TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/22 W146 2229968-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.04.2020
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Entscheidungsdatum

22.04.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W146 2229968-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl. 1260249307/00155325, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.

Im Übrigen hat der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:

"I. Gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wird gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 2 FPG erlassen.

II. Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist.

III. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin wurde am 08.02.2020 von Organen der LPD Wien angetroffen und einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wies sie sich mit ihrem ukrainischen Reisepass aus, welcher als letzten Einreisestempel in das Bundesgebiet den 23.06.2019 aufwies.

Am 03.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur möglichen Aufenthaltsbeendigung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Juni 2019 nach Österreich eingereist sei. Sie habe in Österreich einen Freund gehabt, bei welchem sie nicht gewohnt habe. Er hieße Kai, den Familiennamen wisse sie ebensowenig wie seine Adresse. Sie sei schon lange nicht mehr mit ihm in Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei im Oktober 2019 nach Italien gefahren, um ihre Schwester zu besuchen. Im Dezember sei sie nach Wien zurückgekommen. In Wien lebe auch die Exfrau ihres Bruders, zu diesen habe sie keinen Kontakt, da sie zurzeit zerstritten seien. Die Beschwerdeführerin habe sonst keine Angehörigen in Österreich. Sie habe bei Airbmb Unterkunft genommen, die Adresse könne sie nicht angeben. Zuvor habe sie bei einer Freundin in XXXX Wien Unterkunft genommen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige in zwei Tagen in die Ukraine zurückzukehren. Eigentlich habe sie schon am 15. Februar nach Hause zurückfahren wollen. Sie habe sich deshalb nicht um eine Aufenthaltsberechtigung gekümmert, da sie fürchterliche Angst gehabt habe, da sie nicht rechtzeitig ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin habe vorigen Montag am Konservatorium eine Gesangsprüfung als Sopranistin abgelegt und diese bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Barmittel, ihre Schwester unterstütze sie, wenn sie etwas brauche. Sie würde Geld über Western-Union schicken. Die Beschwerdeführerin sei ledig, habe keine Sorgepflichten und sei Choreografin von Beruf. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben sich über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu äußern, dabei gab sie an, dass sie keine weiteren Angaben mache, sie werde unverzüglich aus Österreich ausreisen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl:1260249307/200155325, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach " zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegen eines Reisepasses feststehe. Sie sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Zu Österreich bestünden sonst keine beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführerin sei laut Stempel in ihrem Reisepass am 23.06.2019 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sie sei nach Ablauf der visumfreien Frist am 23.09.2019 weiter in Österreich aufhältig geblieben. Eine amtliche Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde nicht vorliegen.

Die Beschwerdeführerin würde sich seit ihrer Einreise am 23.06.2019 durchgehend im Schengener Raum aufhalten. Sie verfüge über keinen Aufenthaltstitel für einen längeren Aufenthalt. Die Beschwerdeführerin halte sich seit fast einem halben Jahr unrechtmäßig im Schengener Raum auf.

Die Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und werde nach eigenen Angaben von Ihrer in Italien lebenden Schwester unterstützt.

Die Beschwerdeführerin sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie verfüge in Österreich über keine Familienbindungen, habe aber bei einer Freundin in deren Wohnung Unterkunft genommen.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin keiner der Gründe gemäß § 57 AsylG vorliegen würde, weshalb ein Aufenthaltstitel nicht zu erteilen sei.

Zur Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehen. Es würden keine persönlichen berücksichtigungswürdigen Verhältnisse vorliegen. Die Beschwerdeführerin würde über geringe familiäre Bindungen in Österreich verfügen. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial tiefgehend verankert, noch krankenversichert und gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es müsse daher darauf erkannt werde, dass die schützenswerten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art. 8 EMRK wesentlich geringer zu werten seien, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig. Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Ukraine sei ein sicherer Herkunftsstaat und habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme angegeben, dass sie bereit sei, freiwillig in ihr Heimatland zurückzukehren.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände, insbesondere der allgemeine Lage in ihrem sicheren Herkunftsland, sei feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung keiner Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt wäre. Aufgrund dieser Faktoren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Ihr Lebensmittelpunkt befände sich in der Ukraine und sie beherrsche die dortige Alltagssprache. In der Ukraine würden sich die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin befinden, somit bestünden soziale Anknüpfungspunkte. Für die Behörde stehe fest, dass für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzungen gegeben sei.

Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen "ihre Abschiebung nach Serbien zulässig ist."

Es sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesen geboten sei. § 18 Abs. 2 BFA-VG sehe bei Vorliegen des oben genannten Tatbestandes eine zwingende Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vor.

Die Beschwerdeführerin würde über keine ausreichenden eigenen Barmittel verfügen und würde nach eigenen Angaben von ihrer Schwester unterstützt. Sie habe somit die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachweisen können. Das angeführte Fehlverhalten der Beschwerdeführerin stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar und sei die Erlassung eines Einreiseverbotes daher unabdingbar.

Im Fall der Beschwerdeführerin sei § 53 Abs. 1 Z. 6 FPG erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt selbst zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung würde sie in Österreich nicht nachgehen. Sie könne somit die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachweisen, sondern würde von ihrer in Italien lebenden Schwester unterstützt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhalten sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Gemäß dem im Akt befindlichen Formular "Nachweis über die erfolgte Ausreise" ist die Beschwerdeführerin am 11.03.2020 über den Flughafen Wien-Schwechat aus Österreich ausgereist.

Gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass bezüglich Spruchpunkt VI. von der belangten Behörde weder genügend Ermittlungen durchgeführt worden seien, um überhaupt feststellen zu können, ob die Beschwerdeführern mittellos sei, noch ausreichend begründet worden sei, wieso sie in dem fälschlicherweise festgestellten Sachverhalt eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen solle. Die Bemessung des Einreiseverbotes sei von der Behörde nicht begründet und somit nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie während der Rechtsberatung angegeben, dass sie es sehr bereue, dass sie unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Sie habe außerdem angegeben, dass sie über Ersparnisse in der Ukraine verfüge und dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihrer Schwester finanziert worden sei. Diese habe ca. ? 800 pro Monat geschickt. Somit sei es nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu der Behauptung gekommen sei, dass die Beschwerdeführern mittellos sei. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Beschwerdeführerin sich nach der erlassenen Rückkehrentscheidung sofort dazu bereit erklärt habe freiwillig durch Unterstützung des Vereins "Menschenrechte Österreich" auf eigene Kosten auszureisen. Aus diesem Grund habe auch nie die Gefahr bestanden, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt werde. Das Einreiseverbot sei ein gefahrenabwehrendes Instrument (jedenfalls keine Strafe), das eine künftig drohende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verhindern solle. Das Bundesamt handle willkürlich bei der Erlassung des Einreiseverbotes, indem es seine Entscheidung nicht ausreichend begründete. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die behauptete "Mittellosigkeit" darstellen würde, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin sei unbescholten und aus ihrem Gesamtverhalten könne keine Gefährlichkeit behauptet werden.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides aufheben;

2. in eventu den Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde;

3. in eventu den Bescheid zur Gänze zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch genannten Namen, ist geboren am XXXX und ukrainische Staatsbürgerin. Sie reiste am 23.06.2019 legal über den Flughafen Wien-Schwechat in Österreich ein.

Die Beschwerdeführerin verblieb nach Ablauf ihres legalen visafreien Aufenthalts als Staatsangehörige der Ukraine im Schengener Raum; hauptsächlich war sie in Österreich unangemeldet aufhältig, zeitweise war sie in Italien bei ihrer Schwester auf Besuch. Sie verfügte über keinen Aufenthaltstitel.

Die Beschwerdeführerin wurde am 08.02.2020 von Organen der LPD Wien in XXXX Wien ohne Ausweis betreten. Die Beschwerdeführerin führte die Beamten in eine Wohnung in XXXX Wien, zu der sie einen Schlüssel besaß. Ihr Reisepass wurde sichergestellt, sie leistete eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ? 280,-- und wurde auf freien Fuß angezeigt. Die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA wurde ihr an ihrer Wohnungsadresse zugestellt und sie leistete dieser Folge.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020, Zl:1260249307/200155325, wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin "nach " zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BVA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

Nach der Bescheidübernahme am 06.03.2020 verließ die Beschwerdeführerin am 11.03.2020 über den Flughafen Wien-Schwechat das Bundesgebiet.

