Entscheidungsdatum
02.04.2020Norm
BBG §40Spruch
W141 2224145-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch KOBV - Der Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 17.07.2019, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.09.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat am 18.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvoluts einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde ein aktenmäßiges Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde, ein weiteres Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.05.2019, sowie ein Gesamtgutachten desselben Allgemeinmediziners vom 11.06.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 AVG erteilten Parteiengehör hat der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers am 24.06.2019 eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Unter Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel nimmt dieser zu den einzelnen Funktionseinschränkungen ausführlich Stellung und beschreibt, dass er sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden erkläre, da die vorgenommene gutachterliche Einschätzung zu gering vorgenommen worden sei.
1.3. Zur Überprüfung wurde von der belangten Behörde eine ärztliche Stellungnahme vom 15.07.2019 des Allgemeinmediziners mit dem Ergebnis eingeholt, dass die vorgebrachten Einwendungen nicht geeignet wären, um das Begutachtungsergebnis zu entkräften.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 16.08.2019 Beschwerde erhoben. Unter Vorlage weiterer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erkläre. Zudem wird ausgeführt, dass das zugrundeliegende Sachverständigengutachten nicht geeignet sei, die orthopädischen, die psychiatrischen sowie das Leiden an der Lunge prozentmäßig einzustufen.
2.1. Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde von der belangten Behörde ein Aktengutachten des Allgemeinmediziners vom 11.09.2019 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH festzusetzen sei.
3. Mit Bescheid vom 17.09.2019 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gemäß § 40, § 41 und § 46 BBG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
3.1. Mit Schreiben vom 02.10.2019 beantragte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
4. Mit Schreiben vom 08.10.2019 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.01.2020, und ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.02.2020, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung 50 vH betrage.
4.2. Mit Schreiben vom 13.03.2019 wurde vom Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
Weder von Seiten der belangten Behörde noch von Seiten des Beschwerdeführers wurde eine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer, mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Allgemeinzustand: normal
Ernährungszustand: adipös
Größe: 171 cm Gewicht: 85 kg
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei,
Hörvermögen: eingeschränkt, Sehvermögen gut,
Hals: keine vergrößerten Lymphknoten tastbar, Schilddrüse schluckverschieblich,
Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent,
Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Bauch: weich, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: nicht klopfdolent OE:
Schulter: frei beweglich
EBO und Handgelenke: frei beweglich
Finger: frei beweglich
Hüfte: frei beweglich
Knie: frei beweglich
OSG und Vorfüße: frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich
Neurostatus:
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen.
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt, an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen,
Fersen/ Zehenspitzen/ Einbeinstand bds. möglich die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt, die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ. Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben Das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig, im Blindgang kein Abweichen
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, ängstlich in beiden Skalenbereichen affizierbar, Ein und Durchschlafstörung,
keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Koronare Herzkrankheit Oberer Rahmensatz da abgelaufenes Infarktgeschehen, Zustand nach Stentimplantation bei Dreigefäßerkrankung, die Pumpfunktion ist gut erhalten, die Hypertonie ist in dieser Posätionsnummer mit abgebildet
05.05.02
40 vH
02
Asthma bronchiale Unterer Rahmensatz bei notwendiger Dauertherapie, die Aktivitäten sind mäßig eingeschränkt , geringgradig eingeschränkte Lungenfunktion, nachts immer weiter Atemnotfälle bei Exarcerbation. Die beschriebenen Bullae in beiden Oberlappen sind in dieser Positionsnummer mit abgebildet.
06.05.02
30 vH
03
Depression mit ängstlich getönter posttraumatischer Reaktion Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz , da weitere Behandlung notwendig mit bestehenden Therapieoptionen ohne stationäre psychiatrische Behandlung oder fachspezifischer Rehabilitation bisher.
03.06.01
20 vH
04
Hörstörung beidseitig Tabelle Z2/K2. Oberer Rahmensatz da im Hochtonbereich auf beiden Seiten ein Hörverlust bei 75 dB besteht.
