamtmobilität - Gangbild:

Unauffällig

Status Psychicus:

Bewusstseinslage: klar Orientierung: in allen Qualitäten erhalten

Aufmerksamkeit, Auffassung und Konzentration: zeitweise leicht reduziert

Merkfähigkeit und Gedächtnisleistung: ausreichend

Ductus: kohärent, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen

Tempo: normal

Intelligenz: durchschnittlich

Keine funktionellen Abbauzeichen

Wahnphänomene und Sinnestäuschungen sind nicht explorierbar, nur fallweise Beobachtungs- oder Verfolgungsgefühle, Ich-Störungen nicht explorierbar

1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

Bipolare affektive Störung Unterer RSW entsprechend den rezidivierenden depressiven Phasen und den submanischen Episoden mit mehreren stationären Aufenthalten an der Psychiatrie sowie der erforderlichen, umfassenden medikamentösen Therapie. Die ausschließlich im Arztbrief der behandelnden Neurologin angeführte angeborene testikuläre Unterfunktion mit Hormonsubstitution ist hier inkludiert, da sie die psychischen Probleme auch verstärken kann. Ein urologischer bzw genetischer Befund liegt nicht vor, ergibt aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auch keine Abänderung der Einschätzung

03.06.02

50 vH

02

Obstruktives Apnoe-Syndrom mittelschwere Form Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert, da nächtliches CPAP-Gerät erforderlich.

06.11.02

30 vH

03

Diabetes mellitus bei Übergewicht Unterer RSW entsprechend der geringen Blutzuckerstoffwechselstörung

09.02.01

10 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

 

 

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH, welcher sich durch das führende Leiden 1 ergibt, der durch das weitere Leiden 2 wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird. Das Leiden 3 hebt wegen Geringfügigkeit nicht weiter an.

1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 11.01.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt sowie dem Auszug aus dem zentralen Melderegister mit Stichtag 21.10.2019.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunde, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Die medizinische Sachverständige und Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie setzt in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, Bipolare affektive Störung, unter der Positionsnummer 03.06.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 50 vH. Der untere Rahmensatz wird von der Sachverständigen nachvollziehbar dahingehend begründet, dass dieser entsprechend den rezidivierenden depressiven Phasen und den submanischen Episoden mit mehreren stationären Aufenthalten an der Psychiatrie sowie der erforderlichen, umfassenden medikamentösen Therapie anzuwenden ist. Sie erläutert hierzu plausibel, dass die ausschließlich im Arztbrief der behandelnden Neurologin angeführte angeborene testikuläre Unterfunktion mit Hormonsubstitution in dieser Funktionseinschränkung inkludiert ist, da eine solche Unterfunktion die psychischen Probleme auch verstärken kann. Es liegt zwar kein urologischer bzw. genetischer Befund vor, jedoch würde ein solcher mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Abänderung der Einschätzung bewirken.

Das Leiden 2, Obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS), wird in dem weiteren Sachverständigengutachten der Fachärztin für Lungenheilkunde unter der Positionsnummer 06.11.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgesetzt. Dies entspricht einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, der von der Fachärztin anhand des Vorliegens einer mittelschweren Form und der Erforderlichkeit eines nächtlichen CPAP-Gerätes begründet wird.

Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Diabetes mellitus mit Übergewicht, im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter der Positionsnummer 09.02.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10vH angeführt. Erläutert wird die Wahl des unteren Rahmensatz anhand der geringen Blutzuckerstoffwechselstörung.

Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie nimmt in ihrem Gutachten zudem ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers fachspezifisch Stellung. Sie beschreibt, dass beim Beschwerdeführer eine chronische psychische Erkrankung mit erheblich verminderter Belastbarkeit besteht. Es kommt rezidivierend immer noch zu kurzen manischen Phasen, dabei ist er teilweise reizbar, aber nicht aggressiv. Sie erklärt, dass der Beschwerdeführer derzeit für 10 Wochenstunden arbeitsfähig ist, wobei dies jedoch insbesondere auf die sehr umfangreiche-hochdosierte Psychopharmaka-Therapie zurückzuführen ist. Diese ist aus gutachterlicher Sicht erforderlich, um die Stimmung weitgehend ausgeglichen zu halten und auch eine Restbelastbarkeit zu gewährleisten.

Die angeführten Einsprüche des Beschwerdeführers sind aus fachärztlicher Sicht voll und ganz nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer ist durch seine psychische Erkrankung deutlich beeinträchtigt in seiner Belastbarkeit, durch die Medikation ist er zwar einigermaßen stabil, die hohe Dosierung ist jedoch weiter im Alltag und in der Belastbarkeit einschränkend, da sie die Müdigkeit und Adynamie weiter verstärkt und auch die starke Gewichtszunahme fördert.

Im Vergleich zum Vorgutachten gibt die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie an, dass die Hormonschwankungen bei angeborener testikulärer Unterfunktion nicht berücksichtig wurde. Diese sowie deren Therapie mit Nebido (Testosterondepot) sind allerdings nur im Arztbrief der behandelnden Nervenärztin erwähnt und wurden vom AST nicht gesondert angeführt.

Die Sachverständige beschreibt unmissverständlich und schlüssig, dass der Schweregrad der psychischen Beeinträchtigung in der Vorbegutachtung weit unterschätzt wurde. In Zusammenschau mit der zusätzlichen auch psychiatrisch relevanten hormonellen Dysfunktion ist daher eine Anhebung des führenden Leidens von 20 auf 50vH gerechtfertigt.

Im Lungenfachärztlichen Sachverständigengutachten führt die Sachverständige klar und schlüssig aus, dass ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom mit Chronic Fatigue Syndrom trotz laufender CPAP-Therapie sowie eine restriktive Lungenfunktionsstörung bei ausgeprägter Adipositas befundet ist. Dazu führt sie aus, dass die angegebene Tagesmüdigkeit bei konsequenter CPAP-Therapie verbesserbar wäre. Das CPAP-Ausleseprotokoll weist bei einem Auslesezeitraum von 93 Tagen eine Gerätenutzung von 74 Tagen und dabei an 14 Tagen eine Nutzung von mehr als 4 Stunden pro Nacht aus.

Unter Berücksichtigung des lungenfachärztlichen Gutachtens sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ergibt sich somit eine Anhebung des Grades der Behinderung von 30 auf 60vH.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, dass der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.

Die Abweichung der Beurteilung, im, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, resultiert aus den nunmehr fachärztlichen Beurteilungen.

Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 11.01.2019 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden "Bipolare affektive Störung" statt mit 20 vH mit 50 vH eingestuft wurde, da rezidivierende depressive Phasen und submanische Episoden mit mehreren stationäre Aufenthalten an der Psychiatrie sowie eine erforderliche, umfassende medikamentöse Therapie objektiviert wurden und in negativer Wechselwirkung mit dem Leiden "Abstruktives Apnoe-Syndrom" eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 vH gerechtfertigt ist. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2223232.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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