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine verwandtschaftlichen oder sozialen Kontakte in Österreich. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ist in der Ukraine, sie spricht die Landessprache und hat dort ihre Verwandten.

Die Beschwerdeführerin bezog keine staatliche finanzielle Unterstützung während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, bezieht jedoch eine private Unterstützung von ihrer Schwester über Western-Union. Sie verfügte über eine Unterkunft im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Sie war während ihres Aufenthaltes in Österreich nicht mittellos.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Einreise der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer im Akt befindlichen Reisepasskopie.

Die Feststellung zur Ausreise ergibt sich aus dem von der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat ausgefüllten Formular "Nachweis über die erfolgte Ausreise".

Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich und Italien ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren.

Die Feststellungen zu ihrer Betretung durch Sicherheitsorgane ergeben sich aus der Anzeige der LPD Wien vom 08.02.2020, die Feststellungen zu ihrem Wohnort, ihre Barmittel und die Sicherstellung aus dem Sicherstellungsprotokoll vom selben Tag.

Die Feststellungen zu fehlender staatlicher finanzieller Unterstützung ergeben sich aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zur finanziellen Unterstützung durch die Schwester aus den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zu den verwandtschaftlichen Verhältnissen und zum Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergeben sich schließlich aus einem Strafregisterauszug und dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fiel. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG war über das Ergebnis dieser Prüfung im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war weder geduldet iSd § 46a FPG noch wurde sie Zeugin oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt. Da ihr somit kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG ("Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") zu erteilen gewesen wäre, war der Ausspruch über die Nichterteilung eines solchen Aufenthaltstitels in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids rechtskonform.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hält sich die Beschwerdeführerin nicht mehr im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen und dieser Spruchpunkt zu beheben ist.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Greift eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben ein, so ist ihre Erlassung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse der Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Die Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in ihr Familienleben liegt somit nicht vor.

Auch liegt kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre, die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich im Verfahren keinerlei Sachverhalte vorgebracht.

Die Rückkehrentscheidung wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt. Nunmehr ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin am 11.03.2020 aus Österreich ausgereist ist. Bei einer während des Beschwerdeverfahrens erfolgten Ausreise ist der Fall erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs 1 Z 2 FPG zu beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abzuweisen (so VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Seit der Ausreise der Beschwerdeführerin findet die Rückkehrentscheidung daher in § 52 Abs 1 Z 2 FPG ihre weitere Rechtsgrundlage, zumal das Rückkehrentscheidungsverfahren schon davor (und daher jedenfalls vor Ablauf der in § 52 Abs 1 Z 2 FPG vorgesehenen Frist) eingeleitet wurde. Mit dieser Maßgabe ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids als Punkt I. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).

Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zulässig. Die Ukraine gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 14 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in der Ukraine und der Lebensumstände der gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, die die Landessprache spricht und in der Ukraine familiäre Anknüpfungen hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids als Punkt II. des neu gefassten Spruchs zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Das Bundesamt hat in Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Tatbestand der Ziffer 1 erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin verfüge nicht über ausreichende eigene Barmittel, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Daher widerstrebe ihr weiterer Aufenthalt sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit. Eine sofortige Ausreise sei erforderlich.

"Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind." (VwGH E vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053)

Das Bundesamt begründete seine Entscheidung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde auf die selben Gründe wie in ihrer Rückkehrentscheidung mit der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit, da sie den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte.