12.02.01
20 vH
05
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz da bei nachgewiesenen radiologischen Veränderungen geringgradige funktionelle Einschränkungen bestehen.
02.01.01
10 vH
06
Behinderte Nasenatmung bei Septumdeviation Unterer Rahmensatz da keine beidseitige Behinderung vorliegt.
12.04.03
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, welcher sich durch das führende Leiden 1 ergibt, dessen GdB durch die weiteren Leiden 2 bis 4, insbesondere aufgrund des Leidens 2, wegen negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe angehoben wird. Die weiteren Leiden 5 und 6 erhöhen nicht weiter.
1.3. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 18.04.2019 bei der belangten Behörde eingelangt.
2. Beweiswürdigung:
Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76).
Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise, es wird kein höheres Funktionsdefizit beschrieben, als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die medizinische Sachverständige und Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie setzt in ihrem Gutachten das führende Leiden 1, Koronare Herzkrankheit, unter der Positionsnummer 05.05.02 fest und bewertet dieses mit einem Grad der Behinderung von 40 vH. Der obere Rahmensatz dieser Position wird von der Sachverständigen nachvollziehbar dahingehend begründet, dass ein abgelaufenes Infarktgeschehen und ein Zustand nach Stentimplantation bei Dreigefäßerkrankung beim Beschwerdeführer objektiviert wurde und die Pumpfunktion gut erhalten ist. Weiters führt sie nachvollziehbar an, dass die Hypertonie in dieser Positionsnummer mit abgebildet ist.
Das Leiden 2, Asthma bronchiale, wird im Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie unter der Positionsnummer 06.05.02 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert festgesetzt. Dies entspricht dem unteren Rahmensatz, dessen Wahl von der Fachärztin plausibel anhand der notwendigen Dauertherapie, der mäßig eingeschränkten Aktivitäten, der geringgradig eingeschränkten Lungenfunktion sowie anhand der nachts immer weiter auftretenden Atemnotfälle bei Exarcerbation begründet wird. Dazu führt die Sachverständige an, dass die in den Befunden beschriebenen Bullae in beiden Oberlappen in dieser Positionsnummer mit abgebildet sind.
Als weiteres Leiden wird Leiden 3, Depression mit ängstlich getönter posttraumatischer Reaktion, welches im Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie festgestellt wurde, unter der Positionsnummer 03.06.01 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH angegeben. Dies entspricht laut Angaben des Facharztes einer Stufe über dem unteren Rahmensatz und erläutert dieser die Wahl plausibel dadurch, dass eine weitere Behandlung mit bestehenden Therapieoptionen notwendig ist, jedoch bisher keine Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung oder fachspezifische Rehab gegeben war.
Das Leiden 4, Hörstörung beidseitig, wird von der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie in ihrem Gutachten unter der Richtsatzposition 12.02.01 angeführt und mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH bewertet. Die Einordnung in der Tabelle Z2/K2 entspricht dem oberen Rahmensatz dieser Position, der durch das Bestehen eines Hörverlustes im Hochtonbereich bei 75 dB auf beiden Seiten gerechtfertigt ist.
Als weiteres Leiden wird das Leiden 5, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, aufgelistet. Mit einer Bewertung des Grades der Behinderung in Höhe von 10 vH unter der Richtsatzpositionsnummer 02.01.01 entspricht dies dem unteren Rahmensatz dieser Position. Die Sachverständige führt dazu aus, dass beim Beschwerdeführer radiologische Veränderungen nachgewiesen wurden und lediglich geringgrade funktionelle Einschränkungen bestehen.
Letztlich führt die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie das Leiden 6, behinderte Nasenatmung bei Septumdeviation, unter der Positionsnummer 12.04.03 an. Sie bewertet das Leiden mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH und beschreibt dazu unmissverständlich, dass keine beidseitige Behinderung vorliegt und daher die Wahl auf den unteren Rahmensatz fällt.
