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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §891;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der JW in B, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, Kasernplatz 2/1, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 17. Oktober 1996, Zl. Jv 3375-33/96, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 26. Jänner 1996 gegen ihren damaligen Ehegatten Walter W. beim Bezirksgericht Bludenz Klage wegen Ehescheidung ein. Anläßlich einer am 1. Juli 1996 durchgeführten Verhandlung vor diesem Gericht schlossen die Streitparteien zu 1C 10/96t den im folgenden auszugsweise wiedergegebenen Vergleich:
"1)
Das bewegliche Vermögen der Parteien wurde bereits einvernehmlich aufgeteilt.
2)
Unbewegliches Vermögen:
a) Nachstehende Verbindlichkeiten werden vom Beklagten
zur alleinigen Rückzahlung übernommen (Stand per
31.10.1995):
Landgeld WBF, Konto Nr. 9700226007 S 35.825,--
Kreditkonto Nr. 10205139521 S 2.424.554,33
Kreditkonto Nr. 10205139538 S 367.493,19
Althaussanierungskredit, Alt, Konto
Nr. 10205139546 S 275.561,13
Althaussanierungskredit, Neu, Konto
Nr. 10205139554 S 295.000,--
Kreditkonto Nr. 10205139562 S 197.436,58
Kreditkonto Nr. 10205139570 S 201.461,72
...
Der Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten sowie hinsichtlich alle weder in diesen noch in Punkt 4) ausdrücklich genannten Bankverbindlichkeiten, für die die Klägerin zum Zeitpunkt 2.12.1995 haftete, schad- und klaglos zu halten.
Für die ausdrücklich genannten Verbindlichkeiten haften beide Parteien. Die Klägerin wird im Einverständnis mit dem Beklagten einen Antrag gemäß § 98 EheG (Ausfallsbürgschaft) stellen.
b)
Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten ihre 110/344-Anteile an Top 1, Grundstück Nr. 1541/3 in EZ 601, Grundbuch 90003 B, ins alleinige Eigentum zu übertragen. Alle hiefür erforderlichen Schritte hat der Beklagte innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteiles bis zur Unterschriftsreife vorzubereiten und grundbücherlich durchzuführen. Weiters hat er alle hiefür anfallenden Kosten, Gebühren, Steuern (insbesondere Finanzamt und Grundbuch) alleine zu tragen.
Die Klägerin verpflichtet sich, alle für die grundbücherliche Durchführung dieses Eigentumsüberganges sowie für die Löschung des zu ihren Gunsten auf Grundstück Nr. 1541/3 in EZ 601 Grundbuch 90003 B zu Lasten der 124/344-Anteile des Horst Wakonigg und der Maria Wakonigg eingetragenen Vorverkaufsrechten erforderlichen Unterschriften zu leisten, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie alle ihrerseits zur Verfügung stellenden Urkunden bereitzustellen.
3)
Die Ehewohnung ist bereits von der Klägerin geräumt und dem Beklagten ordnungsgemäß übergeben worden.
Sämtliche für das Objekt Hauptstr. 1, 6712 B anfallenden Kosten (Betriebskosten, Steuer etc.) trägt der Beklagte ab 2.12.1995 alleine.
4)
Kreditverbindlichkeiten:
Nachstehende Verbindlichkeiten bei genannten Kreditinstituten sowie sämtliche zur Fa. J gehörenden Passiva werden von der Klägerin zur alleinigen Rückzahlung übernommen (Stand per 31.10.1995):
Laufendes Konto Nr. 13 213 864 119 S 118.418,73
laufendes Konto Nr. 473 017 200 S 49.477,12
laufendes Konto Nr. 0286-34400/00 S 51.375,94
Kreditkonto Nr. 10 213 864 519 S 441.412,24
Kreditkonto Nr. 13 213 864 127 S 74.423,--
Kreditkonto Nr. 473 017 218 S 114.732,70.
Die Klägerin verpflichtet sich, den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten.
Für die genannten Verbindlichkeiten, ausgenommen die Passiva der Fa. J, haften beide Parteien. Der Beklagte wird im Einverständnis mit der Klägerin einen Antrag gemäß § 98 EheG (Ausfallsbürgschaft) stellen.
5)
Aktiva
Sämtliche Aktiva der Fa. J bleiben im Alleineigentum der Klägerin bzw. gehen in dieses über, soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
..."
Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Bezirksgerichtes Bludenz vom 21. August 1996 wurde der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von einer Bemessungsgrundlage von S 4,647.200,-- vorgeschrieben.
In dem gegen den Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag wurde unter anderem ausgeführt, als Wert einer unbeweglichen Sache sei gemäß § 15 GGG der Einheitswert anzusehen. Unter Punkt 2) des Vergleiches seien die Regelungen hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens und der damit verbundenen Verbindlichkeiten enthalten. Der Einheitswert betrage höchstens S 250.000,--. Die unter Punkt 4) des Vergleiches abgeschlossene Regelung hinsichtlich der Kreditverbindlichkeiten betreffe keine Leistung, sondern diene lediglich der Klarstellung, da diese Kreditverbindlichkeiten schon bisher von der Beschwerdeführerin als Kreditnehmerin zurückzuzahlen gewesen seien. Es sei diese Regelung somit kein Gegenstand des Vergleiches. In Punkt 2) und 4) würden lediglich die bereits bestehenden Leistungspflichten geteilt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides insbesondere die Auffassung, daß ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vorliege, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich dadurch in ihren Rechten verletzt, daß "die Pauschalgebühr (Vergleichsgebühr TP 1 GGG) nicht mit S 0,00 festgesetzt" wurde.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ist der Gegenstand eines gerichtlichen Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall GGG die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Dabei ist als Bemessungsgrundlage der Gebühr der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. September 1997, Zl. 96/16/0279, mwH).
Ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich liegt auch dann vor, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld abzutragen und für eine Entlastung des anderen aus der Haftung sorgt (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 25. September 1997, Zl. 96/16/0279).
In Punkt 4) des beschwerdegegenständlichen Vergleiches hat sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, die dort angeführten Verbindlichkeiten zur Rückzahlung zu übernehmen und den Beklagten hinsichtlich dieser Verbindlichkeiten schad- und klaglos zu halten. Unabhängig davon, daß die Beschwerdeführerin allenfalls schon vor dem Abschluß des Vergleichs zur Entrichtung dieser Verbindlichkeiten verpflichtet war, war die Leistung der im Punkt 4) des Vergleiches angeführten Beträge, zu denen sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, im Sinne der angeführten Rechtsprechung Teil der Bemessungsgrundlage für die Gebührenvorschreibung.
In gleicher Weise waren die in Punkt 2) lit. a des Vergleiches angeführten Beträge, die vom Beklagten zur alleinigen Rückzahlung übernommen worden sind, der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr zuzurechnen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei diesen in Punkt 2 lit. a des Vergleiches angeführten Verbindlichkeiten ungeachtet des Umstandes, daß sie offenkundig im Zusammenhang mit der Anschaffung der in Punkt 2) lit. b bezeichneten Liegenschaftsanteile standen, nicht um eine unbewegliche Sache. Eine Bewertung dieser - nach dem Beschwerdevorbringen - "auf der Liegenschaft lastenden" Verbindlichkeiten mit dem Einheitswert dieser Liegenschaft (vgl. § 15 GGG) kam daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin von vornherein nicht in Betracht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160273.X00Im RIS seit
24.10.2001