Das Vorliegen besonderer Umstände für die sofortige Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin hat die Behörde in ihrer Begründung aber nicht dargetan, weshalb Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ersatzlos zu beheben war.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Hingegen besteht gemäß § 55 Abs. 1a leg. cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Im vorliegenden Fall wurde zwar seitens der belangten Behörde in Spruchpunkt V. des gegenständlichen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, jedoch wird dieser Spruchpunkt mit gegenständlichem Erkenntnis behoben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Bestätigung der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Spruch seines Erkenntnisses eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen hat (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Seite 1154, K9).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Solche Umstände wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG kann vom Bundesamt mit eine Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens 5 Jahren erlassen werden. Das Bundesamt hat bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Der Verhängung eines Einreiseverbotes sowie in weiterer Folge der Bemessung seiner Dauer immanent ist die zum Entscheidungszeitpunkt durchzuführende individuelle Gefährdungsprognose. Der Beurteilung des durch den Fremden potentiell zu erwartenden Gefährdungspotentials kommt sowohl für die Frage, ob ein Einreiseverbot überhaupt zu verhängen ist, als auch hinsichtlich der Bemessung seiner Dauer zentrale Bedeutung zu. Zwar enthalten die Absätze 2 bis 3 des § 55 FPG eine demonstrative Auflistung von Tatbeständen, deren Erfüllung eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen durch den Aufenthalt des Fremden indiziert; dennoch ist das Vorliegen eines der genannten Sachverhalte für sich genommen zur Erlassung eines Einreiseverbotes nicht ausreichend, vielmehr hat - unter Berücksichtigung des gesetzten Verhaltens - eine individuelle Gefährdungsprognose zu erfolgen, welche die Verhängung eines Einreiseverbotes in Abwägung mit den persönlichen Interessen des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall gerechtfertigt erscheinen lässt (vgl. Filzwieser et al., Asyl- und Fremdenrecht Stand: 15.01.2016, § 53 FPG, K10).

Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt nach dem System der Rückführungsrichtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0207 u.a., mwN und die dortige Darstellung der bisherigen Rechtsprechung). (VwGH E vom 24.05.2018, Ra 2018/19/0125)

Der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war aus folgenden Erwägungen stattzugeben:

Das Bundesamt stützte das Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht über ausreichend Barmittel verfüge, um ihren Unterhalt selbst zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung würde sie in Österreich nicht nachgehen. Sie könne somit die erforderlichen Barmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes nicht nachweisen, sondern würde von ihrer in Italien lebenden Schwester unterstützt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere gemäß § 53 Abs. 2 das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Bei der Bemessung sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Aufgrund der Schwere des Fehlverhalten sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei.

Infolge einer Mittellosigkeit besteht unter anderem dann eine Gefahr, wenn die Beschwerdeführerin infolge der Widersetzung fremdenbehördlicher Anordnungen eine Gebietskörperschaft finanziell belastet oder zur Beschaffung des erforderlichen Unterhalts straffällig wird. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht vorliegend. Wie das Bundesamt selbst feststellte, wird die Beschwerdeführerin von ihrer Schwester finanziell unterstützt. Weiters leistete sie eine Sicherheitsleistung in der Höhe von ? 280, verfügte somit über Barmittel.

Die Beschwerdeführerin bezog keine staatliche finanzielle Unterstützung während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet und wurde auch nicht straffällig. Die Beschwerdeführerin war zwar nicht polizeilich gemeldet, führte die Sicherheitsorgane jedoch zu ihrer Unterkunft, an der auch die Ladung zur Einvernahme vor dem BFA zugestellt wurde, welcher sie auch Folge leistete. Sie zeigte sich somit kooperativ mit den Behörden, tauchte auch nicht unter, sondern reiste auf eigene Kosten nach der Bescheiderlassung aus dem Bundesgebiet aus.

Ihr kann lediglich ihr illegaler Aufenthalt ab September 2019 in Österreich und ein melderechtlicher Verstoß zum Vorwurf gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts ist dies allerdings unter Berücksichtigung ihres Gesamtverhaltens kein ausreichender Grund zur Verhängung eines - noch dazu dreijährigen - Einreiseverbotes. Das vom Bundesamt konstatierte Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit kann somit nicht erkannt werden, weshalb das Einreiseverbot zu beheben war.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt und der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte, kann eine Beschwerdeverhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal in der Beschwerde keine entscheidungserheblichen Widersprüche in den Beweisergebnissen - außer in Bezug auf die Verhängung eines Einreiseverbots, welches ohnehin behoben wurde - bestehen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung freiwillige Ausreise Frist illegaler Aufenthalt Kassation Mittellosigkeit Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W146.2229968.1.00

Im RIS seit

06.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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