Als Begründung für den Gesamtgrad führt die Fachärztin klar und schlüssig aus, dass das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 bis 4 und der besonders negativen Leidensbeeinflussung durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 5 und 6 erhöhen aufgrund der zu geringen funktionellen Relevanz nicht weiter.
Die Sachverständige beschreibt, dass die vorgelegten Befunde von ihr erneut gesichtet, die relevanten Zusammenfassungen dokumentiert und die einzelnen Leiden in den entsprechenden Positionsnummern eingeschätzt wurden. Sie erläutert nachvollziehbar, dass Leiden, für welche keine relevanten Befunde vorgelegt wurden, wie beispielsweise die erwähnte anhaltend bestehende Gastritis gutachterlich nicht berücksichtigt werden können.
Im Vergleich zum Vorgutachten gibt die Sachverständige in ihrem Gutachten an, dass das Leiden 1 sowie die Leiden 3 bis 6 idem zu den vorliegenden Gutachten eingeschätzt werden. Das Leiden 2 wird in einer geänderten Positionsnummer abgebildet, da aufgrund der neuerlichen Durchsicht der Befunde und der anamnestischen nächtlichen Asthmaanfälle eine um eine Stufe höhere Einschätzung zulässig ist. Darüber hinaus erfolgt keine geänderte Einschätzung, da keine weiteren funktionell relevanten Leiden vorliegend sind.
Weiters beschreibt die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie plausibel, dass das psychiatrische Leiden (Leiden 3, Depression mit ängstlicher getönter posttraumatischer Reaktion) im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeschätzt und dokumentiert wurde und in ihre Gesamtbeurteilung aufgenommen und berücksichtigt wurde.
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nimmt in seinem Gutachten zudem ausführlich zu den Einwendungen des Beschwerdeführers fachspezifisch Stellung. Er beschreibt, dass es aus gutachterlicher Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung kommt, da die nervenärztliche Medikation reduziert wurde und derzeit keine Gesprächstherapie besteht. Daher gibt es Therapieoptionen. Im Vergleich zu den erstinstanzlichen Vorgutachten kommt es zu keiner geänderten Einschätzung, da eine Verschlechterung der Funktionsausfälle klinisch und befundmäßig nicht objektiviert werden kann, es bestehen keine maßgeblichen sensomotorischen Ausfälle und die depressive Symptomatik wurde gleich eingestuft bei bestehenden Therapieoptionen.
Die Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie beschreibt unmissverständlich und schlüssig, dass das geändert eingeschätzte Leiden 2 in negativer Wechselwirkung zum führenden Leiden 1 steht und es daher zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung kommt. Auch in Zusammenschau mit der negativen Beeinflussung der weiteren Leiden ist daher eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 auf 50 vH gerechtfertigt.
Unter Berücksichtigung des nervenärztlichen Gutachtens sowie des Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie ergibt sich somit eine Anhebung des Grades der Behinderung von 40 auf 50 vH.
Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, dass der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
Die Abweichung zur Beurteilung, im der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten, resultiert aus den nunmehr fachärztlichen Beurteilungen.
Zu 1.3.) Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 18.04.2019 auf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
- Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
- In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Maßgeblich für die gegenständliche Entscheidung ist, dass das Leiden 2 "Asthma Bronchiale" statt mit 20 vH mit 30 vH eingestuft wurde, da eine dauerhafte medikamentöse Therapie verordnet ist und nächtliche Asthmaanfälle mit berücksichtigt wurden und in negativer Wechselwirkung mit dem führenden Leiden "Koronare Herzkrankheit" eine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH gerechtfertigt ist. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei dem Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der - verfahrensgegenständlichen - Höhe des Grades der Behinderung, wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde zur Kenntnis genommen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - geeignet, relevante Bedenken an den Feststellungen der belangten Behörde hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt und es resultiert daraus die geänderte Beurteilung. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224145.1.00Im RIS seit
06.08.2020